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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Import von Meeresschildkrötenprodukten (G-SIG: 10001906)

Illegale Einfuhr von Meeresschildkrötenprodukten über Frankreich und andere EG-Länder, Mängel des Deutschen Gebrauchszolltarifs, Verbesserung der Kontrollmaßnahmen, Ausführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens durch Zollbeamte

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Datum

20.12.1984

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/233512.11.84

Import von Meeresschildkrötenprodukten

der Abgeordneten Frau Dr. Bard und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Kleine Anfrage

Import von Meeresschildkrötenprodukten

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Die Bundesregierung hat wiederholt darauf verwiesen, daß — entsprechend der Zusicherung durch die französische Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsbehörde — seit 1. Januar 1984 keine Produkte aus Meeresschildkröten auf legalem Weg aus Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland gelangen konnten.

Hält es die Bundesregierung für möglich, daß solche Produkte (insbesondere Fleisch und Schildpatt) aus Frankreich oder aus anderen Herkünften einen legalen Umweg über andere EG-Mitgliedsländer gefunden haben?

2

Gewährleisten die Modalitäten der zollamtlichen Abfertigung von „Einfuhren" aus EG-Ländern, die dem „freien Verkehr" unterliegen, eine regelmäßige Prüfung, ob die eingeführten Waren Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze (VuB) unterliegen, und welche zusätzlichen Sicherungen zur Verhinderung des illegalen Imports von Meeresschildkrötenprodukten aus anderen EG-Ländern gibt es?

3

Eine wesentliche Unterlage für den praktischen Vollzug der geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 durch die Zolldienststellen ist der Deutsche Gebrauchszolltarif, da die den Waren zugeordneten Codenummern des Deutschen Gebrauchszolltarifs einen Verweis auf geltende Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenzen (VuB) tragen.

Warum fehlt ausgerechnet bei den nachfolgend genannten Codenummern

Codenummer: bezeichnete Waren

020498000 Fleisch von Meeresschildkröten, frisch, gekühlt oder gefroren

210510490 tafelfertige Schildkrötensuppe

950550000 Schildpatt, bearbeitet; Waren daraus: Platten, Blätter, Stäbe, Rohre, Scheiben und dgl., weder poliert noch bearbeitet

950589010

950589090 andere Waren aus Schildplatt

ein solcher Hinweis auf die Sonstigen Vorschriften (SV) Nr. 0832, und welche Konsequenzen hat dieser Mangel für die praktische Durchführung der geltenden Einfuhrbestimmungen?

4

Der großen Warenströme wegen werden in der Regel nur punktuelle Kontrollmaßnahmen (Warenbeschau) von den Zollbehörden durchgeführt.

Wie groß ist der prozentuale Anteil von eingehenden Kontrollmaßnahmen der Zollbehörden an a) allen Einfuhren aus EG-Mitgliedsländern, b) allen Einfuhren aus Drittländern?

Wie stellt die Bundesregierung trotzdem sicher, daß Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und -verbote eingehalten werden?

Welche Intensität hat dementsprechend der zollamtliche Vollzug der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 im Hinblick auf illegale Ein- und Ausfuhren?

5

Wie viele Fälle sind seit dem 1. Januar 1984 der Bundesregierung bekannt, in denen eine Zolldienststelle die überwachte Verbringung gestellter Waren gemäß SV 0832 an eine andere Zolldienststelle, über die Exemplare des Washingtoner Artenschutzübereinkommens ein-, aus- und durchgeführt werden dürfen, veranlaßt hat?

6

In welchem Umfang wird in den Zolldienststellen, die für die Abfertigung von Exemplaren des Washingtoner Artenschutzübereinkommens zuständig sind, biologisch vorgebildetes Personal mit der erforderlichen internationalen Artenkenntnis im Vollzug eingesetzt?

7

Hat die Bundesregierung inzwischen ein Rechtsgutachten über die Frage eingeholt, ob ein absolutes nationales Importverbot für Meeresschildkröten und -produkte mit den Bestimmungen des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 vereinbar ist, welches sind ggf. die Ergebnisse, und welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu dieser Frage grundsätzlich ein?

8

Welche Haltung wird die Bundesregierung zu den auf der Fünften Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (22. Ap ril bis 3. Mai 1985) zu erwartenden Anträgen der Länder Su rinam, Indonesien, Frankreich (für Réunion) und Großbritannien (für Cayman Island) einnehmen, die eine Umgruppierung einzelner Meeresschildkröten- und Krokodilarten in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens zum Ziel haben?

9

Wie viele Bedienstete mit wissenschaftlich-biologischer Vorbildung und entsprechender Spezialausbildung sind a) im Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft als wissenschaftliche Behörde und als Vollzugsbehörde, b) im Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft als Vollzugsbehörde voll mit der Wahrnehmung von Aufgaben betraut, die sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für die Durchführung von Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens ergeben?

10

Auf welche Weise und aufgrund welcher wissenschaftlich ausweisbarer Kriterien stellt das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft als wissenschaftliche Behörde fest, daß bei Arten des Anhangs I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens bzw. des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 a) im Falle der Ausfuhr eines Exemplars diese dem Überleben der jeweiligen Art nicht abträglich ist, b) im Falle der Einfuhr eines solchen Exemplars der Zweck der Einfuhr dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist, wie dies Artikel III des Washingtoner Artenschutzübereinkommens als Voraussetzung zur Erteilung einer Ausfuhrbzw. Einfuhrgenehmigung vorschreibt?

Bonn, den 12. November 1984

Dr. Bard Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

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