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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Sozialrechtliche Benachteiligung ausländischer Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland infolge des Steuersenkungsgesetzes 1986/88 (G-SIG: 10004622)

Nachteile ausländischer Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland durch die Nichtgewährung von Kinderfreibeträgen, u.a. durch Verringerung des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe, Ausschluß des Kindergeldzuschlags und Minderung anderer Sozialleistungen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

14.10.1986

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/608429.09.86

Sozialrechtliche Benachteiligung ausländischer Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland infolge des Steuersenkungsgesetzes 1986/88

des Abgeordneten Vogel (München) und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Gemäß dem Steuersenkungsgesetz 1986/88 wird seit dem 1. Januar 1986 ein Kinderfreibetrag nur noch für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder gewährt. Damit ist für ca. 375 000 im Ausland lebende Kinder ausländischer Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag gestrichen worden. Zudem wurde die Berücksichtigung von Ausbildungsfreibeträgen und des Haushaltsfreibetrages an die Voraussetzung geknüpft, daß der/die Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag erhält. Die Möglichkeit, Unterhaltsleistungen für Kinder im Rahmen der „außergewöhnlichen Belastung" geltend zu machen, wiegt den Wegfall dieser Freibeträge nicht auf, so daß für die Mehrzahl der ausländischen Arbeitnehmer, deren Kinder im Herkunftsland leben, durch das Steuersenkungsgesetz — trotz Tarifentlastung — die Steuerlast seit Januar gestiegen und damit das Nettoeinkommen gesunken ist.

Da für diverse Sozialleistungen die Höhe des Nettoeinkommens die Bemessungsgrundlage bildet bzw. eine Anknüpfung an den Kinderfreibetrag vorliegt, hat das Steuersenkungsgesetz über die unmittelbaren steuerlichen Nachteile hinaus auch negative sozialrechtliche Konsequenzen für die betroffenen ausländischen Arbeitnehmer. Dies ist z. B. bei den Geldleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz und im Rahmen des Bundeskindergeldgesetzes der Fall.

Wir fragen die Bundesregierung:

a) Verringerung des Arbeitslosengeldes/der Arbeitslosenhilfe

Nach §§ 111, 136 AFG bemißt sich die Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der möglichen Arbeitslosenhilfe an dem um die gesetzlichen Abzüge geminderten Arbeitsentgelt. Dabei ist für die Berücksichtigung der Lohnsteuer und damit der Eingruppierung in Leistungsgruppen die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse maßgeblich.

Fragen9

1

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß gemäß dem Steuersenkungsgesetz annähernd 150 000 ausländische Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 1986 nicht mehr in Lohnsteuerklasse II, sondern in Klasse I eingruppiert werden (vgl. Drucksache 10/4069) und sie somit im Falle der Arbeitslosigkeit nicht mehr in Leistungsgruppe B, sondern in die niedrigere Leistungsgruppe A eingeordnet werden?

2

Wie hoch ist der monatliche Unterschiedsbetrag zwischen der Leistungsgruppe A und B für einen Leistungsempfänger mit durchschnittlichem Arbeitnehmereinkommen (Leistungssatz 68 v. H.)?

3

Ist die Bundesregierung bereit, die Übergangsvorschrift nach § 242 f Abs. 4 AFG, nach der betroffene Leistungsempfänger bis zur Erschöpfung ihres Arbeitslosengeldanspruchs — längstens jedoch bis zum 30. Juni 1987 — in der Leistungsgruppe bleiben, über diesen genannten Zeitpunkt hinaus zu verlängern?

4

Trifft diese Übergangsvorschrift auch auf Arbeitnehmer zu, die nach dem 1. Januar 1986 Leistungsempfänger der Bundesanstalt für Arbeit wurden bzw. werden? Wenn nein, wie viele ausländische Arbeitnehmer sind bisher davon betroffen, daß sie durch das Steuersenkungsgesetz nicht mehr der Leistungsgruppe B, sondern der Leistungsgruppe A zugeordnet wurden?

1

Für wie viele im Ausland lebende Kinder wäre voraussichtlich für 1986 ein Kindergeldzuschlag zu zahlen, wenn die Regelung nicht auf unbeschränkt steuerpflichtige Kinder beschränkt wäre?

2

Ist die Bundesregierung bereit, eine Änderung des Bundeskindergeldgesetzes dahin gehend einzuleiten, daß auch in den Fällen ein Kindergeldzuschlag gewährt wird, in denen wegen eines zu geringen zu versteuernden Einkommens die Möglichkeit, Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Kinder im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung steuerlich geltend zu machen, nicht ausgeschöpft werden kann?

1

Bei welchen weiteren Sozialleistungen wirkt sich die Nichtgewährung von Kinderfreibeträgen für im Ausland lebende Kinder nachteilig für in der Bundesrepublik Deutschland lebende Arbeitnehmer aus?

2

Wurden in diesen Bereichen dem § 242 f Abs. 4 AFG vergleichbare Übergangsregelungen zur Besitzstandswahrung der betroffenen Arbeitnehmer geschaffen?

3

Ist die Bundesregierung bereit, die Benachteiligung von Arbeitnehmern, deren Kinder im Ausland leben, gegenüber den Familien, deren Kinder hier leben, rückgängig zu machen?

Bonn, den 29. September 1986

Vogel (München) Borgmann, Hönes und Fraktion

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