Die Bundesregierung hat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Belastung der Umwelt mit Schadstoffen kontinuierlich zu vermindern. Für die Muttermilch sind besonders die Rückstände von Clorkohlenwasserstoffen bedeutsam. Die Bundesregierung hat deshalb Anwendungsverbote und Verwendungsbeschränkungen für diese Stoffe erlassen sowie Höchstmengen für Rückstände in Lebensmitteln und Futtermitteln festgesetzt.
Die Rückstände einiger chlorierter Kohlenwasserstoffe wie HCB und DDT sind in den letzten zehn Jahren deutlich zurückgegangen. Dies ist sicherlich auch auf die bereits ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen zurückzuführen.
Die Anwendung akkumulierender, persistenter chlorierter Kohlenwasserstoffe sowie Schwermetallverbindungen im Pflanzenschutz ist aufgrund der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung z. T. seit langem verboten; die Anwendung weiterer Stoffe ist beschränkt, zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 21. März 1986. Diese Verordnung wird ständig neuen Erkenntnissen angepaßt.
In der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung sind die Höchstmengen für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln auch unter Berücksichtigung der Belastung der Muttermilch festgesetzt worden. Durch diese Festlegung sind bei lebenslanger Aufnahme, aber auch bei gelegentlicher Überschreitung der Höchstmenge, gesundheitsgefährdende Auswirkungen, sowohl für den Säugling als auch für den Erwachsenen, nicht zu erwarten.
Die besondere Aufmerksamkeit der Bundesregierung gilt den Chlorkohlenwasserstoffen ß-HCH und PCB (polychlorierte Biphenyle).
In der Futtermittelverordnung wurden bereits 1974 Höchstgehaltsvorschriften für chlorierte Kohlenwasserstoffe in Futtermitteln festgelegt. Sie wurden laufend neuesten Erkenntnissen angepaßt, zuletzt durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 23. Januar 1985 mit einer Verschärfung bei Beta-HCH. Die Belastung von Futtermitteln mit chlorierten Kohlenwasserstoffen liegt inzwischen unter den gesetzlich festgelegten Höchstmengen; bei 22 897 Kontrolluntersuchungen im Rahmen der amtlichen Futtermittelüberwachung betrug 1984 die Beanstandungsquote nur noch 0,8 v. H. Dieses Ergebnis wird durch die Untersuchungen der Futtermittelwirtschaft bestätigt.
Die Verwendung von PCB ist aufgrund der 10. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur noch in geschlossenen Systemen gestattet.
Die Bundesregierung hat 1983 den Europäischen Gemeinschaften ein weitergehendes Verbot von PCB vorgeschlagen. Der Umweltrat der Europäischen Gemeinschaften hat auf Vorschlag der Kommission 1985 die Richtlinie 85/467/EWG, die sogenannte 2. PCB-Richtlinie, verabschiedet. Sie sieht ein nahezu vollständiges Verbot von PCB vor. Die Richtlinie wird in nationales Recht umgesetzt. Nach entsprechenden Zusagen der Industrie wird in der Bundesrepublik Deutschland schon jetzt kein PCB mehr hergestellt und verwendet.
Weiterhin hat der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit den beteiligten Kreisen den Entwurf für eine Schadstoff-Höchstmengenverordnung zugeleitet, in dem Höchstmengen für Rückstände von PCB in bestimmten Lebensmitteln vorgesehen sind.