Weitere Fragen zum geplanten Elterngeld der Bundesregierung
der Abgeordneten Ina Lenke, Miriam Gruß, Sibylle Laurischk, Birgit Homburger, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Bei der Unterrichtung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 10. Mai 2006 durch die Ministerin Dr. Ursula von der Leyen über weitere Einzelheiten des geplanten Elterngeldes haben sich im Nachgang zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 16/769 weitere Fragen ergeben.
Das Elterngeld soll zum 1. Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld ersetzen und der Verbesserung der wirtschaftlichen Grundlagen von Familien dienen. Es soll das individuelle Nettoeinkommen zu 67 Prozent ersetzen und höchstens 1 800 Euro betragen. Elterngeld soll grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr gewährt werden; zwei weitere Monate sollen gewährt werden, wenn der Partner seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung unterbricht oder einschränkt. Alleinerziehende sollen vierzehn Monate Elterngeld erhalten. Bei Geringverdienern mit einem Nettoeinkommen von weniger als 1 000 Euro monatlich soll der prozentuale Einkommensersatz für wegfallendes Einkommen auf bis zu 100 Prozent anwachsen; für je zwanzig Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, soll sich der Prozentsatz um ein Prozent erhöhen. Ferner sollen alle Eltern einen Mindestbetrag von 300 Euro erhalten, sofern sie nicht mehr als dreißig Stunden pro Woche arbeiten. Bei Bezug von ALG II, Sozialhilfe, Wohngeld und Kinderzuschlag ist ein anrechnungsfreies Elterngeld von 300 Euro vorgesehen. Wird innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind geboren, soll ein Geschwisterbonus in Höhe der Hälfte der Differenz von erstem und Mindestelterngeld gezahlt werden. Das Elterngeld – so das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – wird helfen, wenn es Bestandteil eines ausgewogenen Dreiklangs aus guter Infrastruktur, einer familienfreundlichen Arbeitswelt und weiteren zielgenauen finanziellen Leistungen für die Familie wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen44
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung selbst ergreifen und welche gegenüber den Bundesländern und Gemeinden gegebenenfalls unter Kostenbeteiligung anregen, um innerhalb eines ausgewogenen Dreiklangs aus guter Infrastruktur, einer familienfreundlichen Arbeitswelt und weiteren zielgenauen finanziellen Leistungen für Familien ausreichende Betreuungsmöglichkeiten für die Zeit nach dem Auslaufen des Elterngeldes zu schaffen?
Hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bereits Gespräche mit den Bundesländern geführt, um ein ausreichendes Betreuungsangebot ab dem vollendeten ersten Lebensjahr zu schaffen und eine Regelung zu finden, inwieweit gegebenenfalls die Gewährung von Landeserziehungsgeld dem geplanten Elterngeld angepasst werden müsste, und falls ja, mit welchem Ergebnis?
Wie flexibel kann Elterngeld in Anspruch genommen werden, d. h. soll auch eine regelmäßige Aufteilung innerhalb einer Woche oder eines Monats möglich sein, und falls nein, warum nicht?
Zu welchem Zeitpunkt muss Elterngeld beantragt werden, wann muss eine Entscheidung über die Aufteilung der Vater- und Mutter-Monate erfolgen, muss diese Entscheidung den gesamten Zeitraum umfassen und inwiefern soll es möglich sein, während der Inanspruchnahme des Elterngeldes die ursprünglich gewählte Aufteilung zwischen den Eltern, etwa bei Krankheit, zu ändern?
Warum soll Elterngeld nur im Anschluss an die Geburt eines Kindes und den Mutterschutz in Anspruch genommen werden können und nicht auch – wie dies bei Adoptionen und Pflegeeltern geplant ist – zu einem späteren Zeitpunkt, etwa bis zum sechsten oder achten Lebensjahr?
Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dafür, Eltern, die nach der Geburt des Kindes beide voll erwerbstätig sind, kein Elterngeld zu gewähren?
Unter welchen Voraussetzungen soll Elterngeld auch an dritte, das Kind betreuende, Personen – beispielsweise Pflegeeltern – gezahlt werden?
Unter welchen Voraussetzungen erhält ein Elternteil nach wie vor Elterngeld, auch wenn Pflegeeltern die Betreuung des Kindes im Rahmen der Tagespflege übernehmen?
In welchen Fällen wird bei der Gewährung von Elterngeld an das individuelle Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils angeknüpft, und in welchen Fällen wird das Einkommen beider Eltern berücksichtigt?
Welche Einkunftsarten werden beim Nettoeinkommen, das der Berechnung des Elterngeldes zugrunde liegt, erfasst?
Werden bei der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes, etwa bei Studierenden, auch Unterhaltszahlungen oder Leistungen aufgrund des BAföG zur Einkommensermittlung herangezogen?
Soll bei Selbstständigen auch an das Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor der Geburt angeknüpft werden, falls ja, wie soll dies ermittelt werden, wenn die Steuererklärung noch nicht erstellt ist, und soll gegebenenfalls Einkommen geschätzt werden?
Welches ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Nettoeinkommens, wenn sich ein Elternteil in Elternzeit befindet, und nach dem Stichtag 1. Januar 2007 ein weiteres Kind geboren wird?
Falls die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld nachträglich korrigiert wird, wie soll sich dies auf die Höhe des zu gewährenden Elterngeldes, etwa im Rahmen einer Rückzahlungsverpflichtung, auswirken?
Ist geplant, eine Obergrenze des individuellen oder des Familieneinkommens in vergleichbarer Höhe zur Einführung der sog. Reichensteuer einzuführen, ab der die Eltern kein Elterngeld beanspruchen können, und falls ja, wo wird diese angesiedelt sein?
Weshalb soll als Berechnungsgrundlage – so das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – für die Gewährung von Elterngeld das individuelle Nettoeinkommen gewählt werden, und wie soll die laut Bundesministerium vorgesehene Bereinigung um Einmalzahlungen, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten erfolgen?
Welches sind die Gründe, die bei der Berechnung des geplanten Elterngeldes für eine Anknüpfung an das Einkommen der letzten drei Monate vor der Geburt sprechen, und in welchen Fällen kann auf Antrag dieser Zeitraum erweitert werden?
Welches ist der Stichtag für die Berechnung des geplanten Elterngeldes für denjenigen Partner, der die Elternzeit zeitlich versetzt zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt?
Hat die Wahl der Steuerklasse Auswirkungen auf die Höhe des zu zahlenden Elterngeldes, und wie hoch werden voraussichtlich die Unterschiede sein, die sich aufgrund der unterschiedlichen Steuerklassen hinsichtlich des Elterngeldes in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens ergeben?
Warum wird nicht ein pauschaliertes Nettoeinkommen, wie es sich bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen für die Gewährung von Bundeserziehungsgeld findet, als Bezugsgröße gewählt?
Wird es Vorschriften hinsichtlich bestimmter Fristen vor der Geburt für die Wahl der Steuerklasse geben, und falls ja, wie werden diese ausgestaltet sein?
Welches sind die Gründe, die für die Zulässigkeit einer Teilzeitbeschäftigung nach der Geburt von 30 Stunden pro Woche während des Bezugs des Elterngeldes unabhängig von der Vergütung sprechen, und inwiefern werden von diesem Grundsatz Ausnahmen vorgesehen, wenn die Eltern den Bezug von Elterngeld auf den doppelten Zeitraum bei hälftiger monatlicher Zahlung erstrecken wollen?
Wird es möglich sein, dass beiden Elternteilen, die teilzeitbeschäftigt sind, gleichermaßen Elterngeld gewährt wird, und sollen die bereits nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz geltenden Bestimmungen unabhängig von dem erzielten Einkommen gelten?
Anhand welcher Kriterien soll entschieden werden, ob es sich um „echte“ Alleinerziehende handelt, damit zwei zusätzliche Monate Elterngeld gezahlt werden (12+2)?
Inwieweit sollen bei der Bestimmung der „echten“ Alleinerziehenden eine räumliche Trennung der Elternteile und das alleinige Sorgerecht eines Elternteils ausschlaggebend sein?
Welche Kriterien sprechen für die Anknüpfung an das alleinige Sorgerecht für die Alleinerziehung?
Falls ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern den Bezug des Elterngeldes bei Alleinerziehenden auf zwölf Monate verkürzen würde und weitere zwei Monate Elterngeld die Inanspruchnahme durch den anderen Elternteil voraussetzten, wie sollen Erziehung und Betreuung bei getrennten Wohnungen ausgestaltet sein?
In welcher Höhe und für welchen Zeitraum soll Elterngeld gewährt werden, wenn die Eltern getrennt sind, ein Scheidungsverfahren anhängig ist oder die Scheidung bereits erfolgt ist?
Welche Rolle spielen Unterhaltszahlungen (Getrenntlebend-, Nachehelichen- und Kindesunterhaltszahlungen) durch einen Partner bei der Gewährung des geplanten Elterngeldes?
Aus welchem Grund soll der Einkommensersatzanteil für wegfallendes Einkommen bei einem Nettoeinkommen vor der Geburt von weniger als 1 000 Euro monatlich auf bis zu 100 Prozent anwachsen, und welche Leistungen werden dem Nettoeinkommen zugerechnet?
Warum soll ein Geschwisterbonus bei nachfolgenden Geburten innerhalb von 24 Monaten eingeführt werden, und aus welchen Gründen soll der Geschwisterbonus die Hälfte der Differenz zum ersten Elterngeld nach aktiver Beschäftigung betragen, das immer eine erhebliche Einbuße bei der Höhe des Elterngeldes darstellt?
Soll ein Geschwisterbonus oder eine diesem ähnliche Regelung bei der Geburt von Zwillingen, Drillingen oder Vierlingen Anwendung finden, und ist geplant, die Elterngeldzahlung in diesen Fällen über die 12+2 Monate hinaus zu verlängern?
Sollen bei der Inanspruchnahme von Elterngeld und der geleisteten Erziehungsarbeit Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben werden, und falls nein, warum nicht?
Werden weiterhin ALG-II-Empfängerinnen und -empfängern bei Bezug des Elterngeldes Rentenpunkte gutgeschrieben?
Welches sind die Gründe, dass bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern Elterngeld für einen Zeitraum von einem Jahr und nicht von vierzehn Monaten bezogen werden kann?
Inwiefern wird das Mutterschaftsgeld während der ersten acht Wochen nach der Geburt des Kindes auf das Elterngeld angerechnet?
Welches sind die Gründe, bei der Einführung von Elterngeld ab dem 1. Januar 2007 keine Übergangsregelung etwa für im Dezember 2006 geborene Kinder vorzusehen?
Werden diejenigen Eltern, die sich für die Inanspruchnahme von Erziehungsgeld in Höhe des Regelbetrages von 300 Euro für zwei Jahre entschieden haben, diesen Betrag als Mindestleistung ein weiteres Jahr in Anspruch nehmen können?
Welche Haushaltsmittel werden durch die Gewährung von Elterngeld während der nächsten Jahre voraussichtlich in den Haushalt eingestellt werden, und inwiefern hat sich der Gesamtansatz mit Blick auf die Verlängerung der grundsätzlichen Bezugszeit auf ein Jahr (12+2) statt zuvor zehn Monate (10+2) verändert?
In welchem Umfang werden sich die Steuereinnahmen des Staates aufgrund der Anwendung des Progressionsvorbehaltes bei Bezug des Elterngeldes gegenüber einer Regelung ohne Anwendung des Progressionsvorbehaltes beim Elterngeld erhöhen?
Wieviele Familien werden nach Schätzungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren Frauen, und Jugend pro Jahr Elterngeld beziehen, und wie viele Familien hiervon werden gegenüber bisherigen Regelungen voraussichtlich schlechter gestellt sein?
Wie wird sich die prozentuale Verteilung des Elterngeldes voraussichtlich während der nächsten Jahre auf das Mindestelterngeld, den Bereich der Geringverdiener und Zahlungen bis 1 800 Euro darstellen?
Welche Behörden werden für die Auszahlung des geplanten Elterngeldes zuständig sein?
Wird die Einführung des Elterngeldes zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen, und falls ja, wie hoch sind die voraussichtlich entstehenden Kosten, wer muss diese tragen und wird hierfür wie entschädigt, und inwiefern besteht die Möglichkeit, Zuständigkeiten gegebenenfalls zu bündeln?