Rechtliche Einflussmöglichkeiten des Bundes auf die Flughafenplanung der Bundesländer
der Abgeordneten Jan Mücke, Horst Friedrich (Bayreuth), Patrick Döring, Joachim Günther (Plauen), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die in § 31 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung werden von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt. Hierunter fällt auch die Genehmigung, einen Flugplatz anlegen und betreiben zu dürfen. Soll ein Flughafen dem allgemeinen Verkehr dienen, hat der Bund im Rahmen des Genehmigungsverfahrens das Prüfungs- und Entscheidungsrecht, ob das Vorhaben die öffentlichen Interessen des Bundes in unangemessener Weise beeinträchtigt. Nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes hat der Bund im Bereich der Bundesauftragsverwaltung ein Weisungsrecht gegenüber den Landesbehörden.
Im Entwurf eines Flughafenkonzepts kündigt die Bundesregierung an, zur Vermeidung von Fehlentwicklungen und zur Wahrung übergeordneter Interessen künftig von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen zu werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Bezieht sich die Ankündigung der Bundesregierung, sie werde künftig von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen, auf laufende Genehmigungsverfahren im Sinne des § 6 LuftVG oder insgesamt auf das ihr im Rahmen der Luftverkehrsverwaltung zustehende Recht aus Artikel 85 Abs. 3 GG?
Hat aus Sicht der Bundesregierung die Beurteilung des Bundes, dass der Betrieb eines Flughafens in unangemessener Weise die öffentlichen Interessen des Bundes beeinträchtigt (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 6 Abs. 3 LuftVG), zur Folge, dass die zuständige Landesbehörde den entsprechenden Antrag auf Genehmigung zwingend ablehnen muss oder hat die Genehmigungsbehörde auch in diesem Fall – unbeschadet des Rechts des Bundes auf Erteilung von Weisungen – eine eigene Entscheidungskompetenz, ob der Antrag genehmigungsfähig ist?
Hat die Bundesregierung im Zuge von Genehmigungsverfahren bereits geltend gemacht, dass ein Vorhaben in unangemessener Weise die öffentlichen Interessen des Bundes beeinträchtigen würde?
Hat die Bundesregierung in diesem Rahmen von ihrem verfassungsrechtlich zustehenden Weisungsrecht Gebrauch gemacht?
Um welche konkreten Genehmigungsverfahren hat es sich jeweils gehandelt?
Welche Kriterien legt die Bundesregierung ihrer Beurteilung zugrunde, ob die Umsetzung einer beantragten Genehmigung nach § 6 LuftVG in unangemessener Weise die öffentlichen Interessen des Bundes beeinträchtigen würde?
Haben sich die Kriterien der Bundesregierung, nach denen die Anlegung und der Betrieb eines Flughafens in unangemessener Weise die öffentlichen Interessen des Bundes beeinträchtigt (vgl. § 6 Abs. 3 LuftVG), in den letzten Jahren geändert?
Falls ja, inwiefern, und was waren die Gründe hierfür?
Beeinträchtigt aus Sicht der Bundesregierung die Aufnahme von Linienpassagierverkehr an einem Flughafen, der sich in absehbarer Zeit nicht betriebswirtschaftlich tragen wird, die öffentlichen Interessen des Bundes in unangemessener Weise?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Inwieweit reichen die Prüfungs- und Weisungsrechte des Bundes in Fällen, in denen bislang militärisch genutzte Flugplätze fortan dem zivilen (Linien-) Flugverkehr dienen sollen?
Inwieweit reichen die Prüfungs- und Weisungsrechte des Bundes in Fällen, in denen bisherige Verkehrslandeplätze zu Flughäfen ausgebaut werden sollen?