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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

"Post senkt Gebühren" - 25. und 26. ÄndVFO (G-SIG: 10002286)

Behandlung von sog. einmaliger Gebühr und Vorausgebühr für bestimmte Fernsprechapparate, Gebührenerhöhungen und technische Leistungsfähigkeit bestimmter Fernsprechapparate

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen

Datum

14.03.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/292426.02.85

"Post senkt Gebühren" — 25. und 26. ÄndVFO

der Abgeordneten Frau Reetz und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die dem Postverwaltungsrat vorgelegte Ergänzung zur Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung hat eine Reihe von Telefonkunden in einer Art und Weise betroffen, die von diesen Kunden nicht anders denn als Täuschungsmanöver aufgefaßt werden mußte. Das Fernmeldeamt Braunschweig z. B. erklärte einer Kundin die Gebührenänderung laut 25. ÄndVFO damit, daß ihre Reklamation auch dazu beigetragen habe, die Diskussion der Überführung der „Einmaligen Gebühr" in eine „Vorausgebühr" zu bereichern.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Warum argumentiert die Deutsche Bundespost (Fernmeldeamt) z. B. in der Mitteilung „Benutzungsrechtliche Änderung bei Sprechapparaten" (November 1984), es seien dem Kunden seinerzeit anstelle von monatlichen Gebühren auf seinen eigenen Wunsch hin die bei einem Telefonhauptanschluß eingerichteten Sprechapparate zu einer einmaligen Gebühr überlassen worden, während die ausgefüllten Antragsformulare eindeutig beweisen, daß die zusätzlichen (2.) Sprechapparate mit einmaligen Gebühren belastet wurden, ohne Wahlmöglichkeit, wie die Kunden bestätigen?

2

Warum argumentiert das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen in einer Pressemitteilung vom 18. Dezember, Seite 4, derart irreführend: „Telefonkunden, die vor dem 1. Dezember 1984 monatliche Zuschlagsgebühren durch die Zahlung einer einmaligen Gebühr abgegolten haben, wird die Wahlmöglichkeit angeboten, bei dieser Regelung zu bleiben oder sich für eine Übergangsregelung zu entscheiden, die ihnen die Vorteile einer achtjährigen Vorausgebühr bietet"?

3

Wurde es im Postverwaltungsrat nicht als von der Rechtsprechung her bedenklich angesehen, daß die Ergänzung der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vorsieht (Fernmeldeamt Braunschweig vom 3. Januar 1985) „den Altkunden, die eine ,einmalige Gebühr' gezahlt haben, ein Wahlrecht zwischen dieser Gebühr und der ,Vorausgebühr' einzuräumen. Dieses Wahlrecht kann bis zum 31. Dezember 1985 ausgeübt werden"?

4

Wie hoch wäre die Summe der Vorausgebühren, wenn diese Kunden kurz vor dem 30. November 1988 die überlassenen Sprechapparate, wie in dem Schreiben „Benutzungsrechtliche Änderung bei Sprechapparaten" angeboten, kündigen würden und „nach den neuen Vorschriften 30 Monatsbeträge erstattet" erhielten?

5

Wie kann die Deutsche Bundespost die außerordentliche Gebührenerhöhung von 0 auf 6,50 DM laut Anlage zur 25. ÄndVFO für die FeAp 85/89 vertreten, die für inzwischen ausgemusterte Apparate eingeführt wurden und nach Technik und Leistungsumfang der von der Deutschen Bundespost selbst immer wieder als selbstverständlich betonten modernen Entwicklung entsprechen?

6

Hat der anstelle der früheren A 2-Schaltung jetzt empfohlene automatische Wechselschalter (monatliche Gebühr 1,20 DM) den gleichen Leistungsumfang wie die FeAp 85/89, können z. B. ankommende Gespräche vom Hauptanschluß zu den Sprechapparaten durchgestellt werden?

7

Welche „Kostenentwicklung" beim Einkauf, der Installation und Wartung (Fernmeldeamt 1 Koblenz vom 16. November 1984 in einem Kundenbrief) macht die horrend hohe zusätzliche Gebührenanforderung notwendig?

Bonn, den 26. Februar 1985

Reetz Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

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