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[Deutscher Bundestag Drucksache 16/283
16. Wahlperiode 16. 12. 2005 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Otto Fricke, Dr. Max Stadler,
Jens Ackermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/134 –
Auswirkungen und Probleme der Private Limited Companies in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl der Gründungen einer englischen Private Limited Company (Limited)
ist in Deutschland deutlich angestiegen, seit der Europäische Gerichtshof
(EuGH) in seiner „Überseering“-Entscheidung vom 5. November 2002
(Rs. C-208/00) entschieden hat, dass eine in einem EU-Mitgliedstaat wirksam
gegründete Kapitalgesellschaft in allen anderen Mitgliedstaaten als solche
anzuerkennen ist. Bereits mit der Entscheidung des EuGH vom 9. März 1999 in
der Rechtssache Centros (Rs. C-212/97) wurde die Niederlassungsfreiheit von
Gesellschaften im Binnenmarkt präzisiert.
Die englische Limited ist zum Teil mit der deutschen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) vergleichbar. Die neuere Rechtsprechung des
EuGH zum Gesellschaftsrecht stellt für das deutsche Gesellschaftsrecht und
insbesondere für das mehr als einhundert Jahre alte deutsche GmbH-Recht eine
historische Herausforderung dar. Die GmbH konkurriert nicht mehr nur mit
anderen nationalen Rechtsformen, sondern zunehmend auch mit ausländischen
Gesellschaftsformen. Dieser Wettbewerb der Rechtsformen wird durch das
„Inspire Art“-Urteil des EuGH vom 30. September 2003 (Rs. C-167/01) noch
verstärkt. Nach dieser Entscheidung ist es mit dem europäischen Recht
unvereinbar, wenn die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat von innerstaatlichen Regelungen für die Gründung von
Gesellschaften abhängig gemacht wird.
Einem deutschen Unternehmensgründer steht es frei, nach englischem Recht
eine Limited zu gründen, deren Verwaltungssitz sich in Deutschland befindet.
Für die Errichtung einer englischen Limited ist ein Kapital von ca. 1,40 Euro
ausreichend. Der Unternehmer kann auch über eine Zweigniederlassung in
Deutschland tätig werden. Bei dieser kann es sich sogar um die tatsächliche
Hauptniederlassung der englischen Limited handeln. Die Vorschriften des
deutschen Gesellschaftsrechts über die Aufbringung eines bestimmten
Mindestkapitals und dessen Erhaltung finden auf eine englische Limited keine
Anwendung, wenn sie in Deutschland tätig ist oder hier eine
Zweigniederlassung unterhält. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 15. Dezember 2005
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/283 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDie Wahl einer Rechtsform, die auf dem deutschen Markt bisher ungewöhnlich
ist, führt teilweise zu Irritationen bei Kunden und Geschäftspartnern. Dies gilt
insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die schwerpunktmäßig auf
nationalen oder regionalen Märkten tätig sind. Gleichzeitig ist die
Rechtsverfolgung der englischen Limited schwerer möglich. Durch die Tatsache, dass in
der Regel englisches Recht Anwendung findet, sind die Möglichkeiten der
Rechtsverfolgung für Vertragspartner in Deutschland erheblich erschwert.
Auch für deutsche Gesellschafter einer Limited birgt die Gründung einer
Limited für diese schwer einschätzbare Risiken. Insbesondere die Pflichten, die
mit der Gründung einer Limited verbunden sind, werden von den betroffenen
Unternehmern oft unterschätzt. Dies beruht nicht selten auf einer
unzureichenden Kenntnis des englischen Rechts. Die Nichteinhaltung formaler
Vorschriften kann dazu führen, dass eine Limited in England von den britischen
Behörden gelöscht wird und das in England belegene Vermögen der englischen
Krone zufällt. Auch werden die niedrigen Kosten bei der Gründung einer
Limited nicht in Zusammenhang mit den deutlich höheren Folgekosten gebracht,
die insbesondere durch die Erfüllung der englischen Offenlegungspflichten –
z. B. Erstellung von englischsprachigen „annual returns“ – auftreten.
1. Für welche Unternehmensgröße (Umsatz, Mitarbeiter) und welche
Unternehmensgegenstände ist die Limited als Rechtsform in Deutschland, nach
Ansicht der Bundesregierung, geeignet?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, für welche
Unternehmensgröße oder welche Unternehmensgegenstände die Private Company
Limited by Shares (Limited) eine besonders geeignete Rechtsform darstellt. Um
diese Frage zu beantworten, bedürfte es umfangreicher Befragungen und
gutachterlicher Untersuchungen. Letztlich hängt die Entscheidung für die eine oder
andere Rechtsform von der konkreten wirtschaftlichen Situation und den Zielen
des Unternehmers bzw. der Unternehmerin ab.
2. Wie viele Limiteds wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten sieben Jahren von deutschen Unternehmern in England für eine
Tätigkeit in Deutschland gegründet und wie viele von diesen haben ihren
Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt?
Die Feststellung der genauen Zahl von Limiteds, die in Großbritannien von
Deutschen für eine Tätigkeit in Deutschland gegründet wurden, stößt auf
erhebliche Schwierigkeiten. Das britische Handelsregister (Companies House) sieht
sich zu entsprechenden Auskünften nicht in der Lage, weil die dort registrierten
Gründungen nicht nach der Staatsangehörigkeit der Gründer und ihren
Absichten erfasst werden. Die Bundesregierung verfügt daher nur über eine
Einschätzung der ungefähren Größenordnung. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf
die vom Statistischen Bundesamt regelmäßig veröffentlichte
Gewerbeanzeigenstatistik. Seit Beginn des Jahres 2005 wird dort die Rechtsform der Limited
gesondert erfasst. Zwar gilt dies nicht nur für in Großbritannien gegründete
Gesellschaften, diese dürften aber den größten Anteil darstellen. Die derzeit
verfügbaren Angaben zur Gesamtzahl der Anmeldungen von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und zur Zahl der GmbH-Hauptniederlassungen (HNL) sind
in der nachfolgenden Tabelle den Zahlen deutscher Zweigniederlassungen
(ZNL) von Limited gegenübergestellt.
01/2005 02/2005 03/2005 04/2005 05/2005 06/2005 07/2005 08/2005
1 GmbH 5 097 5 677 5 684 5 155 4 488 5 069 4 521 4 593
2 GmbH HNL 3 115 3 113 3 216 3 018 2 675 3 056 2 637 2 666
3 Limited ZNL 357 359 403 429 399 426 381 441
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2833. Wie viele Zweigniederlassungen englischer Limiteds sind in Deutschland
in den letzten sieben Jahren eingetragen und gelöscht worden?
Die Beantwortung dieser Frage wäre nur nach einer Anfrage bei allen (ca. 200)
Handelsregistern möglich. Der für eine solche Erhebung notwendige Aufwand
erscheint unverhältnismäßig. Das Ergebnis könnte auch nur eine
„Momentaufnahme“ sein, da sich die Zahl der Eintragungen und Löschungen naturgemäß
ständig verändert.
4. Wie viele Gründer einer englischen Limited kommen nach Kenntnis der
Bundesregierung ihrer Verpflichtung nach, ihre Zweigniederlassung im
deutschen Handelsregister einzutragen?
Nachdem immer wieder in der Fachliteratur, aber auch in Verlautbarungen der
Industrie- und Handelskammern und Notarkammern unmissverständlich auf die
Verpflichtung, die deutsche Zweigniederlassung einer Limited zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden, hingewiesen wird, dürfte der Mehrzahl aller
Betroffenen diese Verpflichtung bewusst sein. Gleichwohl ist nicht
auszuschließen, dass in manchen Fällen eine Anmeldung zur Eintragung noch nicht erfolgt
ist.
5. Wie lange dauert die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Limited im
Durchschnitt in Deutschland, insbesondere im Vergleich zu der Eintragung
einer GmbH ins Handelsregister?
Zu der durchschnittlichen Dauer der Eintragung einer Zweigniederlassung einer
Limited in das Handelsregister liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor.
6. Sieht die Bundesregierung bezüglich der Eintragungsverpflichtung einer
Zweigniederlassung einer Limited Schwierigkeiten, insbesondere auf
Grund des Zusammentreffens von englischen und deutschen
Rechtsvorschriften (z. B. Genehmigungen bei bestimmten
Unternehmensgegenständen)?
Es ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall bei der Anmeldung einer
Zweigniederlassung einer Limited zum deutschen Handelsregister
Schwierigkeiten auftreten. Viele für die Praxis wichtige Detailfragen sind aber bereits von
der Rechtsprechung geklärt und in der Literatur aufbereitet worden.
Insbesondere zu der (auch für die Pflicht zur Vorlage staatlicher Genehmigungen
bedeutsamen) Frage nach den Anforderungen an den Unternehmensgegenstand bei
Anmeldung und Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer
Limited ist erst kürzlich eine Entscheidung des OLG Hamm ergangen (Beschl.
vom 28. Juni 2005, 15 W 159/05).
7. Sieht die Bundesregierung die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14
Handelsgesetzbuch (HGB) für den Fall der Nichterfüllung der Anmeldepflicht
als ausreichend für gesetzliche Konsequenzen bei unterlassener Eintragung
einer Zweigniederlassung an und plant sie hierfür andere gesetzliche
Konsequenzen?
Nach Auffassung der Bundesregierung sind weitergehende Maßnahmen derzeit
nicht erforderlich.
Drucksache 16/283 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode8. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit
britischen Behörden, um bessere Kenntnisse über in Deutschland tätige
Limiteds und deren Zweigniederlassungen zu erhalten, und macht sie von
diesen Möglichkeiten bereits Gebrauch?
Auf Fachebene bestehen bereits Kontakte mit dem Britischen Department of
Trade & Industry, in deren Rahmen auch die Möglichkeiten für eine
Kooperation zwischen Companies House und den deutschen Handelsregistern erörtert
werden sollen.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Offenlegungsverpflichtung für
Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften einzuführen?
Bereits nach geltendem Recht bestehen Offenlegungsverpflichtungen für
Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften. Die §§ 13e bis 13g
des Handelsgesetzbuchs (HGB) verlangen für Zweigniederlassungen von
Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland zusätzliche Angaben in der Anmeldung
und enthalten besondere Vorgaben zu den mit der Anmeldung einzureichenden
Unterlagen. § 35a Abs. 4 GmbHG legt die Angaben fest, die auf
Geschäftsbriefen einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit Sitz im Ausland offen zu legen sind. Ferner enthält § 325a HGB für
inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem
anderen EU-/EWR-Staat die Pflicht, die Rechnungslegungsunterlagen der
Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht
erstellt, geprüft und offen gelegt worden sind, auch beim deutschen Register
gemäß den §§ 325, 328, 329 Abs. 1 HGB offen zu legen.
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeiten einer Limited bei
der Aufnahme von Krediten, insbesondere unter Berücksichtigung der
Vorgaben von Basel II?
Die Vergabe von Krediten an Unternehmen erfolgt regelmäßig aufgrund einer
betriebswirtschaftlichen Betrachtung, bei der die Limited gegenüber deutschen
Gesellschaftsformen grundsätzlich keinen Nachteil hat. Zwar berücksichtigen
die Kreditinstitute im Rahmen der vorzunehmenden Bonitätsbeurteilung und
Risikobewertung grundsätzlich auch die Ausstattung mit haftendem
Mindestkapital und eventuelle mit der Rechtsform verbundene Rechtsunsicherheiten.
Insoweit mag die Limited bei der Kreditaufnahme vor allem wegen der geringen
Kapitalaufbringungserfordernisse gegenüber einer GmbH zunächst auf
Vorbehalte deutscher Banken stoßen; insbesondere dürfte eine Kreditvergabe oft nur
angeboten werden, wenn die Limited auch eine deutsche Zweigniederlassung
(als Kontoinhaberin) vorweisen kann. Allerdings erfolgt auch die Kreditvergabe
an neu gegründete GmbHs in der Regel nur, wenn neben der Gesellschaft eine
persönliche Haftung übernommen wird, z. B. durch Verbürgung eines
Gesellschafters oder Geschäftsführers. Damit ist die Bedeutung
gesellschaftsrechtlicher Haftungsbeschränkungen bei der Beschaffung von Fremdkapital ohnehin
bereits stark relativiert. Daran wird sich auch durch die Umsetzung der Vorgaben
von Basel II zum 1. Januar 2007 nichts ändern, denn die dann verstärkt
vorzunehmende Bewertung des Risikoprofils des Kreditnehmers (Rating) orientiert
sich vorrangig an einer individuellen wirtschaftlichen Betrachtung.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/28311. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Arbeitnehmer bei
Beschäftigung in einer deutschen Limited-Niederlassung genauso abgesichert sind,
z. B. bei ausstehenden Gehältern, wie bei einer deutschen GmbH?
Ausstehende Entgeltansprüche können betroffene Arbeitnehmer wie andere
Gläubiger (vgl. Antwort zu den Fragen 31 und 32) vor einem deutschen Gericht
einklagen und – soweit erforderlich – auch vollstrecken. Beruht die
Nichterfüllung von Arbeitsentgeltansprüchen auf der Insolvenz des Arbeitgebers, sind
die Arbeitnehmer über das durch die Bundesagentur für Arbeit auszuzahlende
Insolvenzgeld auch bei Beschäftigung in einer deutschen Limited-
Niederlassung abgesichert. Gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III haben Arbeitnehmer
mit rückständigen Arbeitsentgeltansprüchen bei einem Insolvenzereignis (z. B.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Insolvenzantrags
mangels Masse) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf Insolvenzgeld. Das ist gemäß § 183 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch
dann der Fall, wenn das Insolvenzverfahren über die Limited im Vereinigten
Königreich eröffnet wird.
12. Welche Risiken für deutsche Unternehmer bei der Gründung einer
Limited sieht die Bundesregierung insbesondere hinsichtlich der oftmals
unzureichenden Kenntnisse über die englischen Rechtsvorschriften?
Um derartige Risiken zu vermeiden, können und sollten sich deutsche
Unternehmer, welche eine Limited gründen möchten, über die für eine solche
Gesellschaft geltenden Vorschriften sachkundig beraten lassen (insbesondere durch
Rechtsanwälte, Notare und die Industrie- und Handelskammern).
13. In welchen Wirtschaftbereichen sieht die Bundesregierung durch die
Gründung einer Limited Möglichkeiten zur Stärkung des
Wirtschaftwachstums?
Allgemein kann die Gründung neuer Unternehmen in allen
Wirtschaftsbereichen zu mehr Wirtschaftswachstum führen. Die Limited ist eine
Unternehmensrechtsform unter vielen, die einem Unternehmensgründer zur Verfügung stehen.
Eine größere Vielfalt an Unternehmensrechtsformen erhöht die
Wahrscheinlichkeit, dass ein Unternehmensgründer eine gerade für seine Zwecke besonders
geeignete Rechtsform wählen kann. Es liegen aber keine Erkenntnisse dazu vor,
dass in bestimmten Wirtschaftsbereichen gerade die Limited als die am besten
geeignete Rechtsform anzusehen ist.
14. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass dem Bund durch die Zunahme
von Limited-Gründungen Steuerausfälle bevorstehen?
Die Verwendung der Rechtsform einer britischen Limited durch deutsche
Unternehmen hat keine Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts zur Folge
und kann insoweit keine Steuerausfälle bewirken. Eine Limited, die ihren
statuarischen Sitz (einschl. des Registered Office) auf dem Gebiet des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland hat, deren Geschäftsleitung sich
aber tatsächlich in Deutschland befindet, wird im Grundsatz mit ihren
Einkünften wie eine GmbH besteuert.
Drucksache 16/283 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode15. Falls ja, in welcher Höhe werden diese erwartet und wie will die
Bundesregierung diese Steuerausfälle kompensieren?
Siehe Antwort zu Frage 14.
16. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass die Limited bei sog.
Karussellgesellschaften sehr häufig genutzt wird, um Umsatzsteuerbetrug
begehen zu können?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die
Rechtsform der Limited sehr häufig für Zwecke des Umsatzsteuerbetrugs in Form von
Karussellgeschäften genutzt wird.
17. Wenn ja, was will die Bundesregierung dagegen unternehmen?
Siehe Antwort zu Frage 16.
18. Welche Rolle und Gewichtung misst die Bundesregierung dem niedrigen
Gründungskapital von einem englischen Pfund für die Entscheidung zur
Gründung einer Limited bei?
Nach dem Eindruck der Bundesregierung wird bei der Werbung für die
Gründung einer Limited der Umstand, dass nach englischem Recht kein
Mindeststammkapital aufgebracht werden muss, häufig in den Vordergrund gestellt und
als angeblicher Vorteil gegenüber dem Kapitalerfordernis bei der GmbH
hervorgehoben. Dabei wird aber bewusst verschwiegen, dass es sich bei dem
Stammkapital nicht um einen Haftungsfonds, sondern um Investitionskapital handelt,
das ein junges Unternehmen ohnehin benötigt.
19. Welche Folgerungen für den deutschen Gesetzgeber zieht die
Bundesregierung aus dieser Gewichtung?
Die Bundesregierung erwägt weiterhin eine Absenkung des
Mindeststammkapitals der GmbH, die möglicherweise Bestandteil eines in Kürze vorgestellten
Referentenentwurfs zur Reform des GmbH-Rechts werden wird.
20. Könnte eine Reform des Rechts der Industrie- und Handelskammern aus
Sicht der Bundesregierung dazu beitragen, den Bemühungen, durch die
Wahl einer ausländischen Gesellschaftsform die Pflichtmitgliedschaft zu
umgehen, von vornherein die Grundlage entziehen?
Für die Bundesregierung sind Konstellationen, in denen die Wahl einer
ausländischen Gesellschaftsform die Möglichkeit eröffnen würde, die
Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer zu umgehen, nicht ersichtlich.
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern (IHKG) ist insofern eindeutig, die Kammerzugehörigkeit orientiert
sich an der Veranlagung zur Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 IHKG). Vor diesem
Hintergrund ist eine Reform des IHKG in diesem Punkt nicht erforderlich.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/28321. Will die Bundesregierung das deutsche Gesellschaftsrecht unter Wahrung
seiner Struktur fortentwickeln, um somit die Angleichung der
europäischen Gesellschaftsrechte aktiv zu unterstützen?
Auch unabhängig von Maßnahmen zur europäischen Rechtsangleichung
betrachtet die Bundesregierung die sachgerechte Fortentwicklung des deutschen
Gesellschaftsrechts als eine ständige Aufgabe.
22. Wie beurteilt die Bundesregierung die Haftungs- und Publizitätspflichten
einer englischen Limited?
Zu den Haftungspflichten vgl. die Antworten auf die folgenden Fragen. Die
Publizitätspflichten einer englischen Limited, die sich nach englischem Recht
richten, erachtet die Bundesregierung als ausreichend. Dies gilt auch für die
Offenlegungspflicht nach § 325a HGB, die für inländische Zweigniederlassungen der
englischen Limited maßgeblich ist.
23. Welche Risiken sieht die Bundesregierung für Gläubiger einer in
Deutschland tätigen Limited durch die „liability clause“?
Die „liability clause“ begrenzt die Haftung der Gesellschafter einer Limited für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für die Gläubiger können sich hieraus
Risiken ergeben, wenn die Gesellschaft selbst ihre Verbindlichkeiten nicht (mehr)
erfüllen kann. Dieses Risiko besteht grundsätzlich bei allen, auch inländischen,
Kapitalgesellschaften. Während das deutsche Recht diesem Risiko u. a. durch
ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital begegnet, schützt das englische
Recht die Gläubiger durch andere Vorkehrungen, insbesondere durch eine
schärfere Insolvenzverschleppungshaftung der Geschäftsführer (sog. wrongful
trading). Die beiden Systeme des Gläubigerschutzes lassen sich nicht
unmittelbar vergleichen; in jedem Fall garantiert das Mindestkapital nicht zwangsläufig
einen besseren Gläubigerschutz (vgl. Antwort zu Frage 18).
24. Sind nach Ansicht der Bundesregierung Konstellationen denkbar, nach
denen zusätzlich zu den nach englischem Recht geltenden
Haftungstatbeständen für „directors“ einer Limited bei einer Tätigkeit der Limited in
Deutschland zusätzlich deutsches Haftungsrecht greift, und welche
deutschen Haftungstatbestände wären dies?
Dies ist eine Frage der Auslegung des geltenden Rechts, die den Gerichten
obliegt. In seinem Urteil vom 14. März 2005 (II ZR 5/03) hat der
Bundesgerichtshof entschieden, dass sich die Haftung eines Geschäftsführers für
rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer Limited mit tatsächlichem
Verwaltungssitz in Deutschland nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht richtet.
Nach der Auffassung des BGH kann darüber hinaus unter Umständen eine
Anwendung der Haftungstatbestände des deutschen Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB)
in Frage kommen.
Drucksache 16/283 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode25. Haftet nach Überzeugung der Bundesregierung der Gesellschafter einer
Limited unbeschränkt, wenn die Gesellschaft ausschließlich im Inland
operiert hat, oder unter welchen weiteren Voraussetzungen ist eine solche
Haftung gegeben?
Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten
einer englischen Limited richtet sich nach englischem Recht. Daran ändert sich
auch dann nichts, wenn die Gesellschaft ausschließlich in Deutschland tätig ist.
Das englische Gesellschaftsrecht kennt nur in Einzelfällen eine Haftung der
Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sog. lifting of the
corporate veil).
26. In welchem Umfang bzw. inwieweit müssen sich englische Gesellschaften
den zwingenden Vorschriften des deutschen Gesellschaftsrechts
unterwerfen?
Vergleiche Antwort zu Frage 25.
27. Wann und nach welchem Gesellschaftsrecht ist nach Einschätzung der
Bundesregierung der Direktor einer Limited verpflicht, bei
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz anzumelden?
Die Frage, nach welchem Recht sich das Insolvenzantragsrecht und die
Insolvenzantragspflicht bei einer Limited richten, die den Mittelpunkt ihrer
hauptsächlichen Interessen in Deutschland hat, ist – soweit ersichtlich –
obergerichtlich noch nicht geklärt. Nach § 335 InsO und nach § 4 Abs. 1 EuInsVO gilt für
das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Recht des Staates, in dem das
Verfahren eröffnet wurde. Insofern ist von entscheidender Bedeutung, ob das
Insolvenzantragsrecht und die mit ihm korrespondierende Pflicht als
insolvenzrechtlich oder gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren sind. Nach der lex fori
concursus bestimmt sich, unter welchen Voraussetzungen ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird. Dies gilt nach Auffassung der Bundesregierung auch für den
Insolvenzantrag. Es spricht somit viel dafür, mit einer weit verbreiteten
Auffassung in der Literatur das Antragsrecht insolvenzrechtlich zu qualifizieren.
Ein solch eindeutiger Befund lässt sich anhand der vorliegenden Literatur
hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht nicht feststellen. Nach Auffassung der
Bundesregierung haben die im Gesellschaftsrecht begründeten Antragspflichten
auch die Zielrichtung, im Interesse der Gläubiger eine frühzeitige
Verfahrenseröffnung zu erreichen, soweit noch ausreichende Masse für eine Quote
vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, die Insolvenzantragspflichten
als insolvenzrechtlich zu qualifizieren. Dies würde bedeuten, dass auch die
Organe einer Limited bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet
sind, einen Insolvenzantrag zu stellen.
28. Will die Bundesregierung auf nationaler bzw. auf europäischer Ebene auf
den Wettbewerb der Rechtsform der Limited mit deutschen
Gesellschaftsrechtsformen reagieren, und wenn ja, wie?
Die Bundesregierung wird in Kürze einen Referentenentwurf zur Reform des
GmbH-Rechts vorstellen. Eines der wesentlichen Ziele des Entwurfs wird die
Steigerung der Attraktivität der deutschen GmbH gegenüber konkurrierenden
ausländischen Rechtsformen sein.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/28329. Nach welchem Recht richten sich nach Ansicht der Bundesregierung die
Insolvenzantragspflicht und das Insolvenzverschleppungsverbot einer
englischen Limited in Deutschland?
Vergleiche die zusammenhängende Antwort zu Frage 27.
30. Vertritt die Bundesregierung die Überzeugung, dass deutsche
Rechtsmaßstäbe für Fragen des Vorliegens eines eigenkapitalersetzenden Darlehens
auch bei der Limited in Deutschland herangezogen werden dürfen?
Es spricht viel dafür, die Frage, ob ein Darlehen eigenkapitalersetzenden
Charakter hat, als eine Frage des Gesellschaftsrechts anzusehen. Für eine englische
Limited können die deutschen Rechtsmaßstäbe daher wohl nicht herangezogen
werden.
31. Sieht die Bundesregierung Schwierigkeiten für deutsche Vertragspartner
einer in Deutschland operierende Limited, die ihren Stammsitz in England
hat, deren vertragliche Ansprüche gerichtlich durchzusetzen?
32. Wenn ja, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung zur Verbesserung
des Rechtsschutzes deutscher Vertragspartner einer englischen Limited
ergreifen?
Gemäß Artikel 5 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 60 der EG-Verordnung
Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann eine
Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat verklagt
werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer
Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt. Dieselbe EG-
Verordnung ermöglicht die Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher
Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat.
Zusätzliche Regelungen hält die Bundesregierung nicht für nötig.
33. Wie beurteilt die Bundesregierung rechtlich die mögliche Konstellation,
dass eine Limited in England bereits aus dem Register gelöscht wurde und
trotzdem als „Schein-“Limited durch eine „Zweigniederlassung“ in
Deutschland das Unternehmen weiter betreibt?
Mit der Löschung aus dem englischen Register verliert die Limited ihre
Rechtsfähigkeit. Tritt das Unternehmen dennoch weiter in Deutschland als Limited auf,
kommt die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter in Betracht.
34. Sind der Bundesregierung bereits Fälle solcher „Schein-“Limiteds
bekannt?
Der Bundesregierung sind derzeit keine Fälle bekannt.
Drucksache 16/283 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode35. Wie möchte die Bundesregierung etwaigen „Schein-“Limiteds begegnen?
Derzeit erscheinen der Bundesregierung die Möglichkeit der persönlichen
Haftung der Gesellschafter und gegebenenfalls auch der Direktoren und die nach
§ 13g Abs. 6 HGB bestehende Pflicht zur Anmeldung der Auflösung der
Limited zum Handelsregister ausreichend.
36. Wie oft sind nach Kenntnis der Bundesregierung englische Limiteds in
Deutschland bereits als Komplementärin an einer Kommanditgesellschaft
beteiligt?
In Anbetracht der bereits erläuterten Schwierigkeiten, zahlenmäßige Angaben
zu erlangen, liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
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