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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Diskriminierung von Mädchen bei der Ausbildungsplatzsuche (G-SIG: 10002859)

Existenz einer Dienstanweisung der Bundesanstalt für Arbeit betr. Nichtvermittlung von Mädchen an Firmen, die männliche Auszubildende bevorzugen, Vereinbarkeit mit Artikel 3 GG und § 611a BGB

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

09.08.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/367725.07.85

Diskriminierung von Mädchen bei der Ausbildungsplatzsuche

der Abgeordneten Frau Hönes und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Nach uns vorliegenden Informationen existiert seit Anfang dieses Jahres eine interne Anweisung der Nürnberger Bundesanstalt für Arbeit, wonach weiblichen Ausbildungsplatzsuchenden solche Firmen nicht mitgeteilt werden sollen, die männliche Auszubildende bei der Einstellung bevorzugen.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen8

1

a) Ist der Bundesregierung die Existenz einer solchen Dienstanweisung durch die Bundesanstalt für Arbeit bekannt?

1

b) Wenn ja, wie lautet der Wortlaut dieser Dienstanweisung?

1

c) Wie beurteilt die Bundesregierung den Erlaß einer solchen Dienstanweisung durch die Bundesanstalt für Arbeit?

2

Wie läßt sich nach Auffassung der Bundesregierung diese Dienstanweisung in Einklang bringen mit Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes, wonach „niemand . . . wegen seines Geschlechts ... benachteiligt oder bevorzugt werden (darf)"?

3

a) Wie beurteilt die Bundesregierung eine Erklärung der Bundesanstalt für Arbeit, wonach eine solche Praxis „in unserem Sinne" ist?

3

b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundesanstalt für Arbeit, wonach die ablehnende Haltung von Unternehmern gegenüber weiblichen Lehrstellensuchenden zu respektieren sei, da es zwecklos sei, den Arbeitgebern diese Haltung auszureden?

3

c) Wie beurteilt die Bundesregierung das Verhalten solcher Arbeitgeber im Hinblick auf § 611 a BGB (geschlechtsbezogenes Benachteiligungsverbot)?

4

Wird die Bundesregierung in dieser Angelegenheit Maßnahmen ergreifen

— in bezug auf den in Frage stehenden Erlaß,

— in bezug auf die praktische Durchsetzung des geschlechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 611 a BGB?

Bonn, den 25. Juli 1985

Hönes, Schmidt (Hamburg-Neustadt) und Fraktion

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