Umstände der Einstellung und Beschäftigung von Peter Boenisch als Staatssekretär
der Abgeordneten Klein (Dieburg), Reuter, Immer (Altenkirchen), Stahl (Kempen), Dr. Emmerlich, Dr. Penner, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion haben in der vergangenen Woche eine Reihe von Fragen gestellt, die sich auf beamtenrechtlich relevante Umstände der Verbeamtung und einer etwaigen Nebentätigkeit des früheren Staatssekretärs Boenisch beziehen. Staatsminister Vogel hat sich zu diesen Fragen in der Plenarsitzung des Deutschen Bundestages vom 8. November 1985 in einer Art und Weise geäußert, die einer Verweigerung der Antwort gleichkommt. Insbesondere konnte nicht geklärt werden, ob der frühere Staatssekretär Boenisch von seinen Dienstherren ebenso behandelt worden ist, wie diese jeden anderen Beamten behandeln müssen. Es besteht daher nach wie vor ein dringendes Interesse zu erfahren, ob er im Gegenteil über seine persönliche Bekanntschaft mit dem Bundeskanzler oder aus anderen nicht sachbezogenen Gründen bevorzugt behandelt worden, möglicherweise ihm sogar ein rechtswidriges Entgegenkommen zuteil geworden ist.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen11
Wer hat die Einstellungsgespräche anläßlich der Übernahme des früheren Staatssekretärs Boenisch in das Beamtenverhältnis geführt?
Haben in diesem Zusammenhang Gespräche zwischen dem Bundeskanzler und dem früheren Staatssekretär Boenisch stattgefunden?
Welchen Inhalt hatten diese Gespräche?
Hat der frühere Staatssekretär Boenisch in diesen Gesprächen für die Personalunterlagen oder sonst vor der Einstellung den Sachverhalt offenbart, dessentwegen er im Monat Juni 1985 rechtskräftig zu 360 Tagessätzen je 3 000 DM, das entspricht einer Geldstrafe von 1,08 Millionen DM, ersatzweise 360 Tage Freiheitsentzug, wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist?
Wann hat der frühere Staatssekretär Boenisch davon erfahren, daß gegen ihn steuerrechtliche, insbesondere steuerstrafrechtliche Ermittlungen in einschlägiger Sache, geführt werden?
Wann hat er seinen Dienstherrn davon in Kenntnis gesetzt?
Sind die der Verurteilung zugrundeliegenden Tatsachen geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des früheren Staatssekretärs Boenisch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu begründen?
Hat der Bundeskanzler und/oder das Bundeskanzleramt die Ernennung des früheren Staatssekretärs Boenisch zum beamteten Staatssekretär in Kenntnis dieser Sachverhalte betrieben?
Hat der frühere Staatssekretär Boenisch in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum beamteten Staatssekretär und seinem Ausscheiden aus diesem Amt weitere Tätigkeiten gegen Entgelt oder unentgeltlich ausgeübt?
Welche?
Hat er insbesondere auch während dieser Zeit direkt oder indirekt für die Erzeugnisse einer oder mehrerer Automobilfirmen geworben? Für welche?
Welche Entgelte sind ihm während dieser Zeit für Tätigkeiten zugeflossen, die nicht zur Ausübung seines Amtes gehörten?
Hat der frühere Staatssekretär Boenisch Tätigkeiten der in Frage 7 genannten Art seiner Dienstbehörde angezeigt?
Ist der frühere Staatssekretär Boenisch mit der für politische Beamte vorgesehenen Versorgung in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder auf seinen Antrag ohne Ansprüche auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden?