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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Menschenrechtliche und völkerrechtliche Situation Tibets (G-SIG: 10004331)

Entwicklung der menschenrechtlichen Situation in Tibet seit der chinesischen Besetzung 1950, Zahl der politischen Gefangenen, Einschränkung der Religionsfreiheit, Verdrängung der tibetischen Kultur und Tradition, Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung für das tibetische Volk, Durchführung eines Referendums unter internationaler Kontrolle, politischer Status des Dalai Lama, Zahl der im Ausland lebenden tibetischen Flüchtlinge, Unterstützung durch die Bundesregierung, Zahl der in Tibet lebenden chinesischen Siedler und Soldaten, Sprachsituation, Ausbeutung und Nutzung der Rohstoffe Tibets

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

08.10.1986

Aktualisiert

06.08.2024

Deutscher BundestagDrucksache 10/566616.06.86

Menschenrechtliche und völkerrechtliche Situation Tibets

der Abgeordneten Frau Kelly, Rusche und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Jahre 1950 wurde Tibet, ein de facto souveräner Staat mit allen dazugehörenden Merkmalen, von Truppen der Volksrepublik China gewaltsam besetzt und ein Jahr später unter Drohung und Zwang formell der Volksrepublik China einverleibt.

In Berichten der „Internationalen Juristenkommission" von 1959 und 1960 wurde diese Unterwerfung als völkerrechtswidriger Akt definiert und China vorgeworfen, es begehe systematisch und vorsätzlich Akte des Völkermordes. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen verurteilte in den Jahren 1959, 1961 und 1965 die andauernden Menschenrechtsverletzungen in Tibet, sprach sich 1961 expressis verbis und 1965 implizit für das Recht des tibetischen Volkes auf Selbstbestimmung aus und gab dabei „der Hoffnung Ausdruck, daß die Mitgliedstaaten alle nur möglichen Anstrengungen machen werden, die geeignet sind, die Ziele der vorliegenden Resolution zu verwirklichen" (Resolution zur Tibetfrage vom 20. Dezember 1961).

Im Oktober 1971 wurde die Volksrepublik China offiziell Mitglied der Vereinten Nationen und anerkannte damit automatisch die in der „Charta der Vereinten Nationen" garantierten Menschenrechte und völkerrechtlichen Standards.

Im Jahre 1985 war Tibet zum ersten Mal Gegenstand einer Diskussion in der UN-Menschenrechtskommission. Anläßlich der Diskussion zum Stand der Verwirklichung der „Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung", die am 25. November 1981 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig angenommen worden war, machte der „Internationale Versöhnungsbund" darauf aufmerksam, daß die Politik der Volksrepublik China in Tibet eine wirklich freie Religionsausübung nach wie vor verhindert.

Trotz der Anerkennung einer „gewissen Liberalisierung" in der chinesischen Politik gegenüber Tibet beklagt die tibetische Exilregierung nach wie vor die anhaltende Einschränkung der Religionsfreiheit, die — völkerrechtlich zumindest fragwürdige — fortschreitende Sinisierung und Marginalisierung der einheimischen tibetischen Bevölkerung, die drohende Zerstörung des reichen kulturellen und religiösen Erbes, den ungehemmten Abbau von Rohstoffen und die damit verbundene ökologische Zerstörung und Verwüstung, die Verletzung grundlegender Menschenrechte und nicht zuletzt das Vorenthalten des Rechtes auf Selbstbestimmung durch die chinesische Vorherrschaft (so z. B. in einer Erklärung des Dalai Lama zum 10. März 1986).

Vorbemerkung: Sofern nicht gesondert erwähnt, gelten alle auf „Tibet" bezogenen Fragen sowohl für die 1965 offiziell etablierte „Autonome Region Tibet" als auch — und davon unterschieden — für Gesamt-Tibet einschließlich seiner Provinzen Amdo und Kham.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen26

1

Wie beurteilt die Bundesregierung generell die Situation der bürgerlichen und politischen sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte in Tibet in den Jahren a) 1950 bis 1959, b) 1959 bis 1966, c) 1966 bis 1976, d) 1976 bis 1982, e) 1983 bis heute?

2

Kann die Bundesregierung Angaben der tibetischen Exilregierung bestätigen, wonach im Zuge der gewaltsamen Unterwerfung durch China seit 1950 insgesamt über eine Million Tibeter durch Zwangsmaßnahmen der Besatzungsmacht: durch Folter und Hinrichtung, in Gefängnissen und Zwangsarbeitslagern, im Widerstand, durch Hunger und Selbstmord umgekommen sind? Wenn nein, wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Opfer, und durch welche Quellen sind diese Angaben belegt?

3

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtzahl der derzeit in der Volksrepublik China lebenden Tibeter?

4

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der derzeit aus politischen Gründen inhaftierten Tibeter, und wie verhält sich diese Zahl zu der Gesamtzahl tibetischer Gefangener?

5

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung im einzelnen über die Schicksale der im „amnesty international"-Jahresbericht von 1985 und in der im September 1984 von „amnesty international" veröffentlichten Broschüre „Menschenrechtsverletzungen in der Volksrepublik China" namentlich genannten tibetischen Gefangenen? Teilt sie die in besagter Broschüre geäußerte Einschätzung, „die Mehrzahl der Verhaftungen, von denen ,amnesty international' in den letzten Jahren erfahren hat, scheint politisch motiviert gewesen zu sein" (Seite 18)?

6

Wie viele Klöster und Tempel existierten nach Kenntnis der Bundesregierung in Tibet bis zum Zeitpunkt der chinesischen Besetzung, und wie viele sind seitdem zerstört oder zweckentfremdet worden? Wie viele Klöster und Tempel gibt es zum heutigen Zeitpunkt?

7

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Mönche und Nonnen in Tibet zum Zeitpunkt der gewaltsamen Besetzung im Jahre 1950, und wie viele davon starben in den darauffolgenden Jahren eines gewaltsamen Todes? Wie hoch ist derzeit die Zahl praktizierender Mönche und Nonnen in Tibet?

8

Wie schätzt die Bundesregierung die Berichte der chinesischen Propaganda über Greueltaten von tibetischen Lamas an der Bevölkerung vor der Machtübernahme der Volksrepublik China ein?

9

Kann die Bundesregierung bestätigen, daß trotz anerkennenswerter Liberalisierungsschritte die Religionsausübung in Tibet nach wie vor gesetzlichen und willkürlichen Beschränkungen unterworfen ist und Tibeter, die sich zum Buddhismus bekennen, gesellschaftliche Diskriminierung erfahren? Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Bericht des „Internationalen Versöhnungsbundes" vor der UN-Menschenrechtskommission im Jahre 1985 sowie die Bemerkungen in oben genannter Broschüre von „amnesty international" (insbesondere Seite 99 ff.)?

10

Unterstützt die Bundesregierung den seitens des „Internationalen Versöhnungsbundes" der UN-Menschenrechtskommission unterbreiteten Vorschlag, sich zur Beratung der für die Wiederherstellung der Religionsfreiheit und Bewahrung der tibetischen Kultur und Religion notwendigen Schritte der Expertise des „Centre for Human Rights" (vgl. Tibetan Review, Mai 1985, Seite 9) zu bedienen?

11

Was hat die jetzige Bundesregierung und haben frühere Bundesregierungen konkret sowohl bilateral als auch in den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen getan, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 1961 zum Ausdruck gebrachten Hoffnung Folge zu leisten, alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, die Menschenrechte einschließlich des Rechts auf Selbstbestimmung für das tibetische Volk zu verwirklichen?

12

Ist die Bundesregierung bereit, die Initiative zu ergreifen, um die Menschenrechtssituation in Tibet auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der UN-Menschenrechtskommission oder eines anderen geeigneten Gremiums der Vereinten Nationen zu setzen? Wenn nein, warum nicht?

13

Kennt die Bundesregierung die Berichte der Internationalen Juristenkommission über „Die Tibet-Frage und die Herrschaft des Rechts" (Genf 1959) und „Tibet und die Chinesische Volksrepublik" (Genf 1960), und wie beurteilt sie inhaltlich a) die im ersten Bericht gezogene Schlußfolgerung, wonach Tibet nach völkerrechtlichen Grundsätzen zumindest von 1912 bis 1950 alle Merkmale eines de facto unabhängigen Staates erfüllt hat, b) die im Bericht von 1960 geäußerte „begründete Ansicht", es lägen Beweise vor, die den „klaren Tatbestand von Völkermord im Widerspruch zu Artikel 2 (a) und (e) der Genfer Konvention von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes" und den „klaren Tatbestand systematischer, vorsätzlicher Handlungen mit dem Ziel, die Tibeter als eigenständiges Volk wie auch die buddhistische Religion in Tibet ganz oder teilweise zu vernichten" erfüllen?

14

Teilt die Bundesregierung den Standpunkt, daß weder die Volksrepublik China noch Taiwan einen völkerrechtlich gültigen Anspruch auf Tibet erheben können? Wenn nein, welche Ereignisse haben dazu geführt, daß Tibet seine Ansprüche auf Unabhängigkeit verloren hat?

15

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß die im September 1965 etablierte „Autonome Region Tibet" die völkerrechtlichen Ansprüche des tibetischen Volkes auf Selbstbestimmung nicht ausreichend berücksichtigt?

16

Welche Schritte sieht die Bundesregierung als geeignet an, dem Recht der Tibeter auf Selbstbestimmung gegenüber der Volksrepublik China und mit Hilfe der zuständigen internationalen Gremien zum Durchbruch zu verhelfen?

17

Ist die Bundesregierung bereit, den mehrfach wiederholten Vorschlag der tibetischen Exilregierung zu unterstützen, unter der tibetischen Bevölkerung ein rechtskräftiges Referendum unter internationaler Kontrolle durchzuführen, worin das tibetische Volk seine nationale Zukunft selbst entscheiden kann? Wenn nein, welche anderen demokratischen Schritte sieht die Bundesregierung statt dessen als geeignet und durchsetzbar an?

18

Welche Gründe haben die Bundesregierung bisher davon abgehalten, a) dem Brauch der Republik Irland, die den Dalai Lama im Jahre 1983 offiziell als Staatsgast empfangen hat, oder dem Beispiel Indiens, wo der Dalai Lama als Staatsgast behandelt wird, zu folgen oder b) wenn schon nicht die tibetische Exilregierung als legitime Vertreterin des tibetischen Volkes offiziell anzuerkennen, so doch wenigstens im direkten Kontakt mit dem höchsten Repräsentanten der tibetischen Exilregierung die politische Situation und Zukunft Tibets zu erörtern?

19

Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der im Ausland lebenden tibetischen Flüchtlinge, und wie verteilen sie sich auf die einzelnen Staaten?

20

In welcher Weise hat die Bundesrepublik Deutschland diese Flüchtlinge bisher unterstützt?

21

Bis zu welchem Zeitpunkt wurden im Exil lebende Tibeter, die, im Besitz z. B. eines indischen Fremdenpasses, sich für längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, von den Ausländerbehörden im sogenannten numerischen Staatsangehörigkeitsschlüssel als Tibeter mit eigener Ziffer geführt, d. h. die tibetische Staatsangehörigkeit von der Bundesregierung zumindest administrativ anerkannt? Welche Gründe haben die Bundesregierung dazu veranlaßt, diese Praxis aufzugeben und Tibeter aus diesem Schlüssel zu streichen?

22

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl a) der in Tibet lebenden chinesischen Siedler und b) der in Tibet lebenden chinesischen Soldaten insgesamt sowie im Verhältnis zur tibetischen Gesamtbevölkerung? Wie hoch ist im Vergleich dazu der Anteil der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Stationierungskräfte an der bundesdeutschen Gesamtbevölkerung? Teilt die Bundesregierung tibetische Befürchtungen, die sogenannte Sinisierungs- und Assimilierungspolitik der Volksrepublik China bewirke eine schleichende Zerstörung der traditionellen tibetischen Kultur, Religion und Sozialstruktur? Ist eine derartige Siedlungspolitik völkerrechtlich legitim?

23

Wie schätzt die Bundesregierung Berichte ein, nach denen die tibetische Kultur und Tradition systematisch verdrängt wurden und werden und gesellschaftlich ausschließlich die chinesisch-revolutionäre Philosophie akzeptiert wird?

24

Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die wichtigsten Posten in der Regierung und Verwaltung der „Autonomen Region Tibet" sowie anderer tibetischer Gebiete, die politisch und administrativ anderen chinesischen Provinzen angegliedert sind, in der Mehrzahl nicht von Tibetern, sondern von zugewanderten Chinesen besetzt werden?

25

Welche Sprache ist nach Kenntnis der Bundesregierung die in Tibet übliche und mehrheitlich angewandte Verwaltungs- und Unterrichtssprache?

26

Sieht die Bundesregierung in der Ausbeutung und Nutzung der Rohstoffe Tibets durch die Volksrepublik China eine Verletzung des jeweiligen Artikels 1 Abs. 2 der beiden internationalen Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen?

Bonn, den 16. Juni 1986

Kelly Rusche Borgmann, Hönes, Volmer und Fraktion

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