Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 10/3325
10. Wahlperiode
10.05.85
Sachgebiet 610
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Krizsan und der Fraktion DIE GRÜNEN
— Drucksache 10/2962 —
Lage der buchführenden Berufe
Der Bundesminister der Finanzen — IV A 4 — S 0800 — 23/85 — hat
mit Schreiben vom 10. Mai 1985 die Kleine Anfrage namens der
Bundesregierung wie folgt beantwortet:
1. Worin sieht die Bundesregierung den Unterschied zwischen
„freiberuflicher Steuerberatung" und „gewerblicher Buchführung"?
Zur Hilfeleistung in Steuersachen gehört auch die Hilfeleistung
bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 1 Abs. 2
Nr. 2 Steuerberatungsgesetz — StBerG). Wird die Hilfeleistung in
Steuersachen von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten oder
anderen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugten Freiberuflern ausgeübt, handelt es sich kraft Gesetzes
um eine freiberufliche und nicht um eine gewerbliche Tätigkeit
(vgl. § 32 Abs. 2 StBerG, § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung, § 1
Abs. 2 Wirtschaftsprüferordnung). Grundsätzlich ist die
berufsrechtliche Zuordnung auch maßgebend, wenn diese Personen nur
auf einem Teilgebiet der Hilfeleistung in Steuersachen tätig
werden. Dies gilt auch dann, wenn, wie es zum Beispiel bei der
Buchführungshilfe der Fall ist, die Ausübung des Teilgebiets
durch andere Personen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist.
2. Inwieweit hält es die Bundesregierung für sinnvoll, die
gewerbliche Buchführung gemeinsam mit der freiberuflichen
Steuerberatung im Steuerberatungsgesetz zu regeln?
3. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag des
Bundesverbandes der Bilanzbuchhalter, die Buchführung aus dem
Steuerberatungsgesetz herauszunehmen?
Weil die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen ein Teil der Hilfeleistung in Steuersachen ist, ist es
auch sachgerecht, diese Tätigkeit im Steuerberatungsgesetz zu
regeln. Daß die Buchführungshilfe auch gewerblich ausgeübt
werden kann, spricht nicht dagegen. So enthält das
Steuerberatungsgesetz auch berufsrechtliche Regelungen über die aufgrund
ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe eingestuften
Steuerberatungsgesellschaften.
Die Bundesregierung vermag daher auch nicht den Vorschlag zu
unterstützen, die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen aus dem Steuerberatungsgesetz
herauszunehmen.
4. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem
Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1980
(BVerfGE 54, 301 ff.) sowie aus dem Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1982 (BVerfGE 59, 302 ff.)?
5. Aus welchen Gründen war die Bundesregierung fünf Jahre lang
nicht in der Lage, die aus dem
Bundesverfassungsgerichtsentscheid resultierenden Gesetzesänderungen dem Deutschen
Bundestag vorzulegen?
Aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts muß
nach Auffassung der Bundesregierung das Steuerberatungsgesetz
in der Weise geändert und ergänzt werden, daß auch Personen
mit Kaufmannsgehilfenprüfung oder einer gleichwertigen
Vorbildung und ausreichender beruflicher Erfahrung befugt sind,
geschäftsmäßig Belege zu kontieren und laufende
Lohnbuchhaltungsarbeiten zu erledigen. Außerdem müssen diese Tätigkeiten
aus dem Verbot der Werbung für Hilfeleistung in Steuersachen
herausgenommen werden. Entsprechende Änderungen sieht der
im Bundesfinanzministerium erarbeitete Referentenentwurf eines
Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vor.
Nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 18. Juni 1980 erschien es
zweckmäßig, den Ausgang des weiteren, mit Beschluß vom
27. Januar 1982 abgeschlossenen Verfahrens vor dem
Bundesverfassungsgericht abzuwarten. Außerdem hat sich die
Notwendigkeit zu weiteren Änderungen und Ergänzungen des
Steuerberatungsgesetzes ergeben, die ebenfalls mit dem Vierten
Änderungsgesetz vorgenommen werden sollen. Auch sie erforderten
schwierige und zum Teil auch langwierige Prüfungen und
Abstimmungen, die in einzelnen Punkten noch nicht abgeschlossen werden
konnten.
Durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der
Länder vom 1. Juli 1982 (Bundessteuerblatt I S. 586) wurde jedoch
sichergestellt, daß die Hilfeleistung bei der Buchführung und der
laufenden Lohnbuchhaltung durch Personen mit kaufmännischer
Gehilfenprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung und
ausreichender Berufserfahrung nicht beanstandet wird, wenn sie sich
innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht in seinen oben
genannten Entscheidungen gezogenen Grenzen hält. Daraus, daß
das Steuerberatungsgesetz noch nicht entsprechend geändert
worden ist, haben sich für den betroffenen Personenkreis daher
keine Nachteile ergeben.
6. Was ist nach Meinung der Bundesregierung die Aufgabe der
Bilanzbuchhalter?
Die vor der Industrie- und Handelskammer abgelegte
Bilanzbuchhalter-Prüfung dient Kaufleuten zum Nachweis der
Weiterbildung. Diese können damit ihre beruflichen
Fortkommensmöglichkeiten verbessern.
7. Sind gewerbliche Buchführungsgesellschaften berechtigt, für ihre
gewerbliche Tätigkeit (Buchführung) in der Öffentlichkeit
Werbung zu betreiben, und wenn ja, in welchem Umfang, wenn nein,
warum nicht?
Nach dem oben angegebenen Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1982 sind Buchführungshelfer (Kontierer
und Helfer bei der laufenden Lohnbuchhaltung) und damit
Buchführungsgesellschaften berechtigt, in der Öffentlichkeit für die
ihnen erlaubte Tätigkeit zu werben.
8. Sind Bilanzbuchhalter nach Meinung der Bundesregierung
qualifiziert, um selbständig (eigenverantwortlich) Abschlüsse für Dritte
zu erstellen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind?
Der Jahresabschluß stellt die wesentliche Grundlage der
Ertragsbesteuerung dar. Bei seiner Aufstellung sind eine Vielzahl
handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften zu beachten
und im Einzelfall anzuwenden. Es handelt sich daher um eine
besonders qualifizierte Tätigkeit, die entsprechende
Sachkenntnisse voraussetzt, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluß vom 18. Juni 1980 festgestellt hat. Das selbständige
Erstellen von Abschlüssen für Dritte ist deshalb zu Recht den
steuerberatenden Berufen vorbehalten.
9. Wodurch qualifizieren sich Rechtsanwälte, die keine Ausbildung in
Buchführung haben, zur Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 1
Abs. 2 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz?
Die Hilfeleistung in Steuersachen ist eine besondere Art von
Rechtsbesorgung. Die Rechtsanwälte sind wegen ihrer
umfassenden juristischen Ausbildung, die sie befähigt, sich auch auf
Sondergebieten des Rechts einzuarbeiten, auch zur Hilfeleistung in
Steuersachen qualifiziert. Von dieser allgemeinen Befugnis ist die
Befähigung im Einzelfall zu unterscheiden. Ein Rechtsanwalt, der
keine Ausbildung in Buchführung hat, wird — nicht zuletzt wegen
der ihm durch seine Ausbildung vermittelten Einsicht in etwaige
Haftpflichtgefahren — regelmäßig keine Rechtsbesorgung auf
diesem Gebiete übernehmen.
10. Ist die Bundesregierung bereit, die noch bestehenden Privilegien
der steuerberatenden Berufe im Bereich der Buchführung über den
durch das Bundesverfassungsgericht geforderten Abbau hinaus
abzubauen und damit die Rechte der Buchhalter und
Bilanzbuchhalter über den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang hinaus zu
erweitern, wenn nein, wieso hält die Bundesregierung eine
grundrechteinschränkende Maßnahme im Bereich der Buchführung für
erforderlich?
Die Bundesregierung wird den gesetzgebenden Körperschaften
den Entwurf eines Änderungsgesetzes vorlegen, wonach das
Kontieren von Belegen und die Erledigung der laufenden
Lohnbuchhaltungsarbeiten nicht mehr den steuerberatenden Berufen
vorbehalten ist (vgl. oben zu Fragen 4 und 5). Eine darüber
hinausgehende Hilfeleistung im Bereich der Buchführung, wie z. B. die
Einrichtung der Buchführung oder der Lohnkonten und das
Erstellen von Abschlüssen, erfordert eingehende
Steuerrechtskenntnisse (vgl. oben zu Frage 8). Im Interesse der Allgemeinheit
und auch des Steuerpflichtigen ist es daher gerechtfertigt, diese
Tätigkeiten auch weiterhin den steuerberatenden Berufen
vorzubehalten.
11. , Welche Buchführung von den vielen im kaufmännischen
Rechnungswesen notwendigen Buchführungen ist von der
Einschränkung betroffen?
Betroffen sind die sogenannte Finanzbuchführung und die
Lohnbuchhaltung, die beide steuerlichen Zwecken dienen (vgl. den
o. g. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar
1982, a.a.O. S. 317 f.).
12. Sind Bilanzbuchhalter nach Auffassung der Bundesregierung dazu
berechtigt, die monatliche Umsatzsteuererklärung zu erarbeiten,
wenn nein, warum nicht?
Nein. Die geschäftsmäßige Mitwirkung bei der Erstellung von
Steuererklärungen ist grundsätzlich den zur Hilfeleistung in
Steuersachen befugten Personen vorbehalten. Die
Bilanzbuchhalter gehören nicht zu diesem Personenkreis.
Das richtige und eigenverantwortliche Erstellen einer
Umsatzsteuer-Voranmeldung erfordert eine umfassende Kenntnis des
Umsatzsteuerrechts. Aus diesem Grunde hält es auch der
Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 1. März 1983 (Bundessteuerblatt II
S. 318 ff.) mit dem -Grundgesetz für vereinbar, diese Tätigkeit den
steuerberatenden Berufen vorzubehalten.
13. Wie viele Mitglieder hat nach Erkenntnissen der Bundesregierung
der Verband Deutscher Rechenzentren (VDRZ)?
Nach Auskunft des Verbands Deutscher Rechenzentren (VDRZ)
hat dieser 115 Mitglieder. Offensichtlich ist in diesem Verband
nur ein Teil der Marktbeteiligten organisiert.
14. Wie hoch ist nach Erkenntnis der Bundesregierung der Umsatz der
im Verband der Deutschen Rechenzentren
zusammengeschlossenen EDV-Gesellschaften?
Der Umsatz der in diesem Verband zusammengefaßten
Unternehmen lag nach einer Schätzung des Verbands im Jahre 1984 bei
ungefähr 750 bis 800 Mio. DM.
15. Wie groß ist der Marktanteil der DATEV nach Erkenntnissen der
Bundesregierung am Gesamtumsatz der im VDRZ
zusammengeschlossenen Gesellschaften?
Der Gesamtumsatz der DATEV betrug im Geschäftsjahr 1984
nach Mitteilung des Unternehmens 311,7 Mio. DM. Ihr Anteil am
Gesamtumsatz der dem VDRZ angehörenden Unternehmen
beträgt demnach ungefähr 40 v. H.
16. Ist die DATEV ein gewerbliches oder ein nichtgewerbliches
Unternehmen?
Die DATEV ist eine Genossenschaft und aufgrund ihrer
Rechtsform kraft Gesetzes eingewerbliches Unternehmen.
17. Für wie viele Unternehmen führt die DATEV nach Erkenntnissen
der Bundesregierung die Buchhaltertätigkeiten durch?
Die DATEV ist eine Gemeinschaftsorganisation der Steuerberater.
Ihr Mitgliederkreis ist auf die in § 3 StBerG genannten Personen
und Gesellschaften begrenzt. Die DATEV erledigt EDV-
Leistungen ausschließlich für ihre rund 25 000 Mitglieder. Für andere
Personen oder Unternehmen erbringt die DATEV nach
Erkenntnissen der Bundesregierung keinerlei Leistungen.
Selbstverständlich münden die Leistungen der DATEV für ihre Mitglieder
letztlich in das Rechnungswesen der von diesen betreuten
Mandantenbetriebe ein.
18. Wie erklärt sich die Bundesregierung die unterschiedliche
Marktstruktur im Bereich Datenverarbeitung zwischen der Republik
Österreich, deren Kammer der gewerblichen Wi rtschaft, Abteilung
Datenverarbeitung, ca. 5 800 Mitglieder hat und der
bundesdeutschen teilmonopolistischen Marktstruktur?
Nach Mitteilung des Österreichischen Handelsdelegierten in
Düsseldorf gehören dem Fachverband des Allgemeinen Gewerbes
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Wien, derzeit
1 500 Mitglieder an, die über eine Gewerbeberechtigung für
„Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik" verfügen. Darunter fielen auch Banken,
Sparkassen und Versicherungen, die im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit derartige Dienstleistungen erbringen würden, ferner
rund 900 Software-Anbieter, die großenteils als Einzelberater,
z. B. als selbständige Programmierer, tätig seien. Zu den
Rechenzentren dürften schätzungsweise rund 40 Fachverbandsmitglieder
zu zählen sein. Wie sich die in der Frage genannte Zahl von 5 800
Mitgliedern zusammensetze, könne nicht erklärt werden.
Eine unterschiedliche Marktstruktur zwischen Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland ist im Hinblick auf diese Zahlen
nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist auch, daß der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien alle Bet riebe
angehören, während die Mitgliedschaft im Verband Deutscher
Rechenzentren freiwillig ist.
19. Wie verträgt sich nich Auffassung der Bundesregierung die
Existenz des steuerberatereigenen Unternehmens DATEV mit dem
Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1967
(I BVR 569, 589/62)?
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar
1967 (BVerfGE 21, 173 ff.) bestätigt, daß neben dem Beruf eines
Steuerbevollmächtigten kein Gewerbe ausgeübt werden darf. Die
Entscheidung besagt jedoch nicht, daß die Durchführung von
Buchungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe als
gewerbliche Tätigkeit zu betrachten sei (insoweit wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen) oder daß Steuerberater im Rahmen
ihrer Tätigkeit EDV-Leistungen nicht durch ein gewerbliches
Unternehmen für sich erledigen lassen können.
Die Entscheidung enthält keine Ausführungen, die sich auf die
Existenz der DATEV beziehen.
20. Wie vertragen sich nach Auffassung der Bundesregierung die
Werbeaktivitäten der DATEV mit dem Urteil des BGH vom 1. März
1984 (I ZR 8/82) und den einschlägigen Vorschriften des
Steuerberatungsgesetzes §§ 57, 58?
Das Urteil des Bundesgerichtshofs befaßt sich mit der Werbung
einer Steuerberaterkammer, die darauf hingewiesen hat, daß
namentlich genannte Steuerberater besondere Vorkehrungen für
die Lohnsteuerhilfe getroffen hätten. Sowohl der
Steuerberaterkammer als auch ihren Mitgliedern sei jedoch die Werbung nach
§ 8 Abs. 1, § 57 Abs. 1 StBerG untersagt.
Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung wirbt die DATEV
nicht für ihre Mitglieder. Sie wendet sich vielmehr an den Kreis
möglicher Mitglieder und verfolgt das Ziel, Mitglieder zu
gewinnen. Derartige Werbeaktivitäten verstoßen nicht gegen das
Werbeverbot des Steuerberatungsgesetzes.
21. Inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit einem
freien Beruf vereinbar, wenn freie Berater ihren Kunden das
Unternehmen empfehlen, von dem sie selbst wi rtschaftlich profitieren?
Es ist mit dem Selbstverständnis eines freien, unabhängigen
Berufs nicht vereinbar, wenn freie Berater ihren Mandanten das
Unternehmen empfehlen, mit dem sie selbst wirtschaft lich
zusammenarbeiten.
Nehmen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Leistungen
der DATEV in Anspruch, bedienen sie sich zur Bewältigung eines
Teils ihrer Aufgaben dieses Unternehmens als Erfüllungsgehilfen.
Sie können ihren Mandanten die DATEV schon deshalb nicht
empfehlen, weil diese nach der Satzung keine
Rechtsbeziehungen zu Mandanten von Steuerberatern aufnehmen kann.
22. Wie paßt nach Auffassung der Bundesregierung das
Buchführungsprivileg in die Landschaft anderer Freiberufler, wie z. B.
Architekten zu Baufirmen, Ärzte zu Apotheken, Augenärzte zu
Optikern und Zahnärzte zu Dentallabors?
Die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen ist Teil der Hilfeleistung in Steuersachen (vgl. oben zu Frage
1). Aus diesem Grunde ist auch eine Vergleichbarkeit mit den in
der Frage genannten Beispielen nicht gegeben. Soweit das sog.
Buchführungsprivileg durch das Bundesverfassungsgericht mit
dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt wurde, wird dem durch
Änderung und Ergänzung des Steuerberatungsgesetzes
Rechnung getragen werden (siehe oben zu Fragen 4 und 5).
23. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, daß das
Buchführungsprivileg der Steuerberater in Verbindung mit der Existenz der
DATEV zu Konkursen und Liquidationen bei gewerblichen
Buchführungsgesellschaften geführt hat?
Nein.
24. Wie hat sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung der
Marktanteil der DATEV im Buchführungsgeschäft in den letzten zehn
Jahren entwickelt?
Der Bundesregierung sind nur die veröffentlichten
Jahresabschlüsse der DATEV bekannt, nicht jedoch eine anteilsmäßige
Gliederung dieses Umsatzes nach Umsatzgruppen, z. B. EDV
-
Leistungen im Bereich der Buchführung.
25. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung der Nachwuchs in
den Betrieben in dem Bereich des kaufmännischen
Rechnungswesens ausgebildet werden, wenn Buchführung fast nur noch von
Steuerberaterkanzleien über die DATEV abgewickelt wird?
Der Bundesregierung liegen noch keine Erkenntnisse darüber
vor, daß Buchführung fast nur noch von Steuerberaterkanzleien
über die DATEV abgewickelt wird. Vielmehr dürfte die
überwiegende Zahl der Buchführungen in den Betrieben selbst erstellt
werden.
Im übrigen wird die Ausbildungsfähigkeit eines Betriebes nicht
berührt, wenn die Buchführung ausgelagert ist oder von
Steuerberaterkanzleien über die DATEV abgewickelt wird.
In allen kaufmännischen Ausbildungsordnungen, die in jüngster
.Zeit vom Bundesminister für Wirtschaft erlassen wurde, werden
die Ausbildungsbetriebe verpflichtet, Kenntnisse und
Fertigkeiten im Rechnungswesen zu vermitteln. Es ist jedoch anzunehmen,
daß der Kaufmann von heute das betriebliche Rechnungswesen
nicht selbst durchführen, sondern mit den Ergebnissen der
Buchführung und des bet rieblichen Rechnungswesens umgehen und
daraus unternehmerische Entscheidungen ableiten können muß.
Diese Fähigkeiten sind durchaus unabhängig davon, ob die
Buchführung innerhalb oder außerhalb des Ausbildungsbetriebes
durchgeführt wird.
26. Haben gewerbliche Buchführungsgesellschaften nach Meinung
der Bundesregierung auch in Zukunft eine Existenzberechtigung
oder werden diese Gesellschaften — bedingt durch das
Buchführungsprivileg im Steuerberatungsgesetz — in Zukunft nicht mehr
benötigt?
Die Zukunft der gewerblichen Buchführungsgesellschaft hängt
wie bei anderen Berufen davon ab, in welchem Umfang ihre
Leistungen nachgefragt werden.]