Bundesweites elektronisches Telefonteilnehmerverzeichnis (II)
der Abgeordneten Frau Dann und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Bezug nehmend auf die für DIE GRÜNEN äußerst unbefriedigende Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Dann und der Fraktion DIE GRÜNEN zum elektronischen Telefonteilnehmerverzeichnis (Drucksache 10/ 3934) fragen wir die Bundesregierung:
- In den Leitsätzen zum sogenannten Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVG) vom 15. Dezember 1983 heißt es u. a.: „1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
- 2. Einschränkungen dieses Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.“
Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß dieses Urteil als eine Fortschreibung der Datenschutzgesetzgebung anzusehen ist und daß daher Datenschutz-relevante Probleme nicht nur dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sondern auch den Anforderungen dieses Urteils gerecht werden müssen?
2. Im „Volkszählungsurteil" wird insbesondere das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung" als Grundrecht jedes einzelnen, „grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen" , hergeleitet. Wie begründet die Bundesregierung ihre, in der Antwort auf die Fragen 1 und 5 (Drucksache 10/3934) bekundete, Auffassung, daß das Speichern und die Übermittlung (d. h. die Verwendung und Weitergabe) der „Telefonbuchdaten" im Rahmen des Bildschirmtext(Btx)angebotes „Elektronisches Telefonbuch (ETB)" (also „unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung") keine „schutzwürdigen Belange der Telefonkunden beeinträchtigt", obwohl doch das BVG genau eine solche Verwendung personenbezogener Daten als schutzwürdiges Grundrecht („informationelles Selbstbestimmungsrecht") definiert?
3. Hat die Deutsche Bundespost (DBP) bez. des Elektronischen Telefonbuchs" den § 12 BDSG „Veröffentlichung über die gespeicherten Daten" befolgt, nach dem sie verpflichtet ist, „unverzüglich nach der ersten Einspeicherung in dem für ihren Bereich bestehenden Veröffentlichungsblatt für amtliche Bekanntmachungen" bekanntzugeben, welche Art Daten sie von welchem Personenkreis für welche Zwecke speichert bzw. an wen übermittelt? Wenn ja, wo wurde dies veröffentlicht? Wenn nein, warum wurde dies nicht veröffentlicht?
4. a) Stimmt die Bundesregierung mit unserer Auffassung überein, daß Mißbrauchsmöglichkeiten bei Telefonverzeichnissen (wie sie etwa in Frage 7, Drucksache 10/3934, aufgezeigt sind) unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung - also bei einem bundesweiten Elektronischen Telefon - buch" - weitaus größer und praktikabler sind, als bei den bisher existierenden 100 verschiedenen amtlichen Fernsprechbüchern? Wenn nein, warum nicht?
b) Warum hält es die Bundesregierung für angemessen, daß für den geringen Nutzen eines Elektronischen Telefonbuchs" gegenüber herkömmlichen Telefonbüchern das verhältnismäßig hohe Mißbrauchsrisiko eines solchen elektronischen Registers eingegangen wird?
c) Inwiefern erhöht sich der Mißbrauchsaufwand beim Elektronischen Telefon „buch", wenn mit einer Abfrage nur höchstens 30 Einträge abgefragt werden können (siehe Antwort auf Frage 7, Drucksache 10/3934)? Ist es nicht möglich, mit beliebig vielen neuen Abfragen weitere Einträge abzurufen?
5. Warum hält die Bundesregierung die Möglichkeit einer Namens- und Adreßabfrage bei Eingabe der Telefonnummer nicht für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe Antwort auf Frage 8, Drucksache 10/3934), insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß z. B. viele Zeitungsannoncen lediglich mit der Angabe der Telefonnummer versehen sind, um eine gewisse Anonymität des Anzeigenden zu wahren?
6. Inwiefern ist der Hinweis, daß mit der phone tischen Namens- suche „einem vielfachen Anliegen der Kunden Rechnung getragen" wird (Antwort auf Frage 9, Drucksache 10/3934), eine Antwort auf die Frage, wie die Bundesregierung eventuelle Mißbrauchsgefahren dieser Namenssuche beurteilt?
Fragen6
Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß dieses Urteil als eine Fortschreibung der Datenschutzgesetzgebung anzusehen ist und daß daher Datenschutz-relevante Probleme nicht nur dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sondern auch den Anforderungen dieses Urteils gerecht werden müssen?
Wie begründet die Bundesregierung ihre, in der Antwort auf die Fragen 1 und 5 (Drucksache 10/3934) bekundete, Auffassung, daß das Speichern und die Übermittlung (d. h. die Verwendung und Weitergabe) der „Telefonbuchdaten" im Rahmen des Bildschirmtext(Btx)angebotes „Elektronisches Telefonbuch (ETB)" (also „unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung") keine „schutzwürdigen Belange der Telefonkunden beeinträchtigt", obwohl doch das BVG genau eine solche Verwendung personenbezogener Daten als schutzwürdiges Grundrecht („informationelles Selbstbestimmungsrecht") definiert?
Hat die Deutsche Bundespost (DBP) bez. des Elektronischen Telefonbuchs" den § 12 BDSG „Veröffentlichung über die gespeicherten Daten" befolgt, nach dem sie verpflichtet ist, „unverzüglich nach der ersten Einspeicherung in dem für ihren Bereich bestehenden Veröffentlichungsblatt für amtliche Bekanntmachungen" bekanntzugeben, welche Art Daten sie von welchem Personenkreis für welche Zwecke speichert bzw. an wen übermittelt?
Wenn ja, wo wurde dies veröffentlicht?
Wenn nein, warum wurde dies nicht veröffentlicht?
Stimmt die Bundesregierung mit unserer Auffassung überein, daß Mißbrauchsmöglichkeiten bei Telefonverzeichnissen (wie sie etwa in Frage 7, Drucksache 10/3934, aufgezeigt sind) unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung - also bei einem bundesweiten Elektronischen Telefonbuch" - weitaus größer und praktikabler sind, als bei den bisher existierenden 100 verschiedenen amtlichen Fernsprechbüchern?
Wenn nein, warum nicht?
Warum hält es die Bundesregierung für angemessen, daß für den geringen Nutzen eines Elektronischen Telefonbuchs" gegenüber herkömmlichen Telefonbüchern das verhältnismäßig hohe Mißbrauchsrisiko eines solchen elektronischen Registers eingegangen wird?
Inwiefern erhöht sich der Mißbrauchsaufwand beim Elektronischen Telefon buch", wenn mit einer Abfrage nur höchstens 30 Einträge abgefragt werden können (siehe Antwort auf Frage 7, Drucksache 10/3934)? Ist es nicht möglich, mit beliebig vielen neuen Abfragen weitere Einträge abzurufen?
Warum hält die Bundesregierung die Möglichkeit einer Namens- und Adreßabfrage bei Eingabe der Telefonnummer nicht für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe Antwort auf Frage 8, Drucksache 10/3934), insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß z. B. viele Zeitungsannoncen lediglich mit der Angabe der Telefonnummer versehen sind, um eine gewisse Anonymität des Anzeigenden zu wahren?
Inwiefern ist der Hinweis, daß mit der phone tischen Namens- suche „einem vielfachen Anliegen der Kunden Rechnung getragen" wird (Antwort auf Frage 9, Drucksache 10/3934), eine Antwort auf die Frage, wie die Bundesregierung eventuelle Mißbrauchsgefahren dieser Namenssuche beurteilt?