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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Lage der buchführenden Berufe (G-SIG: 10002314)

Unterschied zwischen "freiberuflicher Steuerberatung" und "gewerblicher Buchführung" sowie Regelung im Steuerberatungsgesetz, Konsequenzen aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18.6.1980 und 27.1.1982, Aufgabe der Bilanzbuchhalter, Hilfeleistung durch Rechtsanwälte in Steuersachen, Erweiterung der Rechte der Buchhalter, Mitgliederzahl und Umsatz des Verbandes Deutscher Rechenzentren (VDRZ), Marktanteil der DATEV (Steuerberatungsunternehmen) am Gesamtumsatz der im VDRZ zusammengeschlossenen Gesellschaften, DATEV und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15.2.1967 sowie vom 1.3.1984

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

10.05.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/296204.03.85

Lage der buchführenden Berufe

des Abgeordneten Krizsan und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen26

1

Worin sieht die Bundesregierung den Unterschied zwischen „freiberuflicher Steuerberatung" und „gewerblicher Buchführung" ?

2

Inwieweit hält es die Bundesregierung für sinnvoll, die gewerbliche Buchführung gemeinsam mit der freiberuflichen Steuerberatung im Steuerberatungsgesetz zu regeln?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesverbandes der Bilanzbuchhalter, die Buchführung aus dem Steuerberatungsgesetz herauszunehmen?

4

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1980 (BVerfGE 54,301 ff.) sowie aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1982 (BVerfGE 59, 302 ff.)?

5

Aus welchen Gründen war die Bundesregierung fünf Jahre lang nicht in der Lage, die aus dem Bundesverfassungsgerichtsentscheid resultierenden Gesetzesänderungen dem Deutschen Bundestag vorzulegen?

6

Was ist nach Meinung der Bundesregierung die Aufgabe der Bilanzbuchhalter?

7

Sind gewerbliche Buchführungsgesellschaften berechtigt, für ihre gewerbliche Tätigkeit (Buchführung) in der Öffentlichkeit Werbung zu betreiben, und wenn ja, in welchem Umfang, wenn nein, warum nicht?

8

Sind Bilanzbuchhalter nach Meinung der Bundesregierung qualifiziert, um selbständig (eigenverantwortlich) Abschlüsse für Dritte zu erstellen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind?

9

Wodurch qualifizieren sich Rechtsanwälte, die keine Ausbildung in Buchführung haben, zur Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz?

10

Ist die Bundesregierung bereit, die noch bestehenden Privilegien der steuerberatenden Berufe im Bereich der Buchführung über den durch das Bundesverfassungsgericht geforderten Abbau hinaus abzubauen und damit die Rechte der Buchhalter und Bilanzbuchhalter über den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang hinaus zu erweitern, wenn nein, wieso hält die Bundesregierung eine grundrechteinschränkende Maßnahme im Bereich der Buchführung für erforderlich?

11

Welche Buchführung von den vielen im kaufmännischen Rechnungswesen notwendigen Buchführungen ist von der Einschränkung betroffen?

12

Sind Bilanzbuchhalter nach Auffassung der Bundesregierung dazu berechtigt, die monatliche Umsatzsteuererklärung zu erarbeiten, wenn nein, warum nicht?

13

Wie viele Mitglieder hat nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Verband Deutscher Rechenzentren (VDRZ)?

14

Wie hoch ist nach Erkenntnis der Bundesregierung der Umsatz der im Verband der Deutschen Rechenzentren zusammengeschlossenen EDV-Gesellschaften?

15

Wie groß ist der Marktanteil der DATEV nach Erkenntnissen der Bundesregierung am Gesamtumsatz der im VDRZ zusammgeschlossenen Gesellschaften?

16

Ist die, DATEV ein gewerbliches oder ein nichtgewerbliches Unternehmen?

17

Für wie viele Unternehmen führt die DATEV nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Buchhaltertätigkeiten durch?

18

Wie erklärt sich die Bundesregierung die unterschiedliche Marktstruktur im Bereich Datenverarbeitung zwischen der Republik Österreich, deren Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Abteilung Datenverarbeitung, ca. 5 800 Mitglieder hat und der bundesdeutschen teilmonopolistischen Marktstruktur?

19

Wie verträgt sich nach Auffassung der Bundesregierung die Existenz des steuerberatereigenen Unternehmens DATEV mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1967 (I BVR 569, 589/62)?

20

Wie vertragen sich nach Auffassung der Bundesregierung die Werbeaktivitäten der DATEV mit dem Urteil des BGH vom 1. März 1984 (I ZR 8/82) und den einschlägigen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes §§ 57, 58?

21

Inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit einem freien Beruf vereinbar, wenn freie Berater ihren Kunden das Unternehmen empfehlen, von dem sie selbst wirtschaftlich profitieren?

22

Wie paßt nach Auffassung der Bundesregierung das Buchführungsprivileg in die Landschaft anderer Freiberufler wie z. B. Architekten zu Baufirmen, Ärzte zu Apotheken, Augenärzte zu Optikern und Zahnärzte zu Dentallabors?

23

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, daß das Buchführungsprivileg der Steuerberater in Verbindung mit der Existenz der DATEV 'zu Konkursen und Liquidationen bei gewerblichen Buchführungsgesellschaften geführt hat?

24

Wie hat sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Marktanteil der DATEV im Buchführungsgeschäft in den letzten zehn Jahren entwickelt?

25

Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung der Nachwuchs in den Betrieben in dem Bereich des kaufmännischen Rechnungswesens ausgebildet werden, wenn Buchführung fast nur noch von Steuerberaterkanzleien über die DATEV abgewickelt wird?

26

Haben gewerbliche Buchführungsgesellschaften nach Meinung der Bundesregierung auch in Zukunft eine Existenzberechtigung oder werden diese Gesellschaften — bedingt durch das Buchführungsprivileg im Steuerberatungsgesetz — in Zukunft nicht mehr benötigt?

Bonn, den 4. März 1985

Krizsan Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

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