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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Parafiskalische Sonderabgaben (Quasi-Steuern) (G-SIG: 09001246)

Zahl und gesetzliche Grundlage parafiskalischer Sonderabgaben, Entwicklung des Aufkommens aus diesen Abgaben seit 1978, beabsichtigte Einführung neuer Sonderabgaben, verfassungsrechtliche Bewertung parafiskalischer Sonderausgaben im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1980

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

20.04.1982

Aktualisiert

26.07.2022

BT09/154801.04.1982

Parafiskalische Sonderabgaben (Quasi-Steuern)

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag 9. Wahlperiode Drucksache 9/1548 01.04.82 Sachgebiet 63 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Häfele, Dr. Waigel, Dr. Kreile, Dr. Riedl (München), Haase (Kassel), Glos, Carstens (Emstek), Dr. Sprung, Frau Berger (Berlin), Borchert, Echternach, Dr. Friedmann, Gerster (Mainz), Dr. Hackel, Hauser (Bonn-Bad Godesberg), Metz, Picard, Dr. Rose, Schmitz (Baesweiler), Schröder (Lüneburg), Dr. Stavenhagen, Dr. Meyer zu Bentrup, Dr. Langner, Dr. Voss, Kittelmann, Dr. Götz, Frau Hoffmann (Soltau), Frau Geiger, Dr. Olderog, Keller, Rossmanith, Dr. Bugl, Jagoda, Dr. George, Biehle, Niegel, Dr. Jobst, Hartmann, Regenspurger, Linsmeier, Sauer (Stu ttgart), Milz, Lowack, Dr. Kunz (Weiden), Würzbach, Sick, Jung (Lörrach), Müller (Wesseling), Buschbom, Zierer, Dr. Faltlhauser, Dr. Waffenschmidt, Röhner, Dr. Warnke und der Fraktion der CDU/CSU Parafiskalische Sonderabgaben (Quasi-Steuern) Wir fragen die Bundesregierung: 1. Die parafiskalischen Sonderabgaben (Quasi-Steuern, „Pfennige", wirtschaftsverwaltungsrechtliche Abgaben, den sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen vergleichbare Sonderabgaben und dergleichen) und die damit einhergehenden Schattenhaushalte sind ordnungs- und finanzpolitisch höchst problematisch. Sie werden von den Steuerverteilungsbestimmungen der Artikel 105 und 106 des Grundgesetzes nicht erfaßt, sie entziehen sich weitgehend der parlamentarischen Haushaltskontrolle und beeinträchtigen das Prinzip der Haushaltsklarheit. Die Sonderabgaben werden zum Teil nicht in die Abgabenquote mit einbezogen; sie verschleiern damit die tatsächliche Belastung der Bürger. Welche Sonderabgaben werden gegenwärtig aufgrund welcher bundesrechtlicher Bestimmungen erhoben? 2. Wie hoch war das jährliche Aufkommen aus diesen Sonderab - gaben (einzeln und insgesamt) im Jahre 1969 und in den einzelnen Jahren seit 1978? Wie hoch wird es voraussichtlich 1982 sein? 3. In welchen Fällen bestehen darüber hinaus gesetzliche Ermächtigungen zur Erhebung von Sonderabgaben, von denen zur Zeit kein Gebrauch gemacht wird? 4. Ist die Einführung neuer Sonderabgaben (z. B. Verpackungs- „Steuer", „Atom-Pfennig") beabsichtigt, ggf. welche und mit wechem jährlichen Aufkommen wäre zu rechnen? 5. Gegen die parafiskalischen Sonderabgaben bestehen auch verfassungsrechtliche Bedenken. Mit Urteil vom 10. Dezember 1980 über das Ausbildungsplatzförderungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben eingegrenzt. Danach dürfen Sonderabgaben nur von homogenen Gruppen erhoben werden, die in einer spezifischen Beziehung zum Zweck der Abgabe stehen müssen. Das Aufkommen aus den Sonderabgaben muß gruppennützig verwendet werden. Sonderabgaben dürfen nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Staates erhoben werden, sie müssen vielmehr gegenüber den Steuern die seltene Ausnahme bleiben. Ferner ist nach dem Urteil ständig zu prüfen, ob die Abgabe infolge Wegfalls des Finanzierungszwecks oder infolge Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist. Wie beurteilt die Bundesregierung die einzelnen Sonderabgaben im Hinblick auf die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1980 aufgestellten Grundsätze über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben? Welches Ergebnis hatte die von der Bundesregierung in Drucksache 9/382 insoweit angekündigte Überprüfung? 6. Bei welchen Sonderabgaben sind nach Ansicht der Bundesregierung die Grundlagen wegen Wegfalls des Finanzierungszweckes bzw. wegen Zielerreichung entfallen? Bonn, den 1. April 1982 Dr. Häfele Dr. Waigel Dr. Kreile Dr. Riedl (München) Haase (Kassel) Glos Carstens (Emstek) Dr. Sprung Frau Berger (Berlin) Borchert Echternach Dr. Friedmann Gerster (Mainz) Dr. Hackel Hauser (Bonn-Bad Godesberg) Metz Picard Dr. Rose Schmitz (Baesweiler) Schröder (Lüneburg) Dr. Stavenhagen Dr. Meyer zu Bentrup Dr. Langner Dr. Voss Kittelmann Dr. Götz Frau Hoffmann (Soltau) Frau Geiger Dr. Olderog Keller Rossmanith Dr. Bugl Jagoda Dr. George Biehle Niegel Dr. Jobst Hartmann Regenspurger Linsmeier Sauer (Stuttgart) Milz Lowack Dr. Kunz (Weiden) Würzbach Sick Jung (Lörrach) Müller (Wesseling) Buschbom Zierer Dr. Faltlhauser Dr. Waffenschmidt Röhner Dr. Warnke Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion]

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