Sicherstellung der Arzneimittelversorgung durch Apotheken
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Hickel und der Fraktion DIE GRÜNEN
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat mit Schreiben vom 1. Oktober 1984 namens der Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
Fragen und Antworten4
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in der Bundesrepublik Deutschland mindestens sieben Maklerfirmen darauf spezialisiert sind, in Zusammenarbeit mit Apothekeneinrichtungsfirmen vorhandene Apotheken von ihrem Standort zu verdrängen mit dem Hinweis, daß in unmittelbarer Nachbarschaft eine neue Apotheke eröffnet, wenn die alte sich nicht bereit findet, die neuen Räume — auch zu ruinösen Mieten — anzumieten?
Aus einzelnen Bundesländern sind der Bundesregierung die erwähnten Praktiken von Maklerfirmen bekannt. Aussagen zur Zahl der in Betracht kommenden Maklerfirmen können nicht gemacht werden.
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der jährlichen „Neugründungen" von Apotheken, deren „Neugründung" auf derartige „Erpressung", auch durch weitere Makler- und Architektenfirmen, beruht?
Der Anteil ist nicht bekannt. Angaben von Bundesländern lassen darauf schließen, daß diese Zahl relativ niedrig anzusetzen ist.
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung gesundheitspolitisch unbedenklich, wenn Apotheken durch massiven finanziellen Druck von Immobilienmaklern und anderen Geschäftsleuten gezwungen werden, ihre Umsätze drastisch zu erhöhen, um die geforderten Mieten — die einer indirekten Gewinnbeteiligung gleichkommen — aufbringen zu können?
Nein. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die wirtschaftliche Notwendigkeit zur drastischen Erhöhung der Apothekenumsätze gesundheitspolitisch bedenklich sein kann. Soweit solche wirtschaftlichen Zwangslagen durch die erwähnten Praktiken herbeigeführt werden, ist zunächst zu prüfen, ob nicht ein Straftatbestand erfüllt ist. Darüber hinaus haben die das Apothekenrecht ausführenden Länder zu prüfen, ob als Folge solcher Zwänge bei der Abgabe von Arzneimitteln nicht gegen Apothekenrecht verstoßen wird.
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Bestimmung eines Mindestabstandes zwischen zwei Apotheken ein geeignetes Mittel wäre, um diesem Mißstand abzuhelfen, und ist sie bereit, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, und wenn ja, wann?
Die Bundesregierung ist nicht dieser Auffassung. Zunächst ist es zumindest sehr fraglich, ob eine solche Regelung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über die Niederlassungsfreiheit von Apothekern vom 11. Juni 1958 — 1 BvR 596/56 — (BVerfGE 7, 377) in Einklang zu bringen wäre. Zum anderen hat die Diskussion dieser Frage mit den Ländern in früheren Jahren gezeigt, daß auf diesem Wege keine ausgewogene und diese Schwierigkeiten beseitigende Regelung gefunden werden kann.