BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Rechtliche und wirtschaftliche Stellung deutscher Lehrkräfte und Ortskräfte an deutschen Privatschulen im Ausland (G-SIG: 10003892)

Höhe der Förderungsbeträge der Bundesregierung für deutsche Privatschulen im Ausland, insbesondere durch die Bezahlung für "entsandte" Lehrer und Zuschüsse für die Bezahlung von Ortskräften, Einhaltung von Mindestnormen für die Verträge mit den Ortskräften, Abschluß von Kettenarbeitsverträgen, Zugang der Lehrkräfte zu den deutschen Arbeitsgerichten bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, rechtliche Konstruktion der Arbeitsverhältnisse, rechtliche Stellung der Lehrkräfte in Kündigungsschutzprozessen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

19.06.1986

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/520417. 03.86

Rechtliche und wirtschaftliche Stellung deutscher Lehrkräfte und Ortskräfte an deutschen Privatschulen im Ausland

des Abgeordneten Mann und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesregierung fördert gleich anderen Staaten deutsche Privatschulen im Ausland. Wir begrüßen dies. Nach Artikel 7 Abs. 4 GG dürfen Privatschulen nur genehmigt und sinngemäß auch nur gefördert werden, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist.

Wir fragen hierzu die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie hoch sind diese Beträge, mit denen diese Schulen gefördert werden, aufgegliedert nach Förderungsbeträgen durch die Bezahlung für „entsandte" Lehrer, Zuschüssen für die Bezahlung von Ortskräften und sonstigen Zuschüssen?

2

Wird die Anerkennung der Abschlüsse dieser Schulen und die Förderung davon abhängig gemacht, daß die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist? Sind insbesondere für die Verträge mit den Ortskräften Mindestnormen vorgeschrieben, und ist — falls dies nicht der Fall sein sollte — die Bundesregierung bereit, solche Mindestnormen einzuführen?

3

Ist bei arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten der Zugang dieser Lehrkräfte zu den deutschen Arbeitsgerichten sichergestellt? Ist insbesondere bei „entsandten" Lehrern und Ortskräften — jedenfalls insoweit, als es sich um deutsche Staatsangehörige handelt — sichergestellt, daß die Zuständigkeit eines deutschen Arbeitsgerichts vereinbart ist? Entspricht insbesondere bei den „entsandten" Lehrern die Zuständigkeitsvereinbarung den Regeln der Zivilprozeßordnung?

Können sich bei der Zustellung von Kündigungsschutzklagen Schwierigkeiten daraus ergeben, daß Schulvereine im Ausland nur auf diplomatischem Wege geladen werden können? Ist die Bundesregierung bereit, dadurch Abhilfe zu schaffen, daß in den Verträgen das Bundesverwaltungsamt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt wird?

4

Sowohl mit „entsandten" Lehrern als auch bei Ortskräften werden Kettenarbeitsverträge geschlossen. Sind diese zulässig?

5

Bei den „entsandten" Lehrern ist das Arbeitsverhältnis aufgespalten in ein eigentliches privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit dem Schulverein, nach dem der Schulverein nicht zu Gehaltszahlungen verpflichtet ist, und in ein öffentlich-rechtliches „Zuwendungsverhältnis" zum Bundesverwaltungsamt, aus dem sich die Zahlungsverpflichtung ergibt. Ist diese Aufspaltung rechtlich zulässig? Gibt es für diese rechtliche Konstruktion auch andere Beispiele?

Folgt in diesen Fällen die Zahlungspflicht des Bundesverwaltungsamtes der Entscheidung im Arbeitsgerichtsprozeß oder sind Fälle denkbar, in denen das Bundesverwaltungsamt die Zahlung aus dem öffentlich-rechtlichen „Zuwendungsverhältnis" verweigert, auch wenn der Lehrer im Arbeitsgerichtsprozeß obsiegt hat?

Besteht die Zahlungspflicht des Bundesverwaltungsamtes auch während eines Kündigungsschutzprozesses fort, während dessen Dauer der Lehrer nicht unterrichten kann?

Führt diese Rechtskonstruktion dazu, daß allein das Bundesverwaltungsamt und nicht der jeweilige Schulverein das wirtschaftliche Risiko des Arbeitsgerichtsprozesses trägt, auf den es keinen Einfluß nehmen kann? Welche Möglichkeiten bestehen hier Abhilfe zu schaffen? Wäre es insbesondere nicht sinnvoller, ein einheitliches Arbeitsverhältnis zum Bundesverwaltungsamt zu schaffen?

6

Gilt für die Ortskräfte — jedenfalls insoweit, als es sich um deutsche Staatsangehörige handelt — deutsches Recht oder das Recht des Gastlandes?

7

Sind Fälle — etwa in Riyadh/Saudi-Arabien — bekanntgeworden, in denen deutsche Schulen oder deutsche Auslandsvertretungen Ortskräften den Zugang zu den Arbeitsgerichten des Gastlandes behindert haben? Steht diesen Ortskräften alsdann jedenfalls der Zugang zu den deutschen Arbeitsgerichten offen?

8

Sind Fälle bekanntgeworden — wiederum etwa in Riyadh/ Saudi-Arabien — in denen schon während des Kündigungsschutzprozesses deutschen Lehrkräften die Dienstpässe entzogen bzw. nicht verlängert worden sind, und sie so zum vorzeitigen Verlassen des Landes gezwungen worden sind? Ist es denkbar, daß einem Lehrer an einer deutschen Auslandsschule mit der Begründung gekündigt worden ist, seine an der gleichen Schule als Lehrerin tätige Ehefrau habe versucht, das Arbeitsgericht des Gastlandes anzurufen?

Haben das Auswärtige Amt und die deutsche Auslandsvertretung sich schützend vor diese Lehrkräfte gestellt?

Bonn, den 17. März 1986

Mann Borgmann, Hönes, Volmer und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen