Extremisten im öffentlichen Dienst
der Abgeordneten Spranger, Dr. Dregger, Dr. Miltner, Regenspurger, Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Riedl (München), Broll, Volmer, Dr. Jentsch (Wiesbaden), Dr. Waffenschmidt, Dr. Laufs, Krey, Gerlach (Obernau), Fellner, Weiß, Dr. von Geldern, Dr. Götz, Deres, Clemens, Sauter (Ichenhausen), Lowack, Dr. Olderog, Buschbom, Dr. Klein (Göttingen), Dr. Wittmann und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Das Bundesverwaltungsgericht hat als oberste Disziplinarinstanz des Bundes in dem Urteil vom 29. Oktober 1981 gegen ein aktives DKP-Mitglied im Beamtenverhältnis des Bundes eindeutige Feststellungen getroffen, die disziplinarische Konsequenzen gegen andere Bundesbeamten, die sich in einer Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung aktiv betätigen, zwingend erfordern. Die Bundesregierung hat entgegen dem klaren Wortlaut des Urteils weitere Maßnahmen nicht ergriffen. Im Gegenteil: sie hat angekündigt, daß sie im Wege der Differenzierung nach Funktionen die geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften für Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst lockern wolle.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Beamte, die DKP-, SDAJ-, NPD-, JN-Mitglieder oder Angehörige der sogenannten Neuen Linken sind, sind z. Z. nach Kenntnis der Bundesregierung in ihrem Bereich beschäftigt?
Wie viele dieser Beamten a) üben bei einer der in Frage 1 genannten Organisation eine Funktion aus, seit wann und welche, b) haben sich durch Kandidatur bei allgemeinen Wahlen seit dem 22. Mai 1975 aktiv betätigt und bei welchen Wahlen?
In welchen der in Frage 2 genannten Fälle sind a) Vorermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens, b) förmliche Verfahren eingeleitet und c) Untersuchungsverfahren nach § 126 der Bundesdisziplinarordnung durchgeführt worden, und wie ist der jeweilige Stand des Verfahrens?
Fühlt sich die Bundesregierung an ihre Feststellung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 30. September 1980 (Drucksache 8/4493) gebunden, sie gehe davon aus, daß die zu erwartende höchstrichterliche Entscheidung (des Bundesverwaltungsgerichts) Grundsätze enthalten werde, die für Disziplinarentscheidungen in vergleichbaren Fällen von wesentlicher Bedeutung sein werden, und wird sie in den vergleichbaren Fällen jetzt die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, nachdem nunmehr eindeutige Grundsätze vorliegen?
In welchen Fällen ist aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens beabsichtigt, und wann ist mit dem Antrag zu rechnen?
Welche Auffassung hat der Bundesdisziplinaranwalt hinsichtlich der Weiterführung der verschiedenen Verfahren im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vertreten, und wie haben sich dazu die Bundesregierung bzw. die zuständigen Bundesminister geäußert?
Hält die Bundesregierung die Ankündigung in der Regierungserklärung vom 24. November 1980 aufrecht — sie werde nach Möglichkeiten suchen, bei der Prüfung der Verfassungstreue von Beamten die Anforderungen nach den unterschiedlichen Funktionen zu differenzieren —, obwohl das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, daß die entgegenstehenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975, daß das Gebot der politischen Treuepflicht für jedes Beamtenverhältnis gelte und einer Differenzierung je nach Art der dienstlichen Obliegenheiten des Beamten nicht zugänglich sei, Bindungswirkung für alle Verfassungsorgane gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes haben?
Hält es die Bundesregierung im Hinblick auf die in Frage 7 dargestellten entgegenstehenden tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts für rechtlich zulässig, überhaupt einen Gesetzentwurf mit der von Bundesinnenminister Baum angekündigten Zielsetzung einzubringen, nämlich eine sogenannte Klarstellung, wonach z. B. beim Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungschutz der Verstoß gegen die Verfassungstreue eine evidente Pflichtverletzung wäre, nicht aber unbedingt auch schon beim Lokomotivführer und Postschaffner?
Hält die Bundesregierung die Einbringung eines solchen Gesetzentwurfs nicht auch deshalb für verfassungsrechtlich bedenklich, weil das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, daß allein das Bundesverfassungsgericht die Bindungswirkung einer von ihm ergangenen Entscheidung aufheben könne?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es das rechtsstaatliche Verständnis und der Respekt vor der Dritten Gewalt erfordern, auch die von der Bundesregierung gewünschte Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu akzeptieren und sie in der Öffentlichkeit nicht durch amtierende Bundesminister zu kritisieren?