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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Textilausrüstungsstoff "SANITIZED" (G-SIG: 10002409)

Zusammensetzung und Produktion von "SANITIZED", mögliche Gesundheitsgefährdung, Verwendung in Windeln und als Biozid, Prüfung des Stoffes durch das Bundesgesundheitsamt, Einbeziehung von Textilausrüstungsstoffen in das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit

Datum

12.04.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/310527.03.85

Textilausrüstungsstoff „SANITIZED"

des Abgeordneten Dr. Ehmke (Ettlingen) und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Unter der Handelsbezeichnung „SANITIZED" wird ein Stoff bzw. ein Stoffgemisch u. a. zur Textilausrüstung eingesetzt. Textilausrüstungsmittel sind Bedarfsgegenstände im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG); sie sind jedoch weder anmelde- noch deklarierungspflichtig. Sie werden von keiner Behörde geprüft, dürfen vom Hersteller jedoch nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend § 30 LMBG bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch nicht geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen. Der Hersteller muß sich davon im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht durch entsprechende Untersuchungen überzeugen.

Eine schriftliche Anfrage beim Umweltbundesamt und beim Bundesgesundheitsamt nach Daten über die Toxikologie und das Anwendungsspektrum konnten von beiden Ämtern inhaltlich nicht beantwortet werden, da ihnen hierüber keine Informationen vorlagen.

Da eine nachteilige Auswirkung auf die Gesundheit des Menschen bei Anwendung von „SANITIZED" nicht ausgeschlossen werden kann, fragen wir daher die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welcher Stoff oder welches Stoffgemisch verbirgt sich nach Kenntnis der Bundesregierung hinter der Bezeichnung „SANITIZED"?

2

Welche Hersteller in der Bundesrepublik Deutschland stellen nach Kenntnis der Bundesregierung „SANITIZED" her und in welchen Jahresmengen?

3

Welche ausländischen Produzenten importieren nach Kenntnis der Bundesregierung welche Mengen „SANITIZED" jährlich in die Bundesrepublik Deutschland?

4

Welche toxikologischen Daten sind der Bundesregierung bzw. ihren Fachämtern bekannt, vor allem bei dermaler Exposition?

5

Bei welchen Textilien wird nach Kenntnis der Bundesregierung „SANITIZED" zur Ausrüstung eingesetzt und zu welchem Zweck?

6

Bei welchen Windeln und Windelhöschen wird nach Kenntnis der Bundesregierung „SANITIZED" eingesetzt und zu welchem Zweck?

7

Wo wird es nach Kenntnis der Bundesregierung noch eingesetzt und in welchen Mengen?

8

Wo wird nach Kenntnis der Bundesregierung „SANITIZED" als Fungizid, als Insektizid und als Bakterizid eingesetzt?

9

In welchen Mengen wird nach Kenntnis der Bundesregierung „SANITIZED" zur Textil/Windelausrüstung eingesetzt, und welche Konzentrationen sind nachher auf der Oberfläche des so ausgerüsteten Textils vorhanden?

10

Welche Untersuchungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Hersteller im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zur Feststellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von „SANITIZED" durchgeführt, insbesondere im Hinblick auf Hautverträglichkeit?

11

Wie kann das Bundesgesundheitsamt seine Funktion als oberste Gesundheitsbehörde wahrnehmen, wenn ihm weder Daten über Stoffeigenschaften, Toxikologie, Anwendung und speziell Hautverträglichkeit derartiger Zusätze zu Bedarfsgegenständen vorliegen?

12

Welche Belastungen mit welchen Chemikalien sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Herstellung/Verarbeitung von „SANITIZED" am Arbeitsplatz zu erwarten bzw. bekannt?

13

Welche Emissionen (Luft, Abfall, Wasser) sind nach Kenntnis der Bundesregierung dabei zu erwarten, welche Stoffe gelangen hierbei in welcher Menge ins Abwasser?

14

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung hier bei Indirekteinleitern mit einer Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Mikroorganismen in Kläranlagen zu rechnen?

15

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die in der Vorbemerkung dargestellte Lücke im LMBG (keine Prüfung, keine Anmeldung) möglichst bald geschlossen werden sollte?

16

Plant sie, hierbei von § 32 Abs. 1 LMBG Gebrauch zu machen, und wann ist mit einer ersten Vorlage zu rechnen?

17

Welche anderen Stoffe werden nach Kenntnis der Bundesregierung zur Textilausrüstung eingesetzt, und welche toxikologischen Daten liegen hier vor?

Bonn, den 27. März 1985

Dr. Ehmke (Ettlingen) Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

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