Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 10/2857
10. Wahlperiode
08.02.85
Sachgebiet 204
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Reetz und der Fraktion DIE GRÜNEN
— Drucksache 1012752 —
Bildschirmtext und Datenschutz (II)
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen — 010 — 1 B
1114 — 9/2 — hat mit Schreiben vom 7. Februar 1985 die Kleine
Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
1. a) Für welche Bedürfnisse von Bürgerinnen und Bürgern ist die
Weiterentwicklung der fernmeldetechnischen Infrastruktur
erforderlich?
Die Weiterentwicklung der fernmeldetechnischen Infrastruktur ist
erforderlich, um sowohl dem Anwachsen der
Kommunikationsbedürfnisse Rechnung zu tragen, als auch deren möglichst
wirtschaftliche und einfache Abwicklung sicherzustellen.
b) Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß die
Entwicklung von Bildschirmtext (Btx) ihren Ausgang bei den
wirtschaftlichen Interessen der Elektroindustrie und der Deutschen
Bundespost (DBP) genommen hat, da die Märkte für herkömmliche
Fernsehgeräte und Telefone nahezu gesättigt sind und Btx neue
Absatzmärkte erhoffen ließ?
Nein.
c) Aufgrund welcher Überlegungen kommt die Bundesregierung zu
dem Schluß, daß die Einführung von Btx gemäß der Antwort auf
Frage 3 in der Drucksache 10/2582 dem Gemeinwohl dient?
Die Nutzung von Btx ist überall in der Bundesrepublik
Deutschland zu vergleichsweise geringen Kosten möglich. Durch die
Bereitstellung dieses modernen Kommunikationsmittels wird die
fernmeldetechnische Infrastruktur in unserem Staat verbessert, so
daß diese Form der Datenkommunikation auch an Stellen mit nur
geringem Nutzungsbedarf eingesetzt und die
Wettbewerbsfähigkeit dieser Stellen verbessert werden kann.
d) Welche Relevanz für die Einführung von Btx in der
Bundesrepublik Deutschland besitzt die Aussage in der Antwort auf Frage 1
in der Drucksache 10/2582, daß „vergleichbare Dienste" derzeit
in „praktisch allen Industrienationen" eingeführt werden?
Die Bundesregierung sieht sich durch die in anderen Ländern zu
beobachtende Entwicklung in ihrem Vorgehen bestärkt.
2. a) Wie lauten Titel und Aufgabenstellung aller
Begleituntersuchungen zu allen Btx-Feldversuchen, und welche
Wissenschaftler haben an diesen Untersuchungen gearbeitet?
Von der DBP und von den Ländern Nordrhein-Westfalen und
Berlin wurden eigenständige Btx-Begleituntersuchungen
durchgeführt. Zusätzlich wurden in Düsseldorf Teilprojekte in
Kooperation der DBP und des Landes Nordrhein-Westfalen untersucht.
In Berlin wurde die wissenschaftliche Begleituntersuchung der
DBP von der Forschungsgruppe Kammerer, München, zu Fragen
der Akzeptanz für den Bereich der Anbieter, Angebot und Nutzer
durchgeführt.
In Düsseldorf gliederte sich die Untersuchung der DBP in
Voruntersuchung, Nullmessung, Hauptuntersuchung,
Zusatzuntersuchung „Abspringer", Zusatzuntersuchung „Arbeiter", Schluß
-
messung und Suchverhalten. Die Untersuchungen bezogen sich
überwiegend auf die p rivaten Teilnehmer. Alle Projekte wurden
von den Prof. Dr. Treinen, Bochum, Prof. Dr. Scheuch, Köln und
Prof. Dr. Langenbucher, Wien, wissenschaftlich begleitet. Einige
Teilprojekte in Kooperation mit dem Land Nordrhein-Westfalen
wurden zusätzlich von Prof. Dr. Mayntz, Köln, Prof. Dr. Lange,
Osnabrück sowie Prof. Dr. Lerg betreut.
b) Wo wurden die Berichte zu den Begleituntersuchungen
veröffentlicht?
Die Ergebnisse der Begleituntersuchungen wurden und werden
von der DBP auf Anfrage kostenlos an Interessenten abgegeben.
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin verfahren mit den
Ergebnissen ihrer Untersuchungen in gleicher Weise.
c) Wann wurden die Begleituntersuchungen
— begonnen,
— beendet?
Die Begleituntersuchungen der DBP wurden 1979 begonnen und
mit Einführung des Btx-Dienstes im Herbst 1983 beendet.
d) Wie ist der genaue Stand der Auswertungen der
Begleituntersuchungen, d. h.
— nach welchen genauen Fragestellungen wird ausgewertet
und
— welche Ergebnisse/Erkenntnisse liegen im einzelnen bereits
vor?
Die Untersuchungsergebnisse wurden von den
wissenschaftlichen Berate rn bewertet und fanden Einfluß auf die
Feststellungen und Empfehlungen, die von der DBP bei der Einführung des
Dienstes in vielfältiger Weise berücksichtigt wurden. So wird
aufgrund der Erkenntnisse aus den Feldversuchen z. B. die
Einführung eines öffentlichen Btx-Terminals vorbereitet.
e) Wann (genaues Datum) und nach welchen Kriterien wurde der
Einführungsbeschluß für Btx ge troffen, und inwieweit wurden
Ergebnisse oder Erkenntnisse der Begleituntersuchungen bei
diesem Beschluß berücksichtigt?
Die Einführung von Btx wurde im Mai/Juni 1981 von der
Bundesregierung beschlossen. Der Beschluß wurde im Bulle tin der
Bundesregierung vom 27. Juni 1981 veröffentlicht.
Die bis dahin vorliegenden Erkenntnisse aus den
wissenschaftlichen Begleituntersuchungen wurden bei der Entscheidung der
Bundesregierung berücksichtigt.
f) Wie groß ist die derzeitige Teilnehmerzahl von Btx, und wie
gliedert sich diese Zahl in
— Privathaushalte und
— geschäftliche Benutzer bzw. Anbieter?
Im Btx-System sind z. Z. über 20 000 Teilnehmer, davon über 3 000
Anbieter, geschaltet. Eine Aufteilung in p rivate und geschäftliche
Nutzer ist anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. Der
Anteil privater Nutzer wird derzeit auf maximal 30 % geschätzt.
3. a) Gibt es für die Bundesregierung einen Unterschied zwischen den
Begriffen „Bedarf" und „Akzeptanz"?
Wenn ja, welchen und warum beantwortet die Bundesregierung
die Frage nach dem Bedarf an Btx lediglich mit einer Aussage
über die Akzeptanz (siehe Antwort auf Frage 2 in Drucksache
10/2582)? •
Bei einem festgestellten oder prognos tizierten Bedarf liegt immer
auch eine Akzeptanz vor. Bedarf und Akzeptanz sind sich
gegenseitig beeinflussende Größen, wobei die Akzeptanz mehr die
qualitative Aussage beinhaltet, während der Bedarf mehr die
quantitative Aussage darstellt.
b) Gehen wir richtig in der Annahme, daß es vor Einführung von Btx
keine Untersuchungen über den Bedarf von Bürgerinnen und
Bürgern an Btx gab?
Die der Einführungsentscheidung zugrundeliegenden
Bedarfsannahmen beruhten auf Potentialabschätzungen für die
gewerbliche und p rivate Anwendung von Btx. Die ursprünglichen
Annahmen wurden durch nachfolgende wissenschaftliche
Untersuchungen im Trend bestätigt.
c) Welche Aussagen über den Bedarf an Btx gab es seitens der
Spitzenorganisationen der Gesellschaft bei der in der Antwort auf
Frage 4 in der Drucksache 10/2582 erwähnten Erörterung von
Fragen zur Entwicklung von Btx?
Seit 1978 diskutiert die DBP Fragen zum Bildschirmtextdienst mit
Spitzenorganisationen der Gesellschaft und Wirtschaft in einem
Arbeitskreis „Btx-Anwendungen". Die positiven Aussagen zu Btx
ermutigten die Bundesregierung, die Einführung von Btx zu
beschließen.
Die Diskussionsergebnisse anläßtlich der Ratifizierung des Btx-
Staatsvertrages in den Länderparlamenten waren in ihrer
Gesamtheit ebenso positiv.
4. a) Aufgrund welcher Erkenntnisse in den Btx-
Begleituntersuchungen sieht die Bundesregierung es als „erhärtet" an, „daß Btx kein
Unterhaltungsmedium ist", und woran zeigt sich, „daß Btx
Aktivierungseffekte erzeugt, die zwischenmenschlichen
Beziehungen ausbaut und u. a. auch das Gespräch in der Familie fördert"
[siehe Antwort auf Frage 6 b) in der Drucksache 10/2582]?
Aufgrund der Ergebnisse der Hauptuntersuchung in Düsseldorf,
in der u. a. die speziellen Fragen „Btx als Unterhaltungsmedien",
„Btx in der Familie" sowie „Btx als Informationsmedium"
untersucht wurden, sieht die Bundesregierung ihre Aussage als
erhärtet an.
b) Welche A rt von
— Aktivierungseffekten,
— zwischenmenschlichen Beziehungen und
— Gesprächen in der Familie
sind in der zitierten Antwort gemeint?
Mit der Nutzung von Btx ist der Teilnehmer in seiner Aktivität
gefordert. Im Gegensatz zum Fernsehen ist Btx kein passives
Medium.
Durch den besseren Zugriff auf Information werden zusätzliche
Anstöße zur Diskussion in der Familie gegeben. Dieses ist vor dem
Hintergrund einer wöchentlichen Nutzung von nicht mehr als
30 Minuten in dem Btx-Feldversuch Düsseldorf als insgesamt
positiv zu bewerten.
Detaillierte Aussagen hierzu können den o. a. veröffentlichten
Berichten entnommen werden.
5. a) Wie beurteilt die Bundesregierung die durch Btx ermöglichte
Verlagerung von Dienstleistungen (wie z. B. die Abwicklung von
Bankgeschäften und Bestellungen) vom Personal auf den
Kunden, und hält die Bundesregierung die damit einhergehenden
Rationaliserungseffekte für wünschenswert?
Die Bundesregierung sieht die mit Btx möglicherweise
verbundenen Rationalisierungseffekte nicht als kritisch an. Im Gegenteil
sind während einer mehrjährigen Anfangsphase zusätzliche
Arbeitsplätze für das parallele Bestehen zweier
Arbeitsververfahren z. B. im Bankenbereich erforderlich. Aufgrund der
Erkenntnisse der Begleituntersuchungen halten die positiven
Arbeitsmarkteffekte mindestens bis 1988 an. Eventuelle negative
Auswirkungen sind z. Z. nicht erkennbar und deshalb auch nicht
quantifizierbar.
b) Welche Untersuchungen über Rationalisierungsfolgen und
Auswirkungen der durch Btx möglich werdenden sogenannten
Teleheimarbeit sind der Bundesregierung bekannt, und wie
beabsichtigt die Bundesregierung eventuellen nega tiven
Auswirkungen auf die Arbeitnehmer zu begegnen?
Es liegen der Bundesregierung noch keine speziellen Btx-Unter
-
suchungen, die über die Aussagen zu Frage 5 a) hinausgehen, vor.
Die DBP bereitet z. Z. eine Untersuchung zu den sozial-humanen
Auswirkungen von Btx auf Arbeitsplätze vor.
6. a) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Bereitschaft der
DBP, die Rechtsunklarheit bei den neuen Fernmeldediensten
(etwa bei Btx und Temex) zu besei tigen ; d. h. ist die DBP bereit,
die Bestimmungen darüber, welche Rechtsgarantien die DBP den
Betroffenen bei den neuen fernmeldetechnischen Diensten gibt,
übersichtlicher zu gestalten, z. B. durch Neugliederung der Fe rn
-meldeordnung oder durch die Schaffung von Spezialgesetzen für
Btx, Temex usw?
Bei den neuen Fernmeldediensten besteht im Kompetenzbereich
des Bundes keine Rechtsunsicherheit.
Bei Btx ist auch der Datenschutz bundesrechtlich ausreichend
geregelt. Der nach dem BDSG (§ 19) für die DBP zuständige
Bundesbeauftragte für Datenschutz (BfD) hat in einem
Schreiben vom 18. Juni 1984 der DBP aufgrund eingehender Prüfungen
bestätigt, daß die Anforderungen des Datenschutzes bei Btx im
wesentlichen gewährleistet sind. Unabhängig davon wird die DBP
die benutzungsrechtlichen Vorschriften überarbeiten, sobald
hinreichende Erfahrungen mit der neuen Systemtechnik vorliegen.
Einem Vorschlag der BfD folgend, wird die DBP ihre Teilnehmer
verstärkt über den Datenschutz bei Btx aufklären.
b) Wie beurteilt die Bundesregierung die folgende, in einem B rief
des Hessischen Datenschutzbeauftragten an den Hessischen
Ministerpräsidenten Ende März 1984 geäußerte Auffassung:
„Einschränkungen des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung sind nur durch Gesetz möglich. Dies schließt
zumindest die Verpflichtung ein, die Regelung des Artikels 9
Bildschirmtext-Staatsvertrag in das Fernmelderecht zu
transformieren. Die Auffassung der Bundespost, ihr müsse es vorbehalten
bleiben, ,den datenschutzrechtlichen Gehalt des Artikels 9
Bildschirmtext-Staatsvertrag durch betrieblich-organisatorische
Maßnahmen oder im Wege von Rechtsregelungen zu
gewährleisten' ist mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren."?
Die Teilnahme am Btx-Dienst wird niemandem aufgezwungen.
Sie erfolgt vielmehr aufgrund freier Willensentscheidung der
Bürger. Es ist daher nicht zutreffend, in der Teilnahme am Btx-Dienst
eine Einschränkung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung und damit einen Eingriff in Grundrechtspositionen zu
sehen. Soweit bei Btx personenbezogene Daten verarbeitet
werden, ist den materiellen Anforderungen des Artikels 9 Btx-
Staatsvertrag der Länder durch bundesrechtliche Rechtsvorschriften
Rechnung getragen, wie dies von der DBP zugesagt worden ist. Im
übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 a) verwiesen.
7. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung richtig, daß die DBP
zwei Broschüren (Anwenderhandbücher) zu Btx, die über
technische Konzepte des Btx-Systems informieren, zwar dem
Bundesbeauftragten, nicht aber den Landesbeauftragten für den
Datenschutz zur Verfügung gestellt hat, und wenn ja, warum stellt die
DBP diese Informationen nicht den Landesbeauftragten für den
Datenschutz zur Verfügung, obwohl diese die DBP schon
mehrmals zur vollständigen Information über das technische
Systemkonzept von Btx aufgefordert haben?
Die Datenschutzbeauftragten der Länder besitzen keine
Mitwirkungs- oder Prüfrechte zur Beurteilung von
Verwaltungsleistungen des Bundes und tragen insowed auch keine Verantwortung.
Gemäß § 19 BDSG ist es daher Aufgabe des BfD,
Fernmeldedienste der DBP datenschutzmäßig zu kontrollieren.
Die DBP informiert jedoch die für den Datenschutz in den Ländern
verantwortlichen Stellen über neue Fernmeldedienste generell
und im Einzelfall im Wege der Amtshilfe in ausreichendem
Umfang, damit die Landesbehörden ihrer Kontrollfunktion im
Nutzungsbereich der Fernmeldedienstleistung nachkommen
können.
So wurden die Landesbehörden für den Datenschutz an mehreren
Tagen ausführlich über das Btx-System einschließlich der
technischen Konzepte informiert und entsprechende Unterlagen
ausgehändigt. Detailunterlagen, die nur für die Kontrollfunktion des
BfD erforderlich sind, werden den Landesbehörden jedoch nicht
ausgehändigt, weil sie zur Wahrnehmung der Aufgaben der
Datenschutzbehörden der Länder nicht erforderlich sind.
8. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung „durch die
technische Ausgestaltung des Btx-Systems" ausgeschlossen, daß z. B.
bei Bestellvorgängen bestimmte Verhaltensdaten der Benutzer
wie etwa der genaue Zeitpunkt der Bestellung, die Dauer des
Suchvorgangs und das Vorgehen bei der Benutzung des
Suchbaums des betreffenden Btx-Angebots in der Btx-Zentrale bzw.
in den Computern der entsprechenden Btx-Anbieter —
insbesondere wenn diese mit eigenen (externen) Rechnern am Btx-System
angeschlossen sind — gespeichert („festgehalten") und unter
Marketing oder anderen Aspekten ausgewertet werden, wie es
die Bundesregierung in den Antworten auf Fragen 11 und 13 in
der Drucksache 10/2582 behauptet?
Im Btx-System wird das Erstellen von Verhaltensdaten durch die
Struktur der Datensätze und ihre interne Verarbeitung verhindert.
Dieses ist auch in der datenschutzrechtlichen Kontrolle des Btx-
Systems durch den BfD überprüft worden.
Die Verarbeitung von Daten in externen Rechnern erfolgt
außerhalb des Btx-Systems der DBP und unterliegt den Bestimmungen
des Btx-Staatsvertrages sowie den jewei ligen
Datenschutzbestimmungen. Einen Einfluß auf diese Verarbeitung hat die DBP nicht.
Auf diesen Sachverhalt wurde in der Antwort auf die Frage 13 in
10/2582 hingewiesen.
9. Hält es die Bundesregierung für ausgeschlossen, daß die bei dem
im November 1984 in Hamburg demonstrie rten „elektronischen
Bankbetrug" verwendeten fremden Kennungen über das Btx-
System bekanntgeworden sind, wie es die Verursacher dieses
Vorfalls bekunden und wie es die DBP in ersten Stellungnahmen
zu dem Vorfall zugegeben hatte, und wenn ja, warum?
Die Bundesregierung hält es aufgrund der inzwischen
durchgeführten Untersuchungen für ausgeschlossen, daß die bei dem
Hamburger Vorfall verwendete Kennung aufgrund eines
technischen Fehlers im Btx-System bekanntgeworden sind. Bei der
unberechtigten Btx-Nutzung wurden entgegen der ersten
Annahme nicht nur eines, sondern beide Elemente der fremden
Kennung benutzt. Durch einen inzwischen besei tigten
Systemfehler war nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß ein Teil einer
fremden Kennung durch wiederholtes Erzeugen der
Fehlersituation hatte angezeigt werden können. Durch die getrennte
Verarbeitung beider Teile eines Kennungspaares war aber die Anzeige
von zwei zusammengehörigen Kennungselementen auf einer Btx-
Seite nicht möglich.]