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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Gefährdung der Fischerei durch die illegale Versenkung von Felsblöcken im Sylter Außenriff

<span>Illegales Einbringen von Felsblöcken durch Greenpeace: Prüfung des Vorliegens eines Umweltschadens im FFH-Gebiet, Bedeutung und Gefährdung der Krabbenfischerei, Auswirkungen und weitere Schritte, Notwendigkeit der Überarbeitung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG)</span>

Fraktion

FDP

Datum

15.06.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1304313. 05. 2009

Gefährdung der Fischerei durch die illegale Versenkung von Felsblöcken im Sylter Außenriff

der Abgeordneten Dr. Christel Happach-Kasan, Hans-Michael Goldmann, Dr. Edmund Peter Geisen, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Paul K. Friedhoff, Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Dr. Konrad Schily, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat in Beantwortung der Kleinen Anfrage „Illegale Einbringung von Felsblöcken im Gebiet des Sylter Außenriffs“ auf Bundestagsdrucksache 16/10708 ausgeführt, dass die im Gebiet des Sylter Außenriffs von Greenpeace-Aktivisten ausgebrachten Felsblöcke Fischereifahrzeuge gefährden, die Grundnetzfischerei und Baumkurrenfischerei betreiben. Insbesondere die kleinen Krabbenkutter sind gefährdet, da die Kurren an den Felsblöcken hängen bleiben können, was zu „Instabilität und zum Kentern mit unmittelbarem Sinken führen“ kann. In dem Gebiet des Sylter Außenriffs fischen Fahrzeuge aus Deutschland, Dänemark, Belgien, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich. Damals hatten sich bereits die für Fischerei zuständigen Minister aus Dänemark und den Niederlanden an die Bundesregierung gewandt.

Die Krabbenfischerei gehört zu den umsatzstärksten Fischereien in der Nordsee. Der Synthesebericht „Ökosystemforschung Wattenmeer“ (Landesamt für den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer, Heft 8, 1996, S. 425) vermerkt, dass die Garnelenfischerei in dem von hoher Dynamik und häufigen Veränderungen geprägten Wattenmeer keine ökosystemar bedeutsamen Auswirkungen auf das Benthos hat. Die Bestrebungen der Krabbenfischerei das MSC-Siegel (MSC = Marine Stewardship Council) für nachhaltige Fischerei zu erlangen, sind unterstützungswürdig. Die Krabbenfischerei ist auch im Gebiet des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer erlaubt.

Die Bundesregierung hat zu dem Vorgang festgestellt: „Es liegt ein Verstoß gegen § 4 Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) vor. Danach ist das Einbringen von Steinen in die deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) verboten. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord kann im Rahmen des allgemeinen Gefahrenabwehrtatbestandes in der AWZ auf der Grundlage des Seeaufgabengesetzes geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit treffen …“. Außerdem hat die Bundesregierung eine Prüfung eingeleitet, ob durch das Versenken der Steine ein Umweltschaden eingetreten ist. Dann „hat der Verursacher nach § 6 des Umweltschadensgesetzes (USchadG) die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.“ Das Sylter Außenriff ist als Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebiet ausgewiesen.

Nach Auskunft der Bundesregierung wird das HSEG derzeit überarbeitet. Die Bundesregierung will prüfen, „inwieweit der vorliegende Fall auch im Hinblick auf die Durchführungsregelungen weitere Änderungen erforderlich macht“. Es hatte damals immerhin vier Wochen gedauert, bis die illegale Aktion durch eine Untersagensverfügung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord auf Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) gestoppt wurde.

Auf Grund von Problemen bei der zeitnahen Unterbindung der als illegal eingestuften Aktivität hat die Bundesregierung in Aussicht gestellt, das HSEG unter dem Eindruck der Abläufe zu überarbeiten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Hat die Bundesregierung inzwischen die Prüfung, ob das nach § 4 HSEG illegale Einbringen von Felsblöcken im Sylter Außenriff durch Aktivistinnen/Aktivisten von Greenpeace ein Umweltschaden nach § 6 des USchadG ist, abgeschlossen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

2

Sind gegebenenfalls bereits Sanierungsmaßnahmen eingeleitet worden, und wenn ja, welche?

3

Welche Behörde hat die Prüfung durchgeführt?

4

Welche Bedeutung hatte bei der Prüfung der Tatbestand, dass das Sylter Außenriff FFH-Gebiet ist?

5

Sind das HSEG und das USchadG die einzigen Rechtsgrundlagen zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Eingriffen in marine Natura 2000-Gebiete, und wenn nein, welche weiteren Rechtsgrundlagen müssen beachtet werden?

6

In welcher Weise ist das nach § 4 HSEG illegale Einbringen der Felsblöcke durch Aktivisten von Greenpeace geahndet worden?

7

Welche Bedeutung hat die Krabbenfischerei für die deutschen Fischereibetriebe an der Nordsee, und in welcher Weise werden deren Interessen an der Minderung der Gefährdung der Fischer sowie ihrer Kutter durch das illegale Versenken von Felsblöcken in die Beurteilung einbezogen?

8

In welcher Weise unterstützt die Bundesregierung z. B. durch ein Monitoring in den wichtigsten Krabbenfangregionen, dass die Beifangmenge und die Art des Beifangs ermittelt, und durch die Entwicklung einer beifangarmen Fangtechnik von Krabben die Verbesserung der Nachhaltigkeit des Krabbenfangs?

9

Sind der Bundesregierung inzwischen die Positionen der illegal versenkten Felsblöcke bekannt, und wenn ja, hat sie die Positionen der Felsblöcke inzwischen den Fischereibetrieben zur Verfügung gestellt, und wenn nein, warum nicht?

10

Trifft es zu, dass im Sylter Außenriff großflächige Warnhinweise die Fischereifahrzeuge auf die Gefährdung durch die Felsblöcke hinweisen, und wenn ja, wie groß ist das mit Warnhinweisen gekennzeichnete Gebiet, und wie bewertet die Bundesregierung den dadurch verursachten Verlust von Fanggebieten für die Fischerei?

11

Warum haben die zuständigen Seeverkehrsbehörden die Warnhinweise nicht in Kenntnis der Lage der Felsblöcke so verändert, dass die Fanggebietsverluste bzw. die wirtschaftlichen Schäden für die Fischerei vermindert werden?

12

Mit welchen biologischen Parametern und Daten entscheidet das Bundesamt für Naturschutz, ob durch das illegale Einbringen von Felsblöcken eine zulässige Veränderung oder unzulässige Verschlechterung der Natura 2000-Habitate „Riffe“ und „Sandbänke“ vorliegt?

13

Welche quantitativen Veränderungen der biologischen Strukturparameter kennzeichnen die Grenze zwischen „Veränderung“ und „Verschlechterung“ von Sandbänken und Riffen?

14

Aus welchem Grund besteht kein vorläufiger Rechtsschutz bzw. eine grundsätzliche Veränderungssperre gemäß Naturschutzrecht, wie sie für viele ausgewiesene Natura 2000-Gebiete an Land ohne nationale Unterschutzstellung zur Einstellung bzw. Verzögerung von Infrastrukturprojekten geführt hat?

15

Welche Änderungen des HSEG erwägt die Bundesregierung im Hinblick auf die unbefriedigenden Abläufe beim Stoppen des illegalen Einbringens von Felsblöcken im Sylter Außenriff?

Berlin, den 13. Mai 2009

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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