Vereinheitlichung der Zulassungsvoraussetzungen auf dem Gebiet des Dolmetscher- und Übersetzerwesens
des Abgeordneten Fischer (Bad Hersfeld) und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Hinsichtlich der Voraussetzungen bei der Bestellung von Dolmetschern besteht bisher keine bundeseinheitliche Regelung. Die daher in diesem Bereich von den Ländern getroffenen Regelungen differieren in den jeweiligen Bundesländern stark voneinander mit der Folge, daß sich die Qualifikationen der bei Gerichten und Behörden eingesetzten Dolmetscher und Übersetzer erheblich unterscheiden.
In der Praxis kann bei mangelhafter Sprachmittlung durch den hinzugezogenen Dolmetscher eine Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Gewähr rechtlichen Gehörs vorliegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 29. April 1983).
Das Bedürfnis einer bundeseinheitlichen Zulassungsregelung für Dolmetscher und Übersetzer ergibt sich bereits daraus, daß viele Dolmetscher und Übersetzer in Gerichten und Behörden tätig sind, die sich als solche bezeichnen dürfen — da lediglich durch Gesetz die Führung akademischer Grade geschützt ist, wie z. B. Diplom-Dolmetscher — obwohl sie einen vergleichbaren Qualifikationsnachweis wie Dolmetscher und Übersetzer der englischen und französischen Sprache nicht erbringen können und müssen.
In diesem bedeutenden Bereich ist daher auch durch die bestehenden landesgesetzlichen Regelungen nur zum Teil sichergestellt, daß hier entsprechend ausgebildete und qualifizierte Kräfte tätig sind.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen5
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung a) aus der internationalen Empfehlung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) vom 22. November 1976 über den Rechtsschutz der Übersetzer und der Übersetzung und die praktischen Mittel zur Verbesserung der Lage der Dolmetscher (Drucksache 8/1311 vom 7. Dezember 1977), b) aus der von der Bundesrepublik Deutschland unterschriebenen „Feierlichen Erklärung in der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa" (KSZE, 1975, Helsinki), in der geeignete Maßnahmen zur Förderung der Übersetzung als notwendig bezeichnet und vorgeschlagen werden?
a) Hält die Bundesregierung eine EG-einheitliche Regelung der Berufsausübung der Dolmetscher und Übersetzer für notwendig, um eine Anerkennung deutscher Dolmetscher und Übersetzer in den EG-Gremien zu erreichen?
b) Wenn ja, stehen hier konkrete Maßnahmen bevor?
Mit Beschluß vom 29. April 1983 - 9 B 1610.81 - hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, daß ein Verstoß gegen § 185 GVG nicht nur dann vorliegt, wenn in einer Gerichtsverhandlung die gebotene Hinzuziehung eines Dolmetschers unterbleibt, sondern auch dann, wenn die Sprachmittlung durch einen herangezogenen Dolmetscher an erheblichen Mängeln leidet.
Hält die Bundesregierung es in diesem Zusammenhang für erforderlich, § 185 GVG dahingehend zu ändern, daß lediglich entsprechend qualifizierte Dolmetscher bestellt werden, um das verfassungsrechtlich garantierte rechtliche Gehör auch für Ausländer zu gewährleisten?
Wie steht die Bundesregierung zu den unterschiedlichen Länderregelungen, die zum Teil den Nachweis fachlicher Voraussetzungen für die allgemeine Vereidigung verlangen, zum Teil die erforderliche Sachkunde für bestimmte Sprachen nicht fordern.
In dem „Bericht der Bundesregierung über die Lage der freien Berufe in der Bundesrepublik Deutschland" (Drucksache 8/3139, Bericht der Bundesregierung über die Lage der freien Berufe in der Bundesrepublik Deutschland, III, Grundsätze einer Politik für freie Berufe, Abschnitt 1 und 2) ist u. a. festgestellt, daß „insbesondere zwingende Erfordernisse des öffentlichen Interesses wie die Gefährdung von Leben, Gesundheit, öffentliche Sicherheit, Rechtspflege sowie kulturelle Erfordernisse von überragender Bedeutung als Rechtfertigungsgründe für eine staatliche Regelung, d. h. für den Erlaß von Berufs- und Entgeltregelungen Geltung haben".
Wird die Bundesregierung demzufolge Regelungen über die Berufsausübung selbständiger Dolmetscher und Übersetzer durch einen Eingriff in Artikel 12 GG mittels Artikel 74 Nr. 11 GG treffen, um im Interesse des Staates und der Öffentlichkeit den Einsatz qualifizierter Dolmetscher zu garantieren?