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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Rechtliche Interpretation durch den Bundesumweltminister in bezug auf die radioaktive Belastung landwirtschaftlicher Ernteprodukte (G-SIG: 10004503)

Anwendung der Strahlenschutzverordnung im landwirtschaftlichen Bereich, Einleitung von Schutzmaßnahmen, Entschädigung der Bauern und Obsterzeuger

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

15.09.1986

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/592513.08.86

Rechtliche Interpretation durch den Bundesumweltminister in bezug auf die radioaktive Belastung landwirtschaftlicher Ernteprodukte

des Abgeordneten Werner (Dierstorf) und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Kleine Anfrage

Rechtliche Interpretation durch den Bundesumweltminister in bezug auf die radioaktive Belastung landwirtschaftlicher Ernteprodukte

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, daß der Umgang mit Futtermitteln oder Zusatzstoffen einer strahlenschutzrechtlichen Genehmigung entsprechend § 4 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung bedarf, wenn die spezifische Aktivitat einen Wert von 0,37 bq/kg uberschreitet?

2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung von Bundesumweltminister Dr. Wallmann bezuglich § 4 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung: „Kontaminationen von Gegenständen und Stoffen durch den Reaktorunfall in Tschernobyl in der Bundesrepublik Deutschland führen außerhalb bestehender betrieblicher Uberwachungsbereiche bei den Eigentümern, Besitzern oder sonstigen Inhabern dieser Gegenstände und Stoffe zu keinen besonderen Anzeige-, Melde-, Abgabe-, Beseitigungs- oder Schutzpflichten nach dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung." („Schnellbrief" vom 18. Juni 1986)?

3. Wie lassen sich die eingetretenen Uberschreitungen vieler festgelegter Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung in der Landwirtschaft (speziell in Sddeutschland, wo z. B. sehr hohe Belastungen in Heu und Silage gemessen worden sind) mit obiger Äußerung des Bundesumweltministers vereinbaren; gelten nach Meinung des Bundesumweltministers fur die Gefahrdung der Gesundheit von Bauern und Verbrauchern andere (wenn ja, welche) Schutzvorschriften und maximale Belastungswerte wie in der Strahlenschutzverordnung?

4. Welche Folgen ergeben sich aus der in Frage 2 zitierten Äußerung des Bundesumweltministers innerhalb bestehender Uberwachungsbereiche bezuglich Anzeige-, Melde-, Abgabe-, Beseitigungs- oder Schutzpflichten nach dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung?

5. Wie beurteilt die Bundesregierung die rechtliche Interpretation durch den Bundesumweltminister, die Strahlenschutzverordnung auf die aufgetretenen akuten Strahlenbelastungen in der Landwirtschaft nicht anzuwenden (und damit indirekt das Recht auf und die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen in der Landwirtschaft trotz hoher Belastungswerte zu verneinen)

  • in bezug auf § 1 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung, in dem der Geltungsbereich definiert wird (..., Lagerung, ..., Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung)?
  • In Anlage III zu § 4 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung werden die Ausnahmefalle fur einen genehmigungs- und anzeigefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen festgelegt: fur den Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren spezifische Aktivitat weniger als 74 reziproke Sekunden (0,002 Mikrocurie) je Gramm betragt (das bedeutet ca. 74.000 bq/ kg), und aus welchen Grunden liegt dieser Wert so extrem hoch?

6. Welche Folgerungen und Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zum Schutz der in der Landwirtschaft Beschaftigten zu ergreifen, wenn nach ihrer Ansicht eine Zusetzung im Sinne der Strahlenschutzverordnung nicht vorliegt?

7. Wie stellt sich die Bundesregierung zu einer Anwendung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in Bereichen, die zwar nicht zum eigentlichen Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung gehoren, wo jedoch Belastungswerte erreicht werden, die die einschlägigen Grenzwerte erreichen bzw. uberschreiten; ware es zur Gleichbehandlung und um eine einheitliche Rechtslage zu gewahrleisten nicht notwendig, hier Widerspruche auszuräumen?

8. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d Strahlenschutzverordnung ist der Umgang mit Dungemitteln oder anderen Bodenbehandlungsmitteln nicht mehr genehmigungsfrei, wenn eine kunstliche radioaktive Belastung mit mehr als 10 Picocurie/ Gramm vorhanden ist, welche Konsequenzen haben Bundesregierung und zuständige Landesbehörden hieraus gezogen, bzw. welche Konsequenzen werden sie hieraus ziehen? Was bedeutet dies fur die Verwendung von radioaktiv belasteten Klärschlammen in der Landwirtschaft? Werden solche Schlamme trotz der daraus folgenden Dauerbelastung von Böden und Anbaufrüchten weiter auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht oder werden sie ordnungsgemäß beseitigt, und wie erfolgt diese Beseitigung im einzelnen (Deponie, Verbrennung oder was)?

9. Die Strahlenschutzgrundsätze des § 28 der Strahlenschutzverordnung verpflichten dazu, jede unnötige Strahlenexposition zu vermeiden und jede Strahlenexposition und Kontamination auch unterhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.

  • Welche Konsequenzen ergeben sich aus dieser Verpflichtung fur die Emissionsgrenzwerte und den Betrieb atomtechnischer Anlagen nach der großflächigen Verseuchung durch den Super-GAU von Tschernobyl?
  • Wie rechtfertigt die Bundesregierung den Inhalt des § 28 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung, der den Sachverhalt, daß jede Strahlung eine Gefahrdung des Organismus bedeutet, außer acht laßt und außerhalb des beruflichen Tätigkeitsfelds liegende Strahlenexpositionen (und medizinisch bedingte) nicht berucksichtigt?
  • Ist beabsichtigt, diesen Passus entsprechend zu ändern, daß alle Belastungen mit einbezogen werden, falls nicht, was ist die genaue Begrundung dafur?
  • Welche Konsequenzen ergeben sich aus der radioaktiven Belastung von in der Landwirtschaft Beschaftigten, die innerhalb des beruflichen Tätigkeitsfelds liegt, im Sinne der Verordnung fur den Gesundheitsschutz und die Gesundheitsvorsorge dieses Personenkreises?

10. Im 2. Kapitel des Dritten Teils der Strahlenschutzverordnung „Schutz der Bevolkerung und der Umwelt vor den Gefahren ionisierender Strahlen" werden im § 44 Dosisgrenzwerte fur außerbetriebliche Uberwachungsbereiche angegeben, und zwar

  • die Ganzkorperdosis darf fur keine Person 150 Millirem/a uberschreiten;
  • die hohen Aktivitatswerte von Silage und Heu in Sddeutschland konnen beim Aufenthalt in der Scheune/auf dem Silo schon pro Tag zu einer Belastung mit einer Aquivalenzdosis von 10 bis 50 Millirem pro Tag fuhren: die geltenden Grenzwerte werden also schon allein durch den Aufenthalt in der Scheune/auf dem Silo um ein Vielfaches uberschritten (ohne Berucksichtigung anderer Belastungsquellen). Welche Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen hat die Bundesregierung bisher ergriffen, welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um sicherzustellen, daß eine Uberschreitung der geltenden Dosisgrenzwerte verhindert wird, und bei wie vielen Beschaftigten in der Landwirtschaft muß davon ausgegangen werden, daß fur sie der Grenzwert erreicht oder uberschritten ist?

11. Geht man von den Dosisgrenzwerten des § 45 der Strahlenschutzverordnung aus, die fur Bereiche gelten, die nicht Strahlenschutzbereiche sind, wird die maximale Strahlenexposition festgeschrieben, die fur die ungunstigsten Einwirkungsstellen unter Berucksichtigung samtlicher relevanter Belastungspfade einschließlich der Ernahrungsketten berechnet wird. Als Grenzwert fur die Ganzkorperbelastung errechnen sich 30 Millirem/a, fur die Belastung der Schilddrüse 90 Millirem/a.

  • Ist der Bundesregierung bekannt, fur wie viele Personen in diesem Jahr der Grenzwert bereits erreicht bzw. uberschritten ist und fur wie viele Personen dies bis zum Jahresende eingetreten sein wird?
  • Konnen bei diesen Grenzwertuberschreitungen regionale Haufungen beobachtet werden, und wenn ja, wo liegen diese?
  • Wie erfassen Bundesregierung und zuständige Behörden die Belastungssituation, und welche Konsequenzen werden aus eventuellen Grenzwertuberschreitungen der Dosisgrenzwerte gezogen?
  • Nach welchen, vom fur Reaktorsicherheit zuständigen Bundesminister festgelegten bzw. zu treffenden Annahmen und anzuwendenden Verfahren wird die Strahlenexposition der Bevolkerung bestimmt, welche Änderungen in Verfahren haben sich nach Tschernobyl ergeben, und in welcher Weise werden tatsächliche Belastungen, die weit über die durchschnittlichen Werte hinausgehen, berucksichtigt?

12. In welcher Weise wirkt die zuständige Behörde darauf hin, daß die in § 45 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung genannten Werte insgesamt nicht uberschritten werden, und welchen Einfluß hat diese Verpflichtung (kein Uberschreiten des Grenzwerts von 30 Millirem/a fur die Ganzkorperbelastung) auf die zulässige Hohe der radioaktiven Emissionen von atomtechnischen Anlagen, da „Sofern andere Anlagen oder Einrichtungen an diesen oder anderen Standorten zur Strahlenexposition in den bezeichneten Einwirkungsstellen beitragen, (...) die zuständige Behörde darauf hinzuwirken (hat), daß die im Satz 1 genannten Werte nicht uberschritten werden."?",

13. Welche Folgerungen ergeben sich nach Einschatzung der Bundesregierung aus der Verpflichtung des § 46 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung, und welche Maßnahmen und Herabsetzungen von Grenzwerten wurden beschlossen, um zu gewahrleisten, daß die maximal zulässigen Aktivitabgsabgaben mit Wasser und Luft so festgelegt werden, daß die Grenzwerte des § 45 der Strahlenschutzverordnung nicht uberschritten werden?

14. Fur welche atomtechnischen Anlagen der Bundesrepublik Deutschland wurden oder werden die Grenzwerte fur die Abgabe von Radioaktivitat abgesenkt, um eine Uberschreitung der Grenzwerte des § 45 der Strahlenschutzverordnung zu verhindern,

  • welche konkreten Maßnahmen wurden erforderlich, speziell unter Berucksichtigung der extrem hohen Strahlungsbelastung in Sddeutschland,
  • sind entsprechend den Bestimmungen des § 45 der Strahlenschutzverordnung und in Anbetracht der hohen radioaktiven Belastungen durch den radioaktiven fall-out die rechtlichen Grundlagen fur den Betrieb atomtechnischer Anlagen (Emission von radioaktiven Substanzen) nicht generell neu zu fassen, und bedeutet die Verpflichtung des § 45 der Strahlenschutzverordnung nicht auch die Verpflichtung, in besonders stark kontaminierten Regionen keine weitere Freisetzung von Radioaktivitat mehr zu genehmigen, d. h. dort bestehende Atomanlagen stillzulegen (oder den Stopp der Emission zu gewahrleisten)?

15. Die radioaktive Belastung von Heu und Silage aus dem ersten Schnitt hat, besonders im sddeutschen Raum, erschreckende Werte erreicht. Bei der Verfutterung dieser Futtermittel ist ein starker Anstieg der Belastung von Lebensmitteln zu erwarten. Entsprechend wird in einer Auskunft des Bundesernahrungsministeriums darauf hingewiesen, daß Heu mit uber 900 bq Cs-137/kg nicht verkehrsfahig ist und daß hier ein Entschadigungsanspruch vorliegt.

  • Wie will die Bundesregierung gewahrleisten, daß alle Bauern fur kontaminierte Futtermittel entschädigt und mit unbedenklichen Ersatzfuttermitteln versorgt werden, damit ein Wiederanstieg der Aktivitattskonzentration bei Milch und Fleisch im Winter ausgeschlossen werden kann?
  • Beabsichtigt die Bundesregierung, in diesem Zusammenhang Grenzwerte festzulegen, und wenn ja, fur welche Futtermittel und in welcher Hohe und wie begrundet sich eine solche Festsetzung im konkreten Einzelfall?

16. Ist die Bundesregierung bereit, bei den Regierungen der Lander, speziell auch bei der baden-württembergischen Landesregierung, darauf hinzuwirken, daß eine Verfutterung hochbelasteter Futtermittel verhindert wird und die von der baden-württembergischen Landesregierung in der Antwort auf eine Anfrage der Landtagsfraktion der GRÜNEN vertretene Auffassung zu korrigieren, nach der „unter der Voraussetzung, daß die Fußterung nicht einseitig auf den ersten Schnitt ausgerichtet wird, während der Winterfußterung nicht damit zu rechnen sei, daß Milch und Fleisch in starkerem Maße kontaminiert werden."? Welche Konsequenzen beabsichtigt die Bundesregierung fur den Schutz der Gesundheit der Bevolkerung vor weiteren Gefahrdungen durch die Aufnahme radioaktiver Elemente mit der Nahrung zu ziehen, angesichts der Berechnungen der Gesellschaft fur Strahlen- und Umweltforschung (GSF), die feststellt, daß die Aktivitatswerte in der Milch im Herbst die im Mai gemessenen Werte (fur Cs-137) großenordnungsmäßig erreichen werden?

17. Eine wissenschaftliche Stellungnahme der Universität Konstanz kommt zu dem Ergebnis, daß der Aufenthalt auf einem Silo bzw. in einer Scheune, in dem/in der radioaktiv belastete Grassilage bzw. Heu mit einer Aktivitat von 1 500 bis 3 000 bq/kg eingelagert wurde, zu einer Aquivalenzdosis von 10 bis 50 mrem/d fuhren kann; diese Belastung uberschreitet den Ganzkorpergrenzwert der Strahlenschutzverordnung um ein Vielfaches.

  • Wie begründet die Bundesregierung das Unterbleiben von Schutzmaßregeln fur Bauern und ihre Familien, die diesen radioaktiven Belastungen direkt ausgesetzt sind?
  • Aus welchen Grunden hält die Bundesregierung den Erlaß von Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Beschaftigten und die Einleitung von Schutzmaßnahmen (bisher) fur nicht erforderlich?
  • Liegt in diesem Zusammenhang (der behordlichen Unterlassungen) nicht der Verdacht auf zumindest fahrlassige Korperverletzung nahe (wenn Schutzvorschriften und Grenzwerte nicht entsprechend der Strahlenschutzverordnung angewandt werden)?

18. Wieso sind die in der Landwirtschaft Beschaftigten nicht schon bei der Feldarbeit und bei der Ernte der radioaktiv verseuchten Produkte, speziell des radioaktiv verseuchten Heus, auf Gesundheitsgefahren und zu ergreifende Schutzmaßnahmen hingewiesen worden? Die Strahlungsaktivitat war damals noch großer, über den entstehenden Staub werden radioaktive Teilchen eingeatmet und speziell in Bayern und Baden-Württemberg hat die Strahlungsbelastung ein besonders hohes Niveau erreicht.

19. Beabsichtigt die Bundesregierung, Bauern fur hochbelastetes Heu und hochbelastete Silage zu entschädigen und eine Versorgung mit niedrigbelasteten Futtermitteln sicherzustellen und fur eine geordnete Beseitigung (im Zusammenwirken mit den zuständigen lokalen Behörden) der hochbelasteten Futtermittel Sorge zu tragen?

20. Wieso klammert die Allgemeine Billigkeitsrichtlinie die Obsterzeuger (Erdbeeren, Johannisbeeren) die Obsterzeuger aus, obwohl gerade diese Betriebe besonders starke Absatz- und Umsatzeinbußen hinnehmen mußten, und wieso wird der Schadenszeitraum auf den Monat Mai beschrankt, obwohl speziell diese Betriebe auch im Juni und Juli sehr stark unter den Folgen des Reaktorungluckes zu leiden hatten (z. B. Nachfrage- und Preisverfall bei Johannisbeeren)?

Fragen20

1

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, daß der Umgang mit Futtermitteln oder Zusatzstoffen einer strahlenschutzrechtlichen Genehmigung entsprechend § 4 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung bedarf, wenn die spezifische Aktivitat einen Wert von 0,37 bq/kg uberschreitet?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung von Bundesumweltminister Dr. Wallmann bezuglich § 4 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung: „Kontaminationen von Gegenständen und Stoffen durch den Reaktorunfall in Tschernobyl in der Bundesrepublik Deutschland führen außerhalb bestehender betrieblicher Uberwachungsbereiche bei den Eigentümern, Besitzern oder sonstigen Inhabern dieser Gegenstände und Stoffe zu keinen besonderen Anzeige-, Melde-, Abgabe-, Beseitigungs- oder Schutzpflichten nach dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung." („Schnellbrief" vom 18. Juni 1986)?

3

Wie lassen sich die eingetretenen Uberschreitungen vieler festgelegter Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung in der Landwirtschaft (speziell in Sddeutschland, wo z. B. sehr hohe Belastungen in Heu und Silage gemessen worden sind) mit obiger Äußerung des Bundesumweltministers vereinbaren; gelten nach Meinung des Bundesumweltministers fur die Gefahrdung der Gesundheit von Bauern und Verbrauchern andere (wenn ja, welche) Schutzvorschriften und maximale Belastungswerte wie in der Strahlenschutzverordnung?

4

Welche Folgen ergeben sich aus der in Frage 2 zitierten Äußerung des Bundesumweltministers innerhalb bestehender Uberwachungsbereiche bezuglich Anzeige-, Melde-, Abgabe-, Beseitigungs- oder Schutzpflichten nach dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung die rechtliche Interpretation durch den Bundesumweltminister, die Strahlenschutzverordnung auf die aufgetretenen akuten Strahlenbelastungen in der Landwirtschaft nicht anzuwenden (und damit indirekt das Recht auf und die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen in der Landwirtschaft trotz hoher Belastungswerte zu verneinen)

a) in bezug auf § 1 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung, in dem der Geltungsbereich definiert wird (..., Lagerung, ..., Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung)?

b) In Anlage III zu § 4 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung werden die Ausnahmefalle fur einen genehmigungs- und anzeigefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen festgelegt: fur den Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren spezifische Aktivitat weniger als 74 reziproke Sekunden (0,002 Mikrocurie) je Gramm betragt (das bedeutet ca. 74.000 bq/ kg), und aus welchen Grunden liegt dieser Wert so extrem hoch?

6

Welche Folgerungen und Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zum Schutz der in der Landwirtschaft Beschaftigten zu ergreifen, wenn nach ihrer Ansicht eine Zusetzung im Sinne der Strahlenschutzverordnung nicht vorliegt?

7

Wie stellt sich die Bundesregierung zu einer Anwendung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in Bereichen, die zwar nicht zum eigentlichen Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung gehoren, wo jedoch Belastungswerte erreicht werden, die die einschlägigen Grenzwerte erreichen bzw. uberschreiten; ware es zur Gleichbehandlung und um eine einheitliche Rechtslage zu gewahrleisten nicht notwendig, hier Widerspruche auszuräumen?

8

Nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d Strahlenschutzverordnung ist der Umgang mit Dungemitteln oder anderen Bodenbehandlungsmitteln nicht mehr genehmigungsfrei, wenn eine kunstliche radioaktive Belastung mit mehr als 10 Picocurie/ Gramm vorhanden ist, welche Konsequenzen haben Bundesregierung und zuständige Landesbehörden hieraus gezogen, bzw. welche Konsequenzen werden sie hieraus ziehen? Was bedeutet dies fur die Verwendung von radioaktiv belasteten Klärschlammen in der Landwirtschaft? Werden solche Schlamme trotz der daraus folgenden Dauerbelastung von Böden und Anbaufrüchten weiter auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht oder werden sie ordnungsgemäß beseitigt, und wie erfolgt diese Beseitigung im einzelnen (Deponie, Verbrennung oder was)?

9

Die Strahlenschutzgrundsätze des § 28 der Strahlenschutzverordnung verpflichten dazu, jede unnötige Strahlenexposition zu vermeiden und jede Strahlenexposition und Kontamination auch unterhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus dieser Verpflichtung fur die Emissionsgrenzwerte und den Betrieb atomtechnischer Anlagen nach der großflächigen Verseuchung durch den Super-GAU von Tschernobyl?

Wie rechtfertigt die Bundesregierung den Inhalt des § 28 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung, der den Sachverhalt, daß jede Strahlung eine Gefahrdung des Organismus bedeutet, außer acht laßt und außerhalb des beruflichen Tätigkeitsfelds liegende Strahlenexpositionen (und medizinisch bedingte) nicht berucksichtigt?

Ist beabsichtigt, diesen Passus entsprechend zu ändern, daß alle Belastungen mit einbezogen werden, falls nicht, was ist die genaue Begrundung dafur?

Welche Konsequenzen ergeben sich aus der radioaktiven Belastung von in der Landwirtschaft Beschaftigten, die innerhalb des beruflichen Tätigkeitsfelds liegt, im Sinne der Verordnung fur den Gesundheitsschutz und die Gesundheitsvorsorge dieses Personenkreises?

10

Im 2. Kapitel des Dritten Teils der Strahlenschutzverordnung „Schutz der Bevolkerung und der Umwelt vor den Gefahren ionisierender Strahlen" werden im § 44 Dosisgrenzwerte fur außerbetriebliche Uberwachungsbereiche angegeben, und zwar

die Ganzkorperdosis darf fur keine Person 150 Millirem/a uberschreiten;

die hohen Aktivitatswerte von Silage und Heu in Sddeutschland konnen beim Aufenthalt in der Scheune/auf dem Silo schon pro Tag zu einer Belastung mit einer Aquivalenzdosis von 10 bis 50 Millirem pro Tag fuhren: die geltenden Grenzwerte werden also schon allein durch den Aufenthalt in der Scheune/auf dem Silo um ein Vielfaches uberschritten (ohne Berucksichtigung anderer Belastungsquellen). Welche Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen hat die Bundesregierung bisher ergriffen, welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um sicherzustellen, daß eine Uberschreitung der geltenden Dosisgrenzwerte verhindert wird, und bei wie vielen Beschaftigten in der Landwirtschaft muß davon ausgegangen werden, daß fur sie der Grenzwert erreicht oder uberschritten ist?

11

Geht man von den Dosisgrenzwerten des § 45 der Strahlenschutzverordnung aus, die fur Bereiche gelten, die nicht Strahlenschutzbereiche sind, wird die maximale Strahlenexposition festgeschrieben, die fur die ungunstigsten Einwirkungsstellen unter Berucksichtigung samtlicher relevanter Belastungspfade einschließlich der Ernahrungsketten berechnet wird. Als Grenzwert fur die Ganzkorperbelastung errechnen sich 30 Millirem/a, fur die Belastung der Schilddrüse 90 Millirem/a.

a) Ist der Bundesregierung bekannt, fur wie viele Personen in diesem Jahr der Grenzwert bereits erreicht bzw. uberschritten ist und fur wie viele Personen dies bis zum Jahresende eingetreten sein wird?

b) Konnen bei diesen Grenzwertuberschreitungen regionale Haufungen beobachtet werden, und wenn ja, wo liegen diese?

c) Wie erfassen Bundesregierung und zuständige Behörden die Belastungssituation, und welche Konsequenzen werden aus eventuellen Grenzwertuberschreitungen der Dosisgrenzwerte gezogen?

d) Nach welchen, vom fur Reaktorsicherheit zuständigen Bundesminister festgelegten bzw. zu treffenden Annahmen und anzuwendenden Verfahren wird die Strahlenexposition der Bevolkerung bestimmt, welche Änderungen in Verfahren haben sich nach Tschernobyl ergeben, und in welcher Weise werden tatsächliche Belastungen, die weit über die durchschnittlichen Werte hinausgehen, berucksichtigt?

12

In welcher Weise wirkt die zuständige Behörde darauf hin, daß die in § 45 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung genannten Werte insgesamt nicht uberschritten werden, und welchen Einfluß hat diese Verpflichtung (kein Uberschreiten des Grenzwerts von 30 Millirem/a fur die Ganzkorperbelastung) auf die zulässige Hohe der radioaktiven Emissionen von atomtechnischen Anlagen, da „Sofern andere Anlagen oder Einrichtungen an diesen oder anderen Standorten zur Strahlenexposition in den bezeichneten Einwirkungsstellen beitragen, (...) die zuständige Behörde darauf hinzuwirken (hat), daß die im Satz 1 genannten Werte nicht uberschritten werden."?

13

Welche Folgerungen ergeben sich nach Einschatzung der Bundesregierung aus der Verpflichtung des § 46 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung, und welche Maßnahmen und Herabsetzungen von Grenzwerten wurden beschlossen, um zu gewahrleisten, daß die maximal zulässigen Aktivitabgsabgaben mit Wasser und Luft so festgelegt werden, daß die Grenzwerte des § 45 der Strahlenschutzverordnung nicht uberschritten werden?

14

Fur welche atomtechnischen Anlagen der Bundesrepublik Deutschland wurden oder werden die Grenzwerte fur die Abgabe von Radioaktivitat abgesenkt, um eine Uberschreitung der Grenzwerte des § 45 der Strahlenschutzverordnung zu verhindern,

a) welche konkreten Maßnahmen wurden erforderlich, speziell unter Berucksichtigung der extrem hohen Strahlungsbelastung in Sddeutschland,

b) sind entsprechend den Bestimmungen des § 45 der Strahlenschutzverordnung und in Anbetracht der hohen radioaktiven Belastungen durch den radioaktiven fall-out die rechtlichen Grundlagen fur den Betrieb atomtechnischer Anlagen (Emission von radioaktiven Substanzen) nicht generell neu zu fassen, und bedeutet die Verpflichtung des § 45 der Strahlenschutzverordnung nicht auch die Verpflichtung, in besonders stark kontaminierten Regionen keine weitere Freisetzung von Radioaktivitat mehr zu genehmigen, d. h. dort bestehende Atomanlagen stillzulegen (oder den Stopp der Emission zu gewahrleisten)?

15

Die radioaktive Belastung von Heu und Silage aus dem ersten Schnitt hat, besonders im sddeutschen Raum, erschreckende Werte erreicht. Bei der Verfutterung dieser Futtermittel ist ein starker Anstieg der Belastung von Lebensmitteln zu erwarten. Entsprechend wird in einer Auskunft des Bundesernahrungsministeriums darauf hingewiesen, daß Heu mit uber 900 bq Cs-137/kg nicht verkehrsfahig ist und daß hier ein Entschadigungsanspruch vorliegt.

Wie will die Bundesregierung gewahrleisten, daß alle Bauern fur kontaminierte Futtermittel entschädigt und mit unbedenklichen Ersatzfuttermitteln versorgt werden, damit ein Wiederanstieg der Aktivitattskonzentration bei Milch und Fleisch im Winter ausgeschlossen werden kann?

Beabsichtigt die Bundesregierung, in diesem Zusammenhang Grenzwerte festzulegen, und wenn ja, fur welche Futtermittel und in welcher Hohe und wie begrundet sich eine solche Festsetzung im konkreten Einzelfall?

16

Ist die Bundesregierung bereit, bei den Regierungen der Lander, speziell auch bei der baden-württembergischen Landesregierung, darauf hinzuwirken, daß eine Verfutterung hochbelasteter Futtermittel verhindert wird und die von der baden-württembergischen Landesregierung in der Antwort auf eine Anfrage der Landtagsfraktion der GRÜNEN vertretene Auffassung zu korrigieren, nach der „unter der Voraussetzung, daß die Fußterung nicht einseitig auf den ersten Schnitt ausgerichtet wird, während der Winterfußterung nicht damit zu rechnen sei, daß Milch und Fleisch in starkerem Maße kontaminiert werden."? Welche Konsequenzen beabsichtigt die Bundesregierung fur den Schutz der Gesundheit der Bevolkerung vor weiteren Gefahrdungen durch die Aufnahme radioaktiver Elemente mit der Nahrung zu ziehen, angesichts der Berechnungen der Gesellschaft fur Strahlen- und Umweltforschung (GSF), die feststellt, daß die Aktivitatswerte in der Milch im Herbst die im Mai gemessenen Werte (fur Cs-137) großenordnungsmäßig erreichen werden?

17

Eine wissenschaftliche Stellungnahme der Universität Konstanz kommt zu dem Ergebnis, daß der Aufenthalt auf einem Silo bzw. in einer Scheune, in dem/in der radioaktiv belastete Grassilage bzw. Heu mit einer Aktivitat von 1 500 bis 3 000 bq/kg eingelagert wurde, zu einer Aquivalenzdosis von 10 bis 50 mrem/d fuhren kann; diese Belastung uberschreitet den Ganzkorpergrenzwert der Strahlenschutzverordnung um ein Vielfaches.

Wie begründet die Bundesregierung das Unterbleiben von Schutzmaßregeln fur Bauern und ihre Familien, die diesen radioaktiven Belastungen direkt ausgesetzt sind?

Aus welchen Grunden hält die Bundesregierung den Erlaß von Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Beschaftigten und die Einleitung von Schutzmaßnahmen (bisher) fur nicht erforderlich?

Liegt in diesem Zusammenhang (der behordlichen Unterlassungen) nicht der Verdacht auf zumindest fahrlassige Korperverletzung nahe (wenn Schutzvorschriften und Grenzwerte nicht entsprechend der Strahlenschutzverordnung angewandt werden)?

18

Wieso sind die in der Landwirtschaft Beschaftigten nicht schon bei der Feldarbeit und bei der Ernte der radioaktiv verseuchten Produkte, speziell des radioaktiv verseuchten Heus, auf Gesundheitsgefahren und zu ergreifende Schutzmaßnahmen hingewiesen worden? Die Strahlungsaktivitat war damals noch großer, über den entstehenden Staub werden radioaktive Teilchen eingeatmet und speziell in Bayern und Baden-Württemberg hat die Strahlungsbelastung ein besonders hohes Niveau erreicht.

19

Beabsichtigt die Bundesregierung, Bauern fur hochbelastetes Heu und hochbelastete Silage zu entschädigen und eine Versorgung mit niedrigbelasteten Futtermitteln sicherzustellen und fur eine geordnete Beseitigung (im Zusammenwirken mit den zuständigen lokalen Behörden) der hochbelasteten Futtermittel Sorge zu tragen?

20

Wieso klammert die Allgemeine Billigkeitsrichtlinie die Obsterzeuger (Erdbeeren, Johannisbeeren) die Obsterzeuger aus, obwohl gerade diese Betriebe besonders starke Absatz- und Umsatzeinbußen hinnehmen mußten, und wieso wird der Schadenszeitraum auf den Monat Mai beschrankt, obwohl speziell diese Betriebe auch im Juni und Juli sehr stark unter den Folgen des Reaktorungluckes zu leiden hatten (z. B. Nachfrage- und Preisverfall bei Johannisbeeren)?

Bonn, den 13. August 1986

Werner (Dierstorf) Borgmann, Hones und Fraktion

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