Verhältnis der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) zur Anwendung von Gewalt als Mittel ihrer Politik
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Spranger, Dr. Dregger, Dr. Miltner, Dr. Jentsch (Wiesbaden), Buschbom, Clemens, Deres, Dolata, Dr. Klein (Göttingen), Dr. Laufs, Dr. Olderog, Sauter (Ichenhausen), Dr. Stark (Nürtingen), Dr. Waffenschmidt, Weiß, Dr. Kunz (Weiden), Niegel, Schwarz, Hinsken, Sauer (Salzgitter) und der Fraktion der CDU/CSU
Der Bundesminister des Innern — IS 2 — 614 223/1 — hat mit Schreiben vom 22. April 1982 die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Die Bundesregierung hat, unter anderem in ihren jährlich erscheinenden Verfassungsschutzberichten (vgl. z. B. Bericht 1979, S. 64, Bericht 1980, S. 66), die Öffentlichkeit regelmäßig darüber informiert, daß die DKP den „Übergang vom Kapitalismus zum Sozialismus" mit der Anwendung von Gewalt (sog. „revolutionärer Gewalt") verbinden will und ihre Mitglieder in diesem Sinne instruiert. Allerdings steht für die DKP nach ihren Äußerungen derzeit eine „sozialistische Umwälzung" (= Revolution) nicht „auf der Tagesordnung Sie hält danach vielmehr unverändert an ihren „Etappenzielen": „Wende zu demokratischem und sozialem Fortschritt" und „Antimonopolistische Demokratie" fest, die als „Zwischenstufen und Übergangsformen" zur „sozialistischen Umwälzung" hinführen sollen (vgl. Verfassungsschutzbericht 1980, S. 64).
Dagegen ist in den letzten Jahren — wie die Bundesregierung schon im Verfassungsschutzbericht 1979 (S. 52) dargelegt hat — ein zunehmend aggressives Verhalten der DKP und ihrer Nebenorganisationen festzustellen.
Die DKP verkündet ihre Strategie der „begrenzten Gewaltanwendung" in der Absicht, sich den überwiegend jugendlichen Teilnehmern der verschiedenen Protestbewegungen anzunähern, um sie im Rahmen kommunistischer „Bündnispolitik" für die bevorstehenden Etappenziele zu vereinnahmen und sich politisch unterzuordnen.
Fragen und Antworten12
Wie hat sich das Verhältnis der DKP, von der die Bundesregierung seit Jahren in ihren Verfassungsschutzberichten bestätigt, sie bejahe die „revolutionäre Gewalt" , zur Gewalt in der Zeit seit 1979 nach ihren Aussagen und ihrer politischen Praxis entwickelt?
Die DKP hat jahrelang mit Scheinbekenntnissen zum Grundgesetz und Distanzierung von bestimmten militanten Aktionen der „Neuen Linken", die sie zu diesem Zeitpunkt für unzweckmäßig hielt, den Eindruck erweckt, sie verfolge ihre Ziele mit legalen Mitteln und lehne Gewalt ab.
Die DKP revidierte ihre Haltung, als Teile der „neuen Protestbewegungen" (Umweltschützer, Kernkraftgegner, Hausbesetzer, „Friedenskämpfer") zunehmende Militanz zeigten. Spätestens seit 1979 gehen die DKP, ihre Neben- und die von ihr beeinflußten Organisationen bei eigenen Aktionen aggressiver vor und sind bereit, sich an gewalttätigen Aktionen anderer Gruppen zu beteiligen. Zugleich lieferte die DKP die passende Sprachregelung: Gewaltaktionen und Ausschreitungen bei Hausbesetzungen oder Aktionen gegen die Erweiterung des Frankfurter Flughafens sind als notwendige legitime Kampfformen zur Durchsetzung „demokratischer und sozialer Rechte" bzw. „gegen den Mißbrauch staatlicher Gewalt" zu rechtfertigen. Dabei legten führende DKP-Funktionäre gerade in den letzten Wochen wiederholt unmißverständlich dar, daß Formen und Ausmaß der Gewaltanwendung davon abhängen, ob sie die Bewegung fördern und neue Kräfte mobilisieren oder nicht.
Dies bekräftigte z. B. eine leitende DKP-Funktionärin im jüngsten Heft des theoretischen Organs der DKP „Marxistische Blätter" (2/1982), abgedruckt auch im DKP-Zentralorgan „Unsere Zeit" vom 30. März 1982:
- „Für uns Marxisten bedeutet ,Gewalt' einfach ,Ausübung von Druck'. Sie ist in diesem Sinne ein spezifisches Mittel zur Durchsetzung von Klasseninteressen. Je nach Ziel und Inhalt der Gewaltausübung gibt es reaktionäre und fortschrittliche Gewalt. Zugleich gibt es friedliche und nichtfriedliche Formen der Gewalt. "
- „Entscheidend für die Bewertung von Gewalt ist, ob sie den materiellen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der arbeitenden Menschen nützt oder ob sie der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Macht der Ausbeuterklassen dient. Eine gewalt- und herrschaftsfreie Gesellschaft kann sich erst entwickeln, wenn Ausbeutung und Klassenspaltung überwunden sind. "
Wie hat sich in diesem Zusammenhang das Verhältnis der DKP zu Gruppen der sogenannten Neuen Linken, vor allem zu undogmatischen Gruppierungen, und zu sonstigen Organisationen entwickelt, die — mindestens gelegentlich — Gewalt als Mittel der Politik anwenden?
In den 70er Jahren war das Verhältnis der DKP zu Gruppen der „Neuen Linken" bestimmt durch die These 41 der „Thesen des Düsseldorfer Parteitags" (November 1971) : Darin bezeichnete die DKP den „Kampf gegen sektiererische und anarchistische Tendenzen, gegen den Trotzkismus und Maoismus" als eine „wichtige Aufgabe der ideologischen Arbeit". Zugleich warf die DKP diesen „Strömungen" vor, sie schadeten der Arbeiterbewegung, weil sie die „konkreten Bedingungen" in der Bundesrepublik Deutschland ignorierten und „Kampfformen und -methoden nach subjektivem Ermessen" anwenden wollten.
Maßgebend für die Distanzierung der DKP von Gruppen der „Neuen Linken" waren taktische Erwägungen: die Überzeugung, daß die Bevölkerung Gewaltaktionen solcher Gruppen mißbillige und dadurch in die Arme der „Herrschenden" getrieben werde, sowie die Sorge, daß der DKP in der öffentlichen Meinung die Militanz der ebenfalls als „Kommunisten" auftretenden Kräfte der „Neuen Linken" mitangelastet werde.
Um angesichts der wachsenden politischen Protestbewegungen nicht ins Abseits zu geraten, formulierte die DKP ihre Haltung gegenüber einer Zusammenarbeit mit diesen Gruppierungen einschließlich der beteiligten Gruppen der „Neuen Linken" in jüngster Zeit neu. In den Gruppen der „Grünen" und „Bunten", „Nichtetablierten" und „Protestlern", „Aufbegehrenden" und „Alternativen" sieht der DKP-Vorsitzende nun den „Drang nach Geltendmachung demokratischen Bürgerwillens, nach Organisierung einer demokratischen Gegenkraft" und „neue Ansätze für die Formulierung antimonopolistischer, demokratischer Bewegung" [Protokoll des 6. Parteitags (Mai 1981) der DKP, S. 83 F].
Wie bewertet die Bundesregierung die Vorstellungen der DKP von einem Widerstandsrecht, die sie mit der Agitprop-Formel „Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht" unter ihren Anhängern und Bündnispartnern zu verbreiten sucht?
Diese Formel verwandte auch der DKP-Vorsitzende in einer Rede vor dem 6. Parteitag. Er bediente sich dabei einer Methode der Umwertung von Recht und Gesetz, die das Bundesverfassungsgericht im KPD-Verbotsurteil beschrieben hat: „Dank einer Substituierung der marxistisch-leninistischen Wertung der Tatsachen an Stelle der wirklichen Lage und Vorgänge und dank einer Suibstituierung der marxistisch-leninistischen Auffassung vom rechtlichen Gehalte der Verfassungsnormen an Stelle des wirklichen Rechtsgehaltes scheint das Grundgesetz am Ende zu gebieten oder zu verbieten, was es nach seinem wirklichen Sinn nicht gebietet oder verbietet, was aber der KPD frommt." (BVerfGE 5, 323)
Die Vorstellungen der DKP von einem auf die pauschale Formel „Wo Recht zu Unrecht wird" gestützten Widerstandsrecht finden im geltenden Recht keine Grundlage. Die Anwendung von Gewalt als Mittel der Politik ist rechtswidrig.
Welche Hinweise aus der DKP-Agitation hat die Bundesregierung, daß Anhänger und Bündnispartner der DKP auf die Anwendung von Gewalt eingestimmt und ihnen Rechtfertigungen dafür geliefert werden?
Ein Beispiel für diese DKP-Agitation sind die in der Antwort zu Frage 1 angegebenen Zitate. In seiner Rede zum 6. Parteitag der DKP rechtfertigte der Vorsitzende dieser Partei die Anwendung von Gewalt als eine „Kampfform" mit diesen Worten:
„Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht. Wo Macht vor Recht geht, da muß man sich gegen die Macht des Unrechts wehren. Wo praktiziertes Notstandsgesetz das Grundgesetz beugt, da sollte man in der Antwort darauf und in der Wahl demokratischer Gegenaktionen genauso wenig pingelig sein, wie es Adenauer im Kampf gegen die Demokratie war. Da fragt man nicht lange: Darf man denn das? Da sollte man in der Tat wahre Demokratie wagen. "
Wie unterscheidet sich die Aggressivität der DKP bei der Verfolgung ihrer verfassungsfeindlichen politischen Zielsetzungen von der Aggressivität, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung zu einer verfassungswidrigen macht?
Hat die Bundesregierung Zweifel daran — welche ggf. aufgrund welcher Tatsachen daß die von der DKP angewendete Aggressivität bei der Verfolgung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele dem Maß entspricht, das Voraussetzung ist für einen Verbotsantrag mit Aussicht auf Erfolg?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1975 festgestellt, daß die für ein Parteiverbot nach Artikel 21 Abs. 2 GG antragsberechtigten Verfassungsorgane „nach pflichtgemäßem Ermessen, für das allein sie politisch verantwortlich sind, zu prüfen und zu entscheiden (haben), ob sie den Antrag stellen wollen ... oder ob die Auseinandersetzung mit einer von ihnen für verfassungswidrig gehaltenen Partei im politischen Felde geführt werden soll" (BVerfGE 40, 291).
Eine überlegte und verantwortliche Ausübung dieses Ermessens schließt nach Auffassung nicht nur der gegenwärtigen sondern auch aller vorausgehenden Bundesregierungen aus, konkrete Verbotsfragen öffentlich zu erörtern. Damit sind auch öffentliche Erwägungen über das Verhältnis der geschilderten zunehmenden Aggressivität der DKP zu dem vom Bundesverfassungsgericht im KPD-Urteil (S. 141) als Voraussetzung der Verfassungswidrigkeit einer Partei bezeichneten „aktiv kämpferischen, aggressiven Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung" ausgeschlossen.
An wieviel Hausbesetzungen sind Mitglieder der DKP, der SEW und ihrer Nebenorganisationen seit 1979 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) beteiligt gewesen? Bei wieviel Hausbesetzungen haben sie eine führende Ro lle gespielt?
Die in dieser und den folgenden Fragen gewünschten umfangreichen statistischen Angaben zur Anzahl der Verurteilungen konnten nur teilweise ermittelt werden, weil in der Strafverfolgungsstatistik die Mitgliedschaft der Verurteilten in politischen Parteien nicht ausgewiesen ist. Auch hinsichtlich der Ermittlungsverfahren wegen Straftaten zum Nachteil von Staatsschutzbehörden oder Dienststellen der Landesverteidigung werden weder beim Bundesminister der Justiz noch beim Generalbundesanwalt Statistiken geführt, die die Parteizugehörigkeit der Beschuldigten ausweisen. Eine Auswertung aller Ermittlungs- und Strafverfahren zu §§ 93 ff. StGB ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Antworten auf diese Fragen stützen sich daher insoweit nur auf die Auswertung der den Verfassungsschutzbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen.
Den Verfassungsschutzbehörden sind für die Zeit seit 1979 rund hundert Hausbesetzungen mit zum Teil demonstrativem Charakter bekanntgeworden, an denen Mitglieder der DKP, SEW und deren Nebenorganisationen beteiligt waren. Bei einem Drittel dieser Besetzungen nahmen sie führende Positionen ein.
Gegen wie viele Mitglieder der DKP/SEW einschließlich der Nebenorganisationen sind in diesem Zusammenhang strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden? In wieviel Fällen ist es zu Verurteilungen gekommen?
Den Verfassungsschutzbehörden sind in diesem Zusammenhang Ermittlungsverfahren gegen etwa 200 Personen bekanntgeworden. 27 Personen wurden bisher verurteilt.
In wieviel Fällen haben Mitglieder der DKP/SEW und ihrer Nebenorganisationen seit 1979 zur Teilnahme an verbotenen Demonstrationen aufgefordert oder sich an solchen Demonstra tionen beteiligt? Wieviel Ermittlungsverfahren wurden eingeleitet? Zu wieviel Verurteilungen ist es bisher gekommen?
Mitglieder dieser Organisationen haben sich an etwa 60 nicht angemeldeten bzw. verbotenen Demonstrationen beteiligt. Bisher wurden deshalb 14 von ihnen verurteilt. Die Zahl eingeleiteter Ermittlungsverfahren ist nicht bekannt.
Wann, wo und unter welchen Umständen haben Mitglieder der DKP/SEW und ihrer Nebenorganisationen seit 1979 — Veranstaltungen von Universitäten (Vorlesungen, Gremiensit zungen) oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, — Veranstaltungen von demokratischen Organisationen (Parteien, Gewerkschaften), — Veranstaltungen anderer extremistischer, insbesondere rechtsextremistischer Organisationen, in rechtswidriger Weise nicht nur unerheblich gestört? In welchen Fällen haben sie solche Veranstaltungen verhindert oder ihren Abbruch erzwungen? Wieviel Ermittlungsverfahren wurden eingeleitet? Zu wieviel Verurteilungen ist es bisher gekommen?
Mitglieder dieser Organisationen haben sich nach Unterlagen der Verfassungsschutzbehörden an Störungen bei 17 Veranstaltungen von Universitäten, neun Veranstaltungen demokratischer Parteien und acht Veranstaltungen rechtsextremistischer Organisationen beteiligt. Wegen Straftaten in Zusammenhang mit solchen Störaktionen sind den Verfassungsschutzbehörden insgesamt drei Verurteilungen bekannt geworden,
Wie bewertet die Bundesregierung die systematische Störung oder Verhinderung rechtsextremistischer Veranstaltungen durch Angehörige der DKP und ihrer Nebenorganisationen unter Berufung auf ihre „antifaschistische" Haltung oder die „Gefahr des Neonazismus"? Hält die Bundesregierung Vorgänge wie den vom 19. Februar 1982 in Bremerhaven, wo nach Pressemeldungen einem einzigen zu einer angemeldeten Kundgebung der Jungen Nationaldemokraten erschienenen Anhänger dieser Organisation von rund 100 Gegendemonstranten die mitgebrachten Flugblätter entrissen und er selbst in die Flucht geschlagen wurde, für eine ungefährliche Form politischer Auseinandersetzung, oder sieht sie in Vorgängen solcher Art die Gefahr, daß poltischer Extremismus von Rechts und Links sich gegenseitig aufschaukeln?
Schon im Vorwort zum Verfassungsschutzbericht 1980 habe ich festgestellt: Die politische Auseinandersetzung um eine gerechte Ordnung in Staat und Gesellschaft muß offen bleiben. Sie muß vor allem gewaltfrei bleiben. Die Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen ist kein legitimes Mittel.
In welchen Fällen hat es seit 1979 Ermittlungsverfahren und Verurteilungen von Mitgliedern der DKP/SEW und ihrer Nebenorganisationen wegen Straftaten zum Nachteil von Staatsschutzbehörden oder Dienststellen der Landesverteidigung oder deren Mitarbeiter gegeben?
Bisher sind lediglich im Jahre 1982 gegen Mitglieder der DKP und der „Sozialistischen Deutschen Arbeiterjugend" (SDAJ) eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Vedachts des Verstoßes gegen § 109 g StGB (Publizierung von Lagekarten über militärische Standorte und Ausspähungen von Kasernen und Raketenstellungen der Bundeswehr) bekanntgeworden.
In der „Polizeilichen Kriminalstatistik — Staatsschutzdelikte" sind 1979 bis 1981 für Mitglieder der in Rede stehenden Organisationen insgesamt 37 Fälle der Zersetzung und Propaganda gegen den demokratischen Rechtsstaat, §§ 86, 86 a, 88 a, 89, 109 d, 131 StGB i. v. m. anderen Bestimmungen erfaßt. Die Taten richteten sich in 25 Fällen gegen Ministerien und Behörden, in fünf Fällen gegen Einrichtungen von Bundeswehr und NATO und in sieben Fällen gegen die Polizei. Außerdem sind in zwei Fällen Verfahren wegen Straftaten gegen Mitarbeiter von Verfassungsschutzbehörden eingeleitet worden.