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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Novellierung Trinkwasser-Verordnung (G-SIG: 10002699)

Anpassung des bundesdeutschen Rechts an die EG-Vorschriften, Minimierung der Trinkwasserverunreinigung auf das "gesundheitlich sinnvolle Maß", Grenzwertregelung für chlorierte Kohlenwasserstoffe sowie für die kanzerogene Verbindung Tetrachlorkohlenstoff, Regelungen in der Landwirtschaft betr. Düngung und Pestizideinsatz, Verhinderung der Nachverkeimung im Leitungsnetz, Begrenzung der Chloroformverschmutzung, Begrenzung von Blei und Kupfer im Trinkwasser

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit

Datum

08.07.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/354721.06.85

Novellierung Trinkwasser-Verordnung

der Abgeordneten Frau Hönes und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 22. April 1985 legte das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit einen weiteren Versuch einer Novellierung der Trinkwasser-Verordnung vor. Bekanntlich ist die Bundesregierung beinahe drei Jahre im Verzug, um die diesbezügliche Anpassung des bundesdeutschen Rechts an die EG-Vorschriften vorzunehmen. Der Novellierungsentwurf vom 22. April weist nun für den Gesundheitsschutz einschneidende Verschlechterungen im Vergleich mit dem Referentenentwurf vom Stand 25. Februar 1985 auf. Da Trinkwasser zu den wichtigsten Lebensgrundlagen gehört, sollten – auch wenn einige Repräsentanten der Wasserwirtschaft dies angeregt haben — keine „faulen" Kompromisse gemacht werden.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen27

1

Aus welchen Überlegungen heraus wurde das ursprüngliche Sicherheitsniveau des Minimierungsgebots in § 2 Abs. 4 verringert (auf den Stand der Technik)?

2

Von welcher Interessengruppe wurden Einwände gegen die ursprüngliche Form des Minimierungsgebotes eingebracht?

3

Wie ist die Minimierung der Trinkwasserverunreinigung auf das „gesundheitlich sinnvolle Maß" (nach § 2 Abs. 3) rein rechtlich mit dem Besorgnistatbestand des § 2 Abs. 2, der eine Trinkwasserverunreinigung schon beim Vorliegen konkreter Verdachtsmomente einer Schädigung verbieten würde, zur Deckung zu bringen?

4

Da entgegen ursprünglichen Bekundungen auch Richtwerte in die Verordnung eingearbeitet wurden, bestehen weitere rechtssystematische Einwände, Richtzahlen aus der EG-Richtlinie „über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" in deutsches Recht zu überführen?

5

Welche Überlegungen hindern die Bundesregierung, eine Richtzahl von 1 Mikrogramm pro Liter Trinkwasser für chlorierte Kohlenwasserstoffe als Richtwert im Sinne des Minimierungsgebotes nach § 2 Abs. 4 in die Verordnung mit aufzunehmen?

6

Würde die Richtzahl von 1 Mikrogramm/1 für chlorierte Kohlenwasserstoffe, was in etwa der analytischen Nachweisgrenze für diese Stoffgruppe entsprechen dürfte, nicht gleichbedeutend sein, mit einer „Beschaffenheit des Trinkwassers ... wie dies nach den Regeln von Wissenschaft und Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles möglich ist"?

7

Bestehen andere Einwände gegen derartige Regelungen, z. B. daß die Grund- und insbesondere Oberflächenwasserverschmutzung die Einhaltung derartiger Richtzahlen nicht zulassen würde?

8

Sofern dies zutreffend sein sollte, warum wurde in der anstehenden 5. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes die diesbezüglichen Regelungen des § 7 a nicht schärfer und zügiger im Sinne des Gesetzentwurfs der Fraktion DIE GRÜNEN 1) gefaßt.

1) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes — Drucksache 10/1052

9

Mit welcher Begründung wurde die Grenzwertregelung für eine Oberbegrenzung für chlorierte Kohlenwasserstoffe von 25 Mikrogramm je Liter, wie sie im Entwurf vom Februar 1985 noch enthalten waren, geändert?

10

Spielte hierbei eine Rolle, daß dieser Grenzwert bei vorhandener Gewässerverschmutzung oder exzessiver Chloranwendung im Wasserwerk im Rahmen der Trinkwasseraufbereitung überschritten werden kann?

11

Wie begründet die Bundesregierung insbesondere die Grenzwertfestlegung für die konzerogene Verbindung Tetrachlorkohlenstoff auf das dreifache des Wertes, den die EG für alle chlororganischen Substanzen vorsieht?

12

Die großzügig festgeschriebenen Ausnahmeregelungen in § 4 dürften dazu führen, daß in Bedrängnis geratene Versorgungsunternehmen bzw. Landesregierungen sich ausgiebig dieser Möglichkeiten bedienen.

Welche Gründe halten die Bundesregierung davon ab, die Ausnahmeregelungen im Falle anthropogen bedingter Rohwasserbelastungen an die Vorlage und Realisierung eines sogenannten Sanierungskonzeptes — abgestimmt auf die jeweiligen Einzelfallsituationen — zu binden?

13

Besteht nicht ansonsten die Gefahr einer Verunsicherung unter der Bevölkerung, insofern sich die öffentliche Trinkwasserversorgung regional nur noch per Ausnahmegenehmigung aufrechterhalten läßt?

14

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der GRÜNEN, daß sich die Inanspruchnahme des regionalen „Ausnahmezustandes" in der öffentlichen Wasserversorgung nur mittels klarer Regelungen in der Landwirtschaft (Düngung, Pestizideinsatz) weitgehend verhindern ließe?

15

Warum wurde die diesbezügliche schärfere Regelung im Referentenentwurf zur 5. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes vom Mai 1984 (in § 3) aus der Kabinettsvorlage gestrichen?

16

Ist der Bundesregierung bekannt, daß es meßtechnisch möglich ist, die Nachverkeimungsfähigkeit eines aufbereiteten Trinkwassers pro Zeiteinheit analytisch zu bestimmen?

17

Ist ihr weiter bekannt, daß es nach dem gegenwärtigen Stand der Aufbereitungstechnik durchaus möglich ist, Trinkwasser gezielt so zu reinigen, daß die Nachverkeimung im Leitungsnetz weitestgehend verhindert wird?

18

Teilt sie die Auffassung der GRÜNEN, daß die routinemäßige Trinkwasserdesinfektion mittels Chlor, Chloraminen oder Chlordioxid aus hygienischer Sicht somit in aller Regel überflüssig geworden ist?

19

Welche Gründe haben die Bundesregierung bewogen, diese Auffassung im Rahmen der Novellierung der Trinkwasser- Aufbereitungs-Verordnung nicht zur Geltung gebracht zu haben?

20

Bekanntlich kommt es bei der Trinkwasserchlorung zur Bildung bedenkli cher Trihalogenmethane, insbesondere Chloroform.

Hält die Bundesregierung die von der EG diskutierte Begrenzung der Chloroformverschmutzung des Oberflächenwassers durch Abwässer auf 10 Mikrogramm pro Liter 2) für hinreichend?

2) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betr. Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmeter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste 1 im Anhang der Richtlinie 76/464 EWG - Kom (84) 772 endg., EG-Dok. Nr. 4519/85

21

Da nach diesen Vorstellungen die Belastung der Oberflächengewässer höchstens 10 Mikrogramm pro Liter betragen dürfen, warum sind im Trinkwasser wesentlich höhere Werte erlaubt worden (bis 25 Mikrogramm/1)?

22

Da die relativ scharfe Grenzwertfindung der EG angeblich auch aus gesundheitlicher Sicht erfolgte, wie beurteilt die Bundesregierung den Gesundheitsschutz des Trinkwasserkonsumenten in ihrem Novellierungsentwurf?

23

Welche gesundheitlichen Überlegungen haben die Bundesregierung bewogen, für die Bleibegrenzung im Trinkwasser eine modifizierte Probenahmevorschrift zu übernehmen (im ablaufenden Wasser), da der betroffene Konsument seine Trinkwasseraufnahme zum überwiegenden Teil aus dem stagnierenden Wasser decken dürfte?

24

Wie verträgt sich diese „Aufweichung" des geltenden Rechts mit dem Besorgnistatbestand einer gesundheitlichen Schädigung des § 2 vor dem Hintergrund, daß selbst das Bundesgesundheitsamt für die Säuglingsernährung bei vorhandenen Hausinstallationen aus Bleirohren explizit eine Gesundheitsgefahr konstatiert hat?

25

Welche gesundheitlichen Überlegungen haben die Bundesregierung veranlaßt, die Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation für Europa, die Kupferbelastung von Trinkwasser auf 50 Mikrogramm/l zu begrenzen, nicht zu berücksichtigen?

26

Sind die Gründe für dieses Vorgehen darin zu sehen, daß die WHO-Empfehlung in der Bundesrepublik Deutschland nicht einzuhalten ist?

27

Plant der Gesundheitsminister, den Bestrebungen der Wasser- und Landwirtschaft nachzukommen, die Begrenzungen für Pestizide und deren Metabolite im Trinkwasser von 0,1 Mikrogramm je Liter bzw. in der Summe 0,5 Mikrogramm/l zu streichen?

Bonn, den 21. Juni 1985

Hönes, Schmidt (Hamburg-Neustadt) und Fraktion

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