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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Besoldung der Anwärter des Polizeivollzugsdienstes (G-SIG: 09000372)

Unterschiedliche Bezahlung der Anwärter für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in den einzelnen Bundesländern und im Bundesdienst, Auswirkungen auf die Zahl der Bewerber, Einbeziehung der Länder Niedersachsen und Hessen in die Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen, Vereinheitlichung der Bezahlung von Polizeianwärtern

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

08.04.1981

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/27023.03.81

Besoldung der Anwärter des Polizeivollzugsdienstes

der Abgeordneten Broll, Spranger, Dr. Miltner, Dr. Jentsch (Wiesbaden), Volmer, Regenspurger, Fellner, Dr. von Geldern, Krey, Dr. Laufs, Sauer (Salzgitter) und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Seit Inkrafttreten der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen vom 7. August 1979 werden ab 1. Oktober 1979 die Bewerber für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes als Polizeihauptwachtmeisteranwärter bzw. als Kriminalhauptwachtmeisteranwärter in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie sind Beamte auf Widerruf und erhalten Anwärterbezüge gemäß den §§ 59 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes.

Andere Länder, z. B. Nordrhein-Westfalen, stellen die Bewerber für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes als Beamte auf Widerruf unter gleichzeitiger Ernennung zum Polizeiwachtmeister ein; wiederum andere Länder gewähren ihren angehenden Polizeibeamten einen Anwärtersonderzuschlag gemäß der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vom 20. Februar 1978. In dieser Verordnung wird Niedersachsen nicht aufgeführt, so daß es nicht in der Lage ist, seine Polizeibewerber auch nur annähernd so zu bezahlen wie die Mehrheit der übrigen Bundesländer.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie hoch ist im Augenblick die Bezahlung der Anwärter für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in den einzelnen Bundesländern und im Bundesdienst, in welcher Form erfolgt sie, und auf welchen Rechtsgrundlagen beruht sie jeweils?

2

Hat sich die unterschiedliche Bezahlung auf die Zahl derjenigen ausgewirkt, die sich in den einzelnen Bundesländern für die Laufbahn . eines Polizeibeamten beworben haben, und wenn ja, in welcher Form?

3

Hält die Bundesregierung — von den praktischen Folgen entsprechend Frage 2 abgesehen — eine unterschiedliche Bezahlung von Polizeibeamten in der Ausbildungszeit für gerecht und für vereinbar z. B. mit der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 3. März 1971 anläßlich der Beratung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern?

4

Was hat die Bundesregierung bisher getan, um auf eine Vereinheitlichung der Bezahlung von Polizeianwärtern hinzuwirken?

5

Warum hat die Bundesregierung es bisher versäumt, die Verordnung vom 20. Februar 1978 so zu ändern, daß auch die Länder Niedersachsen und Hessen in die Lage versetzt werden, wenigstens den Anwärtersonderzuschlag zu zahlen?

6

Welche Bezahlung von Polizeianwärtern bzw. von Polizeibeamten im Vorbereitungsdienst sollte nach Meinung der Bundesregierung auf Dauer als einheitliche Bezahlung im Bundesgebiet gelten?

Bonn, den 23. März 1981

Broll Spranger Dr. Miltner Dr. Jentsch (Wiesbaden) Volmer Regenspurger Fellner Dr. von Geldern Krey Dr. Laufs Sauer (Salzgitter) Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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