Parafiskalische Sonderabgaben (Quasi-Steuern)
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Häfele, Dr. Waigel, Dr. Kreile, Dr. Riedl (München), Haase (Kassel), Glos, Carstens (Emstek), Dr. Sprung, Frau Berger (Berlin), Borchert, Echternach, Dr. Friedmann, Gerster (Mainz), Dr. Hackel, Hauser (Bonn-Bad Godesberg), Metz, Picard, Dr. Rose, Schmitz (Baesweiler), Schröder (Lüneburg), Dr. Stavenhagen, Dr. Meyer zu Bentrup, Dr. Langner, Dr. Voss, Kittelmann, Dr. Götz, Frau Hoffmann (Soltau), Frau Geiger, Dr. Olderog, Keller, Rossmanith, Dr. Bugl, Jagoda, Dr. George, Biehle, Niegel, Dr. Jobst, Hartmann, Regenspurger, Linsmeier, Sauer (Stuttgart), Milz, Lowack, Dr. Kunz (Weiden), Würzbach, Sick, Jung (Lörrach), Müller (Wesseling), Buschbom, Zierer, Dr. Faltlhauser, Dr. Waffenschmidt, Röhner, Dr. Warnke und der Fraktion der CDU/CSU
Der Bundesminister der Finanzen — I A 5 — Vw 7204 — 2/82 — hat mit Schreiben vom 16. April 1982 die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
1. Die parafiskalischen Sonderabgaben (Quasi-Steuern, „Pfennige", wirtschaftsverwaltungsrechtliche Abgaben, den sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen vergleichbare Sonderabgaben und dergleichen) und die damit einhergehenden Schattenhaushalte sind ordnungs- und finanzpolitisch höchst problematisch. Sie werden von den Steuerverteilungsbestimmungen der Artikel 105 und 106 des Grundgesetzes nicht erfaßt, sie entziehen sich weitgehend der parlamentarischen Haushaltskontrolle und beeinträchtigen das Prinzip der Haushaltsklarheit. Die Sonderabgaben werden zum Teil nicht in die Abgabenquote mit einbezogen; sie verschleiern damit die tatsächliche Belastung der Bürger.
Sonderabgaben sind ein durchaus sinnvolles wirtschafts- und finanzpolitisches Instrument, wenn besondere Vorteile nur einer Gruppe zugute kommen oder aber besondere Lasten nur von einer Gruppe getragen werden sollen. Gleichwohl steht die Bundesregierung auf dem Standpunkt, daß von den rechtlich bestehenden Möglichkeiten zur Erhebung von Sonderabgaben grundsätzlich zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte, nicht zuletzt auch unter den Gesichtspunkten der Übersichtlichkeit und Kontrollmöglichkeit der öffentlichen Finanzen. Die nachstehend aufgeführten Sonderabgaben beruhen auf bundesrechtlichen Bestimmungen und erfüllen die genannten Erfordernisse. Landes- und gemeinderechtliche Abgaben sowie Vorzugslasten (z. B. Gebühren und Beiträge) sind in der Übersicht nicht enthalten. Der Umfang der erfaßten Sonderabgaben wird im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung beim staatlichen Sektor zu etwa zwei Dritteln als direkte oder indirekte Steuern nachgewiesen und ist damit in den entsprechenden Steuer- bzw. Abgabenquoten enthalten.
1) Schätzung
2) Für die Jahre 1981 und 1982 wird von den Ländern mit einem Abgabevolumen von schätzungsweise 630 Millionen DM gerechnet. Die hier erfolgte Aufteilung wurde allein aus Gründen der Darstellung vorgenommen.
3) Ausgleichsbeträge sind von den Gemeinden bisher nur in geringem Umfang erhoben worden; der Gesamtbetrag kann vom Bund nicht beziffert werden.
4) Keine Angaben vorhanden. Größenordnung dürfte jedoch geringfügig sein.
Fragen und Antworten6
Welche Sonderabgaben werden gegenwärtig aufgrund welcher bundesrechtlicher Bestimmungen erhoben?
Siehe nachstehende Übersicht:
- 1. Kohlepfennig (§ 8 Drittes Verstromungsgesetz)
- 2. Beiträge zur Erdölbevorratung (§ 18 Erdölbevorratungsgesetz)
- 3. Altölabgabe (Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Altölbeseitigung)
- 4. Abwasserabgabe (Abwasserabgabengesetz)
- 5. Filmabgabe (Filmförderungsgesetz)
- 6. Schwerbehindertenabgabe (§ 8 Schwerbehindertengesetz)
- 7. Absatzfondsgesetz (§ 10 Absatzfondsgesetz)
- 8. Stabilisierungsfonds für Wein (Weinwirtschaftsgesetz)
- 9. Umlage Milch- und Fettgesetz (§ 22 Abs. 1 Milch- und Fettgesetz)
- 10. Förderung des Fischabsatzes (§ 6 Fischgesetz)
- 11. Beiträge Binnenschiffahrt z. Abwrackfonds (§ 32 a Änderungsgesetz gewerblicher Binnenschiffsverkehr)
- 12. Lotsabgabe (§ 6 Gesetz über das Seelotsenwesen)
- 13. Preisausgleichsabgabe für Stahlverbraucher in Berlin (West) (VO PR Nr. 63/50/§ 2 Preisgesetz)
- 14. Ausgleichsbeträge Städtebauförderung (§§ 41, 42 Städtebauförderungsgesetz)
- 15. Umlage für die Wasser- und Bodenverbände (Wasser- und Bodenverbandsgesetz)
1969 1978 1979 1980 1981 1982') in Millionen DM 1. Kohlepfennig — 1 577 2 151 1 874 1 902 2 044 (§ 8 Drittes Verstromungsgesetz) 2. Beiträge zur Erdölbevorratung — 53 620 559 669 740 (§ 18 Erdölbevorratungsgesetz) 3. Altölabgabe 39 46 48 56 50 43 (Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Altölbeseitigung) 4. Abwasserabgabe — — — — 315 2 ) 315 2 ) (Abwasserabgabengesetz) 5. Filmabgabe 17 19 26 32 33 32 (Filmförderungsgesetz) 6. Schwerbehindertenabgabe — 373 221 217 261 206 (§ 8 Schwerbehindertengesetz) 7. Absatzfondsgesetz — 82 82 86 107 106 (§ 10 Absatzfondsgesetz) 8. Stabilisierungsfonds für Wein 6 11 11 11 10 10 (Weinwirtschaftsgesetz) 9. Umlage Milch- und Fettgesetz 41 43 46 48 49 49 (§ 22 Abs. 1 Milch- und Fettgesetz) 10. Förderung des Fischabsatzes 4 5 5 4 3 3 (Fischgesetz) 11. Beiträge Binnenschiffahrt z. Abwrackfonds 8 12 14 15 16 14 (§ 32 a Änderungsgesetz gewerblicher Binnenschiffsverkehr) 12. Lotsabgabe 14 34 39 41 43 43 (§ 6 Gesetz über das Seelotsenwesen) 13. Preisausgleichsabgabe für Stahlverbraucher in Berlin (West) 19 17 17 17 18 18 (VO PR Nr. 63/50/§ 2 Preisgesetz) 14. Ausgleichsbeträge Städtebauförderung . 3 ) (§§ 41, 42 Städtebauförderungsgesetz) 15. Umlage für die Wasser- und Bodenverbände . . 4 ) (Wasser- und Bodenverbandsgesetz) Summe 148 2 272 3 280 2 960 3 476 3 623
Wie hoch war das jährliche Aufkommen aus diesen Sonderabgaben (einzeln und insgesamt) im Jahre 1969 und in den einzelnen Jahren seit 1978? Wie hoch wird es voraussichtlich 1982 sein?
Siehe vorstehende Übersicht.
In welchen Fällen bestehen darüber hinaus gesetzliche Ermächtigungen zur Erhebung von Sonderabgaben, von denen zur Zeit kein Gebrauch gemacht wird?
Diese Frage kann nur unter Zuziehung der Rechtsvorschriften der Länder und Gemeinden abschließend beantwortet werden. Die Bundesregierung hat derzeit keine Kenntnis über bundesrechtliche Ermächtigungen zur Erhebung von Sonderabgaben, von denen zur Zeit kein Gebrauch gemacht wird.
Ist die Einführung neuer Sonderabgaben (z. B. Verpackungs - „Steuer", „Atom-Pfennig") beabsichtigt, ggf. welche und mit welchem jährlichen Aufkommen wäre dabei zu rechnen?
Durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 ist in Artikel 27 eine Ermächtigung zur Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe im sozialen Wohnungsbaubereich neu geschaffen worden. Die Länder treffen gegenwärtig ihre Entscheidungen über eine Ausfüllung dieser Ermächtigung. Die Einführung einer parafiskalischen Sonderabgabe zur Lösung der abfallwirtschaftlichen Verpackungsprobleme ist nicht vorgesehen. Desgleichen wird die Erhebung eines „Atom-Pfennigs" z. Z. nicht erwogen.
Wie beurteilt die Bundesregierung die einzelnen Sonderabgaben im Hinblick auf die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1980 aufgestellten Grundsätze über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben? Welches Ergebnis hatte die von der Bundesregierung in Drucksache 9/382 insoweit angekündigte Überprüfung?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 10. Dezember 1980 zum Ausbildungsplatzförderungsgesetz und vom 26. Mai 1981 zum Schwerbehindertengesetz die verfassungsrechtliche Zulässigkeit nichtsteuerlicher Sonderabgaben — wenn auch unter engen Voraussetzungen — grundsätzlich anerkannt. Die Bundesregierung sieht sich deshalb in ihrer Auffassung bestätigt, daß gegen die Zulässigkeit nichtsteuerlicher Sonderabgaben keine generellen verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben sind.
Die von der Bundesregierung in Drucksache 9/382 angekündigte verfassungsrechtliche Prüfung hat ergeben, daß alle in der Kleinen Anfrage genannten Abgaben des Bundes den verfassungsrechtlichen Anforderungen an zulässige nichtsteuerliche Sonderabgaben einschließlich Vorzugslasten entsprechen; dabei kann offenbleiben, inwieweit es sich überhaupt um Abgaben in diesem Sinne handelt.
Bei welchen Sonderabgaben sind nach Ansicht der Bundesregierung die Grundlagen wegen Wegfalls des Finanzierungszweckes bzw. wegen Zielerreichung entfallen?
Bei keiner dieser Abgaben ist die verfassungsrechtliche Legitimation wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, entfallen.