BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Auswirkungen und Probleme der Private Limited Companies in Deutschland (G-SIG: 16010055)

Eignung der Limited als Rechtsform in Deutschland, Gründungen und Zweigniederlassungen, Zusammentreffen von englischem und deutschem Recht, Eintragung im deutschen Handelsregister, Offenlegungsverpflichtungen, Kreditaufnahme, Absicherung von Arbeitnehmern, Risiken für Unternehmer und Gläubiger, Haftungsrecht, Insolvenzrecht, Gefahr von Steuerausfällen und Umsatzsteuerbetrug, Angleichung des deutschen an das europäische Gesellschaftsrecht, Rechtsschutz deutscher Vertragspartner, "Schein-"Limiteds

Fraktion

FDP

Datum

16.12.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/13401. 12. 2005

Auswirkungen und Probleme der Private Limited Companies in Deutschland

der Abgeordneten Otto Fricke, Dr. Max Stadler, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Jörg Rohde, Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Zahl der Gründungen einer englischen Private Limited Company (Limited) ist in Deutschland deutlich angestiegen, seit der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner „Überseering“-Entscheidung vom 5. November 2002 (Rs. C-208/00) entschieden hat, dass eine in einem EU-Mitgliedstaat wirksam gegründete Kapitalgesellschaft in allen anderen Mitgliedstaaten als solche anzuerkennen ist. Bereits mit der Entscheidung des EuGH vom 9. März 1999 in der Rechtssache Centros (Rs. C-212/97) wurde die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften im Binnenmarkt präzisiert.

Die englische Limited ist zum Teil mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vergleichbar. Die neuere Rechtsprechung des EuGH zum Gesellschaftsrecht stellt für das deutsche Gesellschaftsrecht und insbesondere für das mehr als einhundert Jahre alte deutsche GmbH-Recht eine historische Herausforderung dar. Die GmbH konkurriert nicht mehr nur mit anderen nationalen Rechtsformen, sondern zunehmend auch mit ausländischen Gesellschaftsformen. Dieser Wettbewerb der Rechtsformen wird durch das „Inspire Art“-Urteil des EuGH vom 30. September 2003 (Rs. C-167/01) noch verstärkt. Nach dieser Entscheidung ist es mit dem europäischen Recht unvereinbar, wenn die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat von innerstaatlichen Regelungen für die Gründung von Gesellschaften abhängig gemacht wird.

Einem deutschen Unternehmensgründer steht es frei, nach englischem Recht eine Limited zu gründen, deren Verwaltungssitz sich in Deutschland befindet. Für die Errichtung einer englischen Limited ist ein Kapital von ca. 1,40 Euro ausreichend. Der Unternehmer kann auch über eine Zweigniederlassung in Deutschland tätig werden. Bei dieser kann es sich sogar um die tatsächliche Hauptniederlassung der englischen Limited handeln. Die Vorschriften des deutschen Gesellschaftsrechts über die Aufbringung eines bestimmten Mindestkapitals und dessen Erhaltung finden auf eine englische Limited keine Anwendung, wenn sie in Deutschland tätig ist oder hier eine Zweigniederlassung unterhält.

Die Wahl einer Rechtsform, die auf dem deutschen Markt bisher ungewöhnlich ist, führt teilweise zu Irritationen bei Kunden und Geschäftspartnern. Dies gilt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die schwerpunktmäßig auf nationalen oder regionalen Märkten tätig sind. Gleichzeitig ist die Rechtsverfolgung der englischen Limited schwerer möglich. Durch die Tatsache, dass in der Regel englisches Recht Anwendung findet, sind die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung für Vertragspartner in Deutschland erheblich erschwert.

Auch für deutsche Gesellschafter einer Limited birgt die Gründung einer Limited für diese schwer einschätzbare Risiken. Insbesondere die Pflichten, die mit der Gründung einer Limited verbunden sind, werden von den betroffenen Unternehmern oft unterschätzt. Dies beruht nicht selten auf einer unzureichenden Kenntnis des englischen Rechts. Die Nichteinhaltung formaler Vorschriften kann dazu führen, dass eine Limited in England von den britischen Behörden gelöscht wird und das in England belegene Vermögen der englischen Krone zufällt. Auch werden die niedrigen Kosten bei der Gründung einer Limited nicht in Zusammenhang mit den deutlich höheren Folgekosten gebracht, die insbesondere durch die Erfüllung der englischen Offenlegungspflichten – z. B. Erstellung von englischsprachigen „annual returns“ – auftreten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen36

1

Für welche Unternehmensgröße (Umsatz, Mitarbeiter) und welche Unternehmensgegenstände ist die Limited als Rechtsform in Deutschland, nach Ansicht der Bundesregierung, geeignet?

2

Wie viele Limiteds wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten sieben Jahren von deutschen Unternehmern in England für eine Tätigkeit in Deutschland gegründet und wie viele von diesen haben ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt?

3

Wie viele Zweigniederlassungen englischer Limiteds sind in Deutschland in den letzten sieben Jahren eingetragen und gelöscht worden?

4

Wie viele Gründer einer englischen Limited kommen nach Kenntnis der Bundesregierung ihrer Verpflichtung nach, ihre Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister einzutragen?

5

Wie lange dauert die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Limited im Durchschnitt in Deutschland, insbesondere im Vergleich zu der Eintragung einer GmbH ins Handelsregister?

6

Sieht die Bundesregierung bezüglich der Eintragungsverpflichtung einer Zweigniederlassung einer Limited Schwierigkeiten, insbesondere auf Grund des Zusammentreffens von englischen und deutschen Rechtsvorschriften (z. B. Genehmigungen bei bestimmten Unternehmensgegenständen)?

7

Sieht die Bundesregierung die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14 Handelsgesetzbuch (HGB) für den Fall der Nichterfüllung der Anmeldepflicht als ausreichend für gesetzliche Konsequenzen bei unterlassener Eintragung einer Zweigniederlassung an und plant sie hierfür andere gesetzliche Konsequenzen?

8

Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit britischen Behörden, um bessere Kenntnisse über in Deutschland tätige Limiteds und deren Zweigniederlassungen zu erhalten, und macht sie von diesen Möglichkeiten bereits Gebrauch?

9

Beabsichtigt die Bundesregierung eine Offenlegungspflicht für Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften einzuführen?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeiten einer Limited bei der Aufnahme von Krediten, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben von Basel II?

11

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Arbeitnehmer bei Beschäftigung in einer deutschen Limited-Niederlassung genauso abgesichert sind, z. B. bei ausstehenden Gehältern, wie bei einer deutschen GmbH?

12

Welche Risiken für deutsche Unternehmer bei der Gründung einer Limited sieht die Bundesregierung insbesondere hinsichtlich der oftmals unzureichenden Kenntnisse über die englischen Rechtsvorschriften?

13

In welchen Wirtschaftsbereichen sieht die Bundesregierung durch die Gründung einer Limited Möglichkeiten zur Stärkung des Wirtschaftswachstums?

14

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass dem Bund durch die Zunahme von Limited-Gründungen Steuerausfälle bevorstehen?

15

Falls ja, in welcher Höhe werden diese erwartet und wie will die Bundesregierung diese Steuerausfälle kompensieren?

16

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass die Limited bei sog. Karussellgesellschaften sehr häufig genutzt wird, um Umsatzsteuerbetrug begehen zu können?

17

Wenn ja, was will die Bundesregierung dagegen unternehmen?

18

Welche Rolle und Gewichtung misst die Bundesregierung dem niedrigen Gründungskapital von einem englischen Pfund für die Entscheidung zur Gründung einer Limited bei?

19

Welche Folgerungen für den deutschen Gesetzgeber zieht die Bundesregierung aus dieser Gewichtung?

20

Könnte eine Reform des Rechts der Industrie- und Handelskammern aus Sicht der Bundesregierung dazu beitragen, den Bemühungen, durch die Wahl einer ausländischen Gesellschaftsform die Pflichtmitgliedschaft zu umgehen, von vornherein die Grundlage entziehen?

21

Will die Bundesregierung das deutsche Gesellschaftsrecht unter Wahrung seiner Struktur fortentwickeln, um somit die Angleichung der europäischen Gesellschaftsrechte aktiv zu unterstützen?

22

Wie beurteilt die Bundesregierung die Haftungs- und Publizitätspflichten einer englischen Limited?

23

Welche Risiken sieht die Bundesregierung für Gläubiger einer in Deutschland tätigen Limited durch die „liability clause“?

24

Sind nach Ansicht der Bundesregierung Konstellationen denkbar, nach denen zusätzlich zu den nach englischem Recht geltenden Haftungstatbeständen für „directors“ einer Limited bei einer Tätigkeit der Limited in Deutschland zusätzlich deutsches Haftungsrecht greift, und welche deutschen Haftungstatbestände wären dies?

25

Haftet nach Überzeugung der Bundesregierung der Gesellschafter einer Limited unbeschränkt, wenn die Gesellschaft ausschließlich im Inland operiert hat, oder unter welchen weiteren Voraussetzungen ist eine solche Haftung gegeben?

26

In welchem Umfang bzw. inwieweit müssen sich englische Gesellschaften den zwingenden Vorschriften des deutschen Gesellschaftsrechts unterwerfen?

27

Wann und nach welchem Gesellschaftsrecht ist nach Einschätzung der Bundesregierung der Direktor einer Limited verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz anzumelden?

28

Will die Bundesregierung auf nationaler bzw. auf europäischer Ebene auf den Wettbewerb der Rechtsform der Limited mit deutschen Gesellschaftsrechtsformen reagieren, und wenn ja, wie?

29

Nach welchem Recht richten sich nach Ansicht der Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht und das Insolvenzverschleppungsverbot einer englischen Limited in Deutschland?

30

Vertritt die Bundesregierung die Überzeugung, dass deutsche Rechtsmaßstäbe für Fragen des Vorliegens eines eigenkapitalersetzenden Darlehens auch bei der Limited in Deutschland herangezogen werden dürfen?

31

Sieht die Bundesregierung Schwierigkeiten für deutsche Vertragspartner einer in Deutschland operierende Limited, die ihren Stammsitz in England hat, deren vertragliche Ansprüche gerichtlich durchzusetzen?

32

Wenn ja, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung zur Verbesserung des Rechtsschutzes deutscher Vertragspartner einer englischen Limited ergreifen?

33

Wie beurteilt die Bundesregierung rechtlich die mögliche Konstellation, dass eine Limited in England bereits aus dem Register gelöscht wurde und trotzdem als „Schein-“Limited durch eine „Zweigniederlassung“ in Deutschland das Unternehmen weiter betreibt?

34

Sind der Bundesregierung bereits Fälle solcher „Schein-“Limiteds bekannt?

35

Wie möchte die Bundesregierung etwaigen „Schein-“Limiteds begegnen?

36

Wie oft sind nach Kenntnis der Bundesregierung englische Limiteds in Deutschland bereits als Komplementärin an einer Kommanditgesellschaft beteiligt?

Berlin, den 29. November 2005

Otto Fricke Dr. Max Stadler Jens Ackermann Dr. Karl Addicks Rainer Brüderle Ernst Burgbacher Patrick Döring Mechthild Dyckmans Jörg van Essen Paul K. Friedhoff Horst Friedrich (Bayreuth) Dr. Edmund Peter Geisen Hans-Michael Goldmann Miriam Gruß Dr. Christel Happach-Kasan Heinz-Peter Haustein Birgit Homburger Dr. Werner Hoyer Gudrun Kopp Jürgen Koppelin Heinz Lanfermann Sibylle Laurischk Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Jan Mücke Burkhardt Müller-Sönksen Dirk Niebel Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Jörg Rohde Dr. Konrad Schily Marina Schuster Dr. Hermann Otto Solms Dr. Rainer Stinner Carl-Ludwig Thiele Florian Toncar Christoph Waitz Dr. Claudia Winterstein Dr. Volker Wissing Hartfrid Wolff (Rems-Murr) Martin Zeil Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen