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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Kommissionsvorschläge für Rahmenbeschlüsse des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Menschenhandels

<span>Art und Umfang der Beteiligung an der Erarbeitung der EU-Kommissionsvorschläge zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Menschenhandels, geplante Zustimmungsgesetze zu den Übereinkommen des Europarates, Handlungsbedarf hinsichtlich einer Abgrenzung der Arbeiten des Europarates und der Europäischen Union im Bereich des Strafrechts, Strafbarkeit von juristischen Personen, Erläuterung zur Straffreiheit für von Opfern als unmittelbare Folge des Missbrauchs bzw. des Menschenhandels begangene rechtswidrige Handlungen; weiterer Umsetzungsbedarf aufgrund neuer Formen des Missbrauchs mittels neuer Informationstechnologien, weitere Maßnahmen</span>

Fraktion

FDP

Datum

02.06.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1304013. 05. 2009

Kommissionsvorschläge für Rahmenbeschlüsse des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Menschenhandels

der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Max Stadler, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Birgit Homburger, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Am 25. März 2009 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Europäischen Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (KOM(2009)135 endgültig) sowie einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Europäischen Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI (KOM(2009)136 endgültig) vorgelegt.

Der aufzuhebende Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates wurde 2008 durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt (BGBl. I 2008, S. 2149). Das Gesetzgebungsverfahren wurde von kontroversen Diskussionen in der Öffentlichkeit begleitet. Nach Umsetzung des Rahmenbeschlusses in den Mitgliedstaaten sieht die Europäische Kommission weitere Defizite. Nach Auffassung der Europäischen Kommission sorgt der Rahmenbeschluss nur bei einer begrenzten Anzahl von Straftaten für die Angleichung der Rechtsvorschriften. Er erfasse nicht die neuen Formen des Missbrauchs und der Ausbeutung mittels neuer Informationstechnologien.

Sowohl den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Europäischen Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie als auch den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Europäischen Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern stützt die Europäische Kommission auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrages über die Europäische Union, nach dem das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel einschließt.

Im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern hat der Europarat bereits am 25. Oktober 2007 ein Übereinkommen zum Schutz von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch (CETS No. 201) zur Zeichnung aufgelegt. Im Bereich des Menschenhandels liegt ein entsprechendes Übereinkommen des Europarates (CETS No. 197) schon seit dem 16. Mai 2005 vor.

Als die Europäische Kommission am 6. November 2007 ihren Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Europäischen Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung vorlegte, lag ebenfalls bereits ein Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus vor. Der Deutsche Bundestag hat gegen den Rahmenbeschlussvorschlag deswegen Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgebracht (Plenarprotokoll 16/136, S. 14386 C i. V. m. Bundestagsdrucksache 16/7769, insbesondere S. 5).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen27

1

War die Bundesregierung in die Erarbeitung der EU-Kommissionsvorschläge – auch auf Arbeitsebene – einbezogen, und wenn ja, inwieweit, und wo sind Überlegungen deutscher Ministerien bisher in die Vorschläge eingeflossen?

2

Beabsichtigt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag Zustimmungsgesetze zu den Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern sowie zur Bekämpfung des Menschenhandels vorzulegen?

Wenn ja, wann?

Wenn nein, warum nicht?

3

Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, die Arbeiten des Europarates und der Europäischen Union im Bereich des Strafrechts voneinander abzugrenzen?

Wenn ja, für welche Arbeitsteilung wird sich die Bundesregierung einsetzen, und wie will die Bundesregierung diese Arbeitsteilung erreichen?

Wenn nein, warum nicht?

4

Warum sollen – anders als in früheren Rahmenbeschlüssen – gegen juristische Personen nicht mehr „strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Geldsanktionen“, sondern „Geldstrafen und Geldbußen“ verhängt werden?

Ist damit eine inhaltliche Änderung verbunden?

Wenn ja, welcher Art?

Wenn nein, wird sich die Bundesregierung zur Wahrung der Kohärenz der Unionsrechtsordnung bei den Verhandlungen im Europäischen Rat für eine gleichlautende Formulierung mit früheren Rahmenbeschlüssen einsetzen?

5

Wie bewertet die Bundesregierung grundsätzlich die Strafbarkeit von juristischen Personen, so wie sie regelmäßig in Vorlagen der Europäischen Kommission zur Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten vorgesehen ist?

6

Wird sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen im Europäischen Rat dafür einsetzen, dass Teilnahme und Versuch milder bestraft werden können als Täterschaft und Vollendung?

Wenn nein, warum nicht?

7

Was ist damit gemeint, dass Opfer nach Artikel 11 des Rahmenbeschlussvorschlags zur Bekämpfung des Kindesmissbrauchs bzw. Artikel 6 des Rahmenbeschlussvorschlags zur Bekämpfung des Menschenhandels nicht strafrechtlich verfolgt werden für rechtswidrige Handlungen, die unmittelbare Folge des Missbrauchs bzw. des Menschenhandels waren?

Ist davon etwa auch die spätere Tötung des Täters durch das Opfer umfasst?

8

Wie bewertet die Bundesregierung die Bestimmung in Artikel 1 des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs, wonach „Kind“ jede Person unter achtzehn ist?

9

Wie bewertet die Bundesregierung die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs zur „Kinderpornographie“, wonach zu den strafbaren Inhalten auch bildliche Darstellungen einer „Person mit kindlichem Erscheinungsbild“ zählen?

10

Wird sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen zum Rahmenbeschlussvorschlag zur Bekämpfung des Kindesmissbrauchs für eine Staffelung des Tätermindestalters, wie sie das deutsche Sexualstrafrecht kennt, einsetzen?

Wenn nein, warum nicht?

11

Umfasst der Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zum Alter der sexuellen Mündigkeit im Rahmenbeschlussvorschlag zur Bekämpfung des Kindesmissbrauchs auch die Differenzierung der Altersgrenzen des deutschen Sexualstrafrechts?

12

Inwieweit ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung für den nationalen Gesetzgeber ein Umsetzungsbedarf aus Artikel 2 des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs?

13

Inwieweit ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung für den nationalen Gesetzgeber ein Umsetzungsbedarf aus Artikel 3 des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs?

14

Inwieweit ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung für den nationalen Gesetzgeber ein Umsetzungsbedarf aus Artikel 4 des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs?

15

Aus welchen Gründen soll die Möglichkeit nach Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI entfallen, nach der die Mitgliedstaaten bestimmte Handlungen von der Strafbarkeit ausnehmen können?

Wird sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen im Rat für eine Wiedereinführung dieser Ausnahmemöglichkeiten einsetzen?

Wenn nein, warum nicht?

16

Was ist damit gemeint, dass Handlungen nach Artikel 4 des Rahmenbeschlussvorschlags zur Bekämpfung des Kindesmissbrauchs strafbar sind, „wenn sie ohne entsprechende Berechtigung vorgenommen werden“?

Wird damit (auch) sichergestellt, dass Jugendliche nicht bestraft werden, wenn sie Bilder von sich mit sexuellem Inhalt ins Internet einstellen?

17

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 3b des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs jeweils Tatbestände für eine strafbare Vorbereitungshandlung begründen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Straftatbestände?

18

Sieht die Bundesregierung eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass jeder einen begründeten Verdacht des Kindesmissbrauchs meldet (Artikel 12 Absatz 4 des Rahmenbeschlussvorschlags zur Bekämpfung des Kindesmissbrauchs)?

Wenn ja, welche?

19

Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet sicherzustellen, dass Personen, die Kenntnisse von einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 haben, diese gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs den zuständigen Stellen melden?

20

Sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 5 des Rahmenbeschlussvorschlags zur Bekämpfung des Kindesmissbrauchs verpflichtet, Onlinedurchsuchungen einzuführen?

Wenn nein, warum nicht?

21

Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs erforderlich, um eine wirksame Ermittlung und Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 2 bis 6 zu gewährleisten?

22

Gibt es für die Wiederholung der Risikoabschätzung nach Artikel 16 des Rahmenbeschlussvorschlags zur Bekämpfung des Kindesmissbrauchs zeitliche Grenzen oder muss diese bis zum Lebensende des Verurteilten erfolgen?

23

Sieht die Bundesregierung eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Interventionsprogramme bereitzustellen (Artikel 17 des Rahmenbeschlussvorschlags zur Bekämpfung des Kindesmissbrauchs)?

Wenn ja, welche?

24

Sieht die Bundesregierung eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Sperrung von Internetseiten mit kinderpornographischem Inhalt (Artikel 18 des Rahmenbeschlussvorschlags zur Bekämpfung des Kindesmissbrauchs)?

Wenn ja, welche?

25

Welche Schlussfolgerungen für die vorgeschlagene Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Sperrung von Internetseiten mit kinderpornographischem Inhalt zieht die Bundesregierung aus dem Standpunkt des Europäischen Parlaments, den dieses am 6. Mai 2009 zu Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste beschlossen hat, wonach „die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen …“?

26

Legt die Bundesregierung Artikel 1 Absatz 1 des Rahmenbeschlussvorschlags zur Bekämpfung des Menschenhandels dahingehend aus, dass auch nicht-vorsätzliche Taten von der Strafbarkeit umfasst sind?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wird sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen im Europäischen Rat für eine Beschränkung der Strafbarkeit auf Vorsatztaten einsetzen?

Wenn nein, warum wird sich die Bundesregierung nicht für eine derartige Beschränkung einsetzen?

27

Wird die Bundesregierung bei den Verhandlungen im Europäischen Rat die Bestimmtheit der Strafandrohung des Artikel 1 Absatz 5 des Rahmenbeschlussvorschlags zur Bekämpfung des Menschenhandels problematisieren, wonach der Menschenhandel, sobald ein Kind betroffen ist, auch dann strafbar ist, wenn keine der im Straftatbestand des Artikel 1 Absatz 1 des Vorschlags aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 13. Mai 2009

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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