Arbeit der EU-Grenzschutzagentur FRONTEX und Zurückschiebung von Asylbewerbern und Flüchtlingen aus Deutschland in andere EU-Staaten
der Abgeordneten Florian Toncar, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Daniel Volk, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Auf Basis der Verordnung (EG) 2007/2004 des Rates der Europäischen Union wurde die EU-Grenzschutzagentur FRONTEX (Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen) mit Sitz in Warschau gegründet. FRONTEX war in der Vergangenheit Gegenstand zahlreicher Kleiner Anfragen (u. a. Bundestagsdrucksachen 16/1752, 16/5019, 16/6254, 16/8595, 16/9888). Trotz der Fülle der parlamentarischen Anfragen bestehen weiterhin Unklarheiten über wesentliche Aspekte der Arbeit von FRONTEX. Diese betreffen die parlamentarische Kontrolle von FRONTEX im Allgemeinen sowie die parlamentarische Kontrolle hinsichtlich der Beteiligung deutscher Polizisten im Speziellen. Ferner gibt es bisher keine eindeutigen gemeinsamen Leitlinien zur Aufnahme von in Seenot geratenen Personen an den EU-Südgrenzen.
Die Bundesregierung hat mehrfach darauf verwiesen (Bundestagsdrucksache 16/1752, Antwort zu Frage 31; 16/5019, Antwort zu Frage 7; 16/9888, Antwort zu Frage 4), dass FRONTEX eine eigene Informations- und Datenhoheit habe und gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten nicht in der Informationspflicht bzw. in der Pflicht zur Datenweitergabe stehe. Daher lägen Informationen, die die internen Ablaufprozesse von FRONTEX oder Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten betreffen, nicht in der Zuständigkeit der Bundesregierung. Die Bundesregierung ist mit Auskünften über die Arbeit anderer Mitgliedstaaten bei FRONTEX sehr zurückhaltend.
Ähnlich wie bei anderen Agenturen der Europäischen Union bestehen Unklarheiten über die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle der Arbeit von FRONTEX. Diese ist durch die Verordnung (EG) 2007/2004 nur unzureichend geklärt. Ebenso bestehen Defizite hinsichtlich der parlamentarischen Kontrolle durch das Europäische Parlament.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Europäische Kommission zusammen mit FRONTEX und Expertinnen/Experten aus den Mitgliedstaaten derzeit Leitlinien für gemeinsame Operationen erarbeitet. Diese sollten unverbindliche Handlungsempfehlungen u. a. für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen und das Abfangen von Schiffen geben, um mehr Klarheit und Vorhersehbarkeit bei der Einhaltung internationalen Rechts zu erreichen (Bundestagsdrucksache 16/6254, Antwort zu Frage 22; 16/9888, Antwort zu Frage 10).
Gemäß der Dublin-II-Verordnung (EG 343/2003) schiebt Deutschland Asylsuchende an den Unterzeichnerstaat zurück, in dem die Person zunächst ins Vertragsgebiet eingereist ist. In der Praxis hat Deutschland Asylsuchende auch an südliche EU-Mitgliedstaaten zur dortigen Durchführung von Asylverfahren überstellt, obwohl seit längerem Berichte bekannt sind, die auf eine Überforderung der Kapazität von Aufnahmestaaten wie beispielsweise Griechenland hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung und der angemessenen Unterbringung der Betroffenen hindeuten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente, um eine zeitnahe parlamentarische Kontrolle hinsichtlich der Arbeit von FRONTEX und der von ihr koordinierten Operationen sicherzustellen?
Welche Defizite in der nationalen bzw. europäischen parlamentarischen Kontrolle der Arbeit von FRONTEX erkennt die Bundesregierung?
Sind diese Defizite mit Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Inwiefern, und wie regelmäßig wird die Bundesregierung auf informellem Wege und über ihren Vertreter im FRONTEX-Verwaltungsrat über die Arbeit der Grenzschutzagentur unterrichtet?
Ist aus Sicht der Bundesregierung eine ausreichende gerichtliche Kontrolle von FRONTEX auf europäischer bzw. nationaler Ebene gegeben?
Wenn ja, wie sieht diese aus?
Wenn nein, was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu unternehmen?
Stellt aus Sicht der Bundesregierung die Tatsache, dass es sich bei FRONTEX um eine europäische Agentur handelt, ein Hindernis für eine effektive gerichtliche Kontrolle dar?
Wenn ja, wie will die Bundesregierung dem abhelfen?
Wenn nein, weshalb nicht?
Wurde FRONTEX bzw. Beamtinnen/Beamte aus Mitgliedstaaten bereits gerichtlich auf jeweils nationaler bzw. europäischer Ebene auf Basis vertraglicher bzw. außervertraglicher Haftung belangt?
Sind an FRONTEX-Operationen teilnehmende deutsche Polizistinnen/ Polizisten an
a) die deutschen Grundrechte,
b) die deutsche Dienstaufsicht,
c) Weisungen des deutschen Dienstherren,
d) europäische Grundrechte,
e) das Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates
gebunden? Inwiefern gilt dies auch für Operationen außerhalb der Hoheitsgewässer eines EU-Mitgliedstaates?
Inwiefern kann es zu Kollisionen zwischen deutschem Recht und dem Recht eines anderen EU-Staates kommen?
Wie wird bei Rechtskollisionen verfahren?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Arbeit deutscher Bundespolizeibeamtinnen/-beamten, die an durch FRONTEX koordinierten Operationen im Auftrag anderer EU-Mitgliedstaaten teilnehmen, der parlamentarischen Kontrolle in Deutschland unterliegt?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Ist aus Sicht der Bundesregierung eine ausreichende gerichtliche Kontrolle von Handlungen deutscher Polizistinnen/Polizisten, die im Rahmen von FRONTEX-Einsätzen tätig werden, auf europäischer bzw. nationalstaatlicher Ebene gegeben?
Wenn ja, wie gestaltet sich diese konkret?
Wenn nein, was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu unternehmen?
Wie wird die Bundesregierung hinsichtlich der Sanktionierung möglicher Rechtsübertretungen seitens deutscher Polizistinnen/Polizisten bei FRONTEX-Einsätzen ihre Rechenschaftspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag erfüllen?
Wurden bereits deutsche Polizistinnen/Polizisten in Bezug auf ihre Handlungen im Rahmen gemeinsamer FRONTEX-Einsätze von deutschen, europäischen bzw. anderen mitgliedstaatlichen Gerichten belangt?
Wenn ja, aus welchen Gründen?
Erkennt die Bundesregierung einen Widerspruch darin, dass die künftigen Leitlinien für gemeinsame FRONTEX-Operationen einerseits zwar mehr Klarheit und Vorhersehbarkeit bei der Einhaltung internationalen Rechts schaffen sollen, andererseits aber lediglich unverbindliche Handlungsempfehlungen für die Beteiligten sein sollen?
Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung zu rechtfertigen, dass bereits seit einigen Jahren gemeinsame FRONTEX-Operationen durchgeführt werden und den Beteiligten erst im Nachhinein Leitlinien für diese Einsätze an die Hand gegeben werden sollen?
Wann rechnet die Bundesregierung mit der Vorlage der entsprechenden Leitlinien für gemeinsame FRONTEX-Einsätze?
Ist es grundsätzlich möglich, an Bord eines Schiffes der Bundesmarine oder der deutschen Bundespolizei politisches Asyl oder Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu beantragen?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Betrachtet die Bundesregierung Personen, die sich an Bord eines Schiffes der deutschen Bundespolizei oder Bundesmarine befinden, als der deutschen Herrschaftsgewalt unterstehende Personen?
Falls ja, sieht die Bundesregierung einen Gegensatz zwischen ihrer Aussage, dass einerseits der Grundsatz des non-refoulement im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention seine Wirkung erst bei territorialem Gebietskontakt entfalte (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6254, Antwort zu Frage 19) und andererseits Deutschland bei Einsätzen seiner Bundespolizei oder Streitkräfte im Ausland seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen den Schutz gemäß Artikel 2 Absatz 1 des VN-Zivilpakts zukommen lässt?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Wie beurteilt die Bundesregierung die humanitäre Situation von Flüchtlingen in Mitgliedstaaten an den südlichen EU-Außengrenzen insbesondere in Griechenland?
Wie viele Asylbewerber hat Deutschland in diese Staaten im Rahmen der Dublin-II-Verordnung zurückgeführt?
Welche Informationen hat die Bundesregierung über Mängel hinsichtlich der Aufenthaltsbedingungen von Asylbewerbern und Flüchtlingen in den EU-Mitgliedstaaten an den südlichen EU-Außengrenzen?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um sich ein eigenes Bild von der Lage in den betreffenden EU-Mitgliedstaaten zu machen?
Hält die Bundesregierung die Zurückschiebung von Asylbewerbern und Flüchtlingen in EU-Mitgliedstaaten für angezeigt, deren Kapazitäten zur ordnungsgemäßen Durchführung von Asylverfahren erschöpft sind?
Unter welchen Bedingungen hinsichtlich der Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen in den südlichen EU-Mitgliedstaaten würde Deutschland von der Zurückschiebung absehen?