Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/13759
16. Wahlperiode 07. 07. 2009 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Jens Ackermann,
Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/13517 –
Nichtanwendung von Urteilen des Bundesfinanzhofs
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Finanzverwaltung hat auf unterschiedlichen Wegen die Möglichkeit,
Urteile des Bundesfinanzhofs nicht über den entschiedenen Fall hinaus
anzuwenden. In diesen Fällen profitiert nur der gegen die Finanzverwaltung erfolgreich
klagende Bürger. Die Zulässigkeit der Nichtanwendung von Urteilen ist
verfassungsrechtlich umstritten. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben
die Praxis der Finanzverwaltung ausdrücklich kritisiert und Gegenmaßnahmen
gefordert.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf eine frühere Kleine
Anfrage der Fraktion der FDP (Bundestagsdrucksache 15/4614) ausgeführt,
binden die in einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangenen und rechtskräftig
gewordenen Urteile nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre
Rechtsnachfolger (§ 110 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Dies gilt auch für
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), die somit – im Gegensatz zu
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die eine Gesetzesnorm für mit
dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder nicht vereinbar erklären – keine
allgemeinverbindliche Wirkung haben.
Hat der BFH eine Gerichtsentscheidung zur amtlichen Veröffentlichung in der
von den Mitgliedern des BFH herausgegebenen Entscheidungssammlung
„BFHE“ bestimmt, prüfen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der
Länder, ob das BFH-Urteil bzw. der BFH-Beschluss von den Finanzämtern im
Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung über
den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden kann. Zu dieser
eigenverantwortlichen Prüfung der Rechtsanwendung ist die Verwaltung aufgrund
des Artikels 20 Absatz 3 GG berechtigt und verpflichtet. In der weitaus
überwiegenden Zahl der Fälle entscheidet sich die Finanzverwaltung für eine
allgemeine Anwendung der BFH-Rechtsprechung. Die Weisung an die Finanzämter, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Juli 2009
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/13759 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodedas BFH-Urteil oder den BFH-Beschluss allgemein anzuwenden, erfolgt durch
Bekanntmachung der BFH-Entscheidung in dem vom Bundesministerium der
Finanzen (BMF) herausgegebenen Bundessteuerblatt Teil II.
Ergibt die sorgfältige Prüfung, bei der ggf. auch Wechselwirkungen mit
anderen steuerlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind, ausnahmsweise, dass
Bedenken gegen eine Anwendung eines BFH-Urteils oder BFH-Beschlusses über
den entschiedenen Einzelfall hinaus bestehen, wird die BFH-Entscheidung mit
einem „Nichtanwendungserlass“ im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Ziel
eines derartigen „Nichtanwendungserlasses“, der sich auch zugunsten der
Steuerpflichtigen auswirken kann, ist es, dem BFH Gelegenheit zu geben, seine
Rechtsauffassung in einem anderen geeigneten Verfahren zu überprüfen. Dass
es angezeigt sein kann, die in einem Urteil geäußerte Rechtsauffassung zu
überdenken, verdeutlicht die im Vergleich zur Zahl der „Nichtanwendungserlasse“
weitaus höhere Zahl der Rechtsprechungsänderungen durch den BFH (Hinweis
auf die Antwort zu Frage 1).
Die Steuerpflichtigen sind nach Ergehen eines „Nichtanwendungserlasses“
nicht wehrlos. „Nichtanwendungserlasse“ binden als Verwaltungsanweisungen
nur die nachgeordneten Finanzbehörden, nicht aber die Steuerpflichtigen, die
Finanzgerichte oder den BFH. Jeder Steuerpflichtige kann einen
Verwaltungsakt, in dem ein „Nichtanwendungserlass“ zu seinen Lasten berücksichtigt
wurde, mit Einspruch und Klage anfechten.
1. Wie viele Nichtanwendungserlasse sind in der laufenden Wahlperiode des
Bundestages erlassen worden?
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
in der Zeit vom 18. Oktober 2005 (Beginn der 16. Legislaturperiode) bis zum
17. Juni 2009 (Datum der Kleinen Anfrage) in 20 Fällen eine Anweisung
erlassen, ein Urteil des BFH ausnahmsweise über den entschiedenen Einzelfall
hinaus nicht anzuwenden. Diese Anweisungen sind in der Antwort vom 7. April
2009 auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Frank Schäffler aufgelistet
(Bundestagsdrucksache 16/12601, S. 19 bis 22). In demselben Zeitraum hat der
BFH 1 237 zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Entscheidungen
getroffen. Bezogen auf diese Zahl ist somit nur in ca. jedem 60. Fall ein
„Nichtanwendungserlass“ ergangen. Außerdem hat der BFH ausweislich der Juris-
Datenbank „Rechtsprechung“ in demselben Zeitraum in 60 zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen seine Rechtsauffassung geändert.
Die Zahl der Rechtsprechungsänderungen durch den BFH beträgt somit das
Dreifache der Zahl der „Nichtanwendungserlasse“.
2. Wie erklärt es sich die Bundesregierung, dass der Bundesfinanzhof in
einem Schreiben an den Finanzausschuss des Bundestages von 31
Nichtanwendungserlassen in diesem Zeitraum ausgeht?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie der BFH die Zahl von angeblich 31
„Nichtanwendungserlassen“ ermittelt hat.
3. Wie viele Steuerpflichtige sind von der Nichtanwendung der Urteile nach
Schätzung der Bundesregierung jeweils betroffen, und welche
Steuermehreinnahmen oder Steuermindereinnahmen ergeben sich nach Schätzung der
Bundesregierung hieraus (tabellarische Auflistung erbeten)?
„Nichtanwendungserlasse“ ergehen, um dem BFH Gelegenheit zu geben, in
einer Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung seine Rechtsauffassung zu über-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13759prüfen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). Der Bundesregierung
liegen deshalb keine Erkenntnisse zu den Auswirkungen auf den Haushalt des
Bundes und die Haushalte der Länder sowie darüber vor, wie viele
Steuerpflichtige von den in der Antwort zu Frage 1 zitierten Verwaltungsanweisungen
jeweils betroffen sind.
4. Inwieweit hält die Bundesregierung Nichtanwendungserlasse für mit dem
Grundgesetz – insbesondere mit dem Gewaltenteilungsprinzip und mit der
Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz – vereinbar, und wie
begründet sie ihre Auffassung?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist es verfassungsrechtlich zulässig,
durch Verwaltungsanweisung anzuordnen, ein BFH-Urteil über den
entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Entscheidungen des BFH binden nur
die am Rechtsstreit Beteiligten (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
Nach Artikel 20 Absatz 3 GG sind sowohl die Gerichte als auch die Verwaltung
an Gesetz und Recht gebunden. Wäre ein BFH-Urteil „Recht“ im Sinne des
Artikels 20 Absatz 3 GG, wären bei künftigen Entscheidungen auch der BFH
sowie die Finanzgerichte an das Urteil gebunden. Dies würde dann gegen das
Verfassungsgebot der richterlichen Unabhängigkeit verstoßen; auch
Rechtsprechungsänderungen durch den BFH (siehe hierzu Antwort zu Frage 1) wären
dann regelmäßig verfassungswidrig.
5. Wie viele und welche Urteile des Bundesfinanzhofs, die in der laufenden
Wahlperiode des Bundestages ergingen, wurden nicht im Bundessteuerblatt
Teil II abgedruckt beziehungsweise nicht auf der Internetseite des
Bundesministeriums der Finanzen zur allgemeinen Anwendung freigegeben?
Der BFH hat in der Zeit vom 18. Oktober 2005 (Beginn der 16. Legislaturperiode)
bis zum 31. Dezember 2008 dem BMF 1 173 zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmte Entscheidungen zugeleitet. Hiervon betreffen 55 Entscheidungen das
Zoll- oder das Verbrauchsteuerrecht und somit nicht den Bezieherkreis des
Bundessteuerblatts Teil II. Von den verbleibenden 1 118 Entscheidungen wurden 122
aus folgenden Gründen bisher nicht im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht:
Noch nicht abgeschlossene Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der
Länder (116 BFH-Entscheidungen):
20. Dezember 2005 V R 14/04
3. Mai 2006 I R 124/04
18. Mai 2006 III R 25/05
28. Juni 2006 I R 97/05
9. August 2006 II R 59/05
31. August 2006 III R 71/05
4. Oktober 2006 VIII R 7/03
19. Oktober 2006 IV R 22/02
25. Oktober 2006 I R 81/04
7. November 2006 VIII R 1/06
9. November 2006 IV R 21/05
28. November 2006 VII R 3/06
29. November 2006 I R 46/05
20. Dezember 2006 I B 47/05
20. Dezember 2006 I R 94/02
20. Dezember 2006 I R 41/06
22. Dezember 2006 VII B 121/06
1. Februar 2007 V R 41/04
Drucksache 16/13759 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode7. Februar 2007 I R 27-29/05
8. Februar 2007 IV R 65/01
14. Februar 2007 XI R 18/06
22. Februar 2007 IX R 45/06
26. Februar 2007 II R 2/05
15. März 2007 III R 93/03
21. März 2007 V R 28/04
27. März 2007 VIII R 27/05
27. März 2007 VIII R 62/05
17. April 2007 VII R 27/06
23. April 2007 VII B 92/06
24. April 2007 I R 37/06
30. April 2007 VII B 252/06
10. Mai 2007 IV R 69/04
31. Mai 2007 V R 5/05
14. Juni 2007 VI R 5/06
9. Juli 2007 I B 55/07
31. Juli 2007 VII R 60/06
9. August 2007 VI R 23/05
9. August 2007 V R 27/04
22. August 2007 II R 44/05
23. August 2007 V R 4/05
23. August 2007 V R 10/05
29. August 2007 IX R 4/07
18. September 2007 I R 54/06
20. September 2007 IV R 19/05
11. Oktober 2007 V R 69/06
11. Oktober 2007 IV R 52/04
25. Oktober 2007 III R 90/03
20. November 2007 I R 85/05
22. November 2007 III R 54/02
22. November 2007 III R 60/99
28. November 2007 I R 99/06
13. Dezember 2007 VI R 75/04
19. Dezember 2007 I R 19/06
10. Januar 2008 V R 52/06
17. Januar 2008 VI R 44/07
23. Januar 2008 I R 8/06
24. Januar 2008 V R 39/06
24. Januar 2008 IV R 37/06
24. Januar 2008 V R 3/05
24. Januar 2008 IV R 45/05
7. Februar 2008 VI R 75/06
7. Februar 2008 VI R 83/04
13. Februar 2008 I R 63/06
13. Februar 2008 I R 75/07
21. Februar 2008 III R 69/03
4. März 2008 VII R 12/07
5. März 2008 I B 171/07
5. März 2008 I R 12/07
2. April 2008 II R 4/06
2. April 2008 II R 53/06
3. April 2008 V R 74/07
8. April 2008 VIII R 61/06
16. April 2008 XI R 73/07
17. April 2008 V R 58/05
17. April 2008 III R 36/05
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/1375917. April 2008 III R 16/05
17. April 2008 III R 33/05
29. April 2008 VIII R 28/07
29. April 2008 I R 67/06
29. April 2008 I R 91/05
28. Mai 2008 I R 87/07
5. Juni 2008 IV R 81/06
19. Juni 2008 III R 68/05
19. Juni 2008 III R 66/05
25. Juni 2008 X R 36/05
6. Juli 2008 VIII R 72/02
10. Juli 2008 VI R 21/07
10. Juli 2008 IX R 90/07
17. Juli 2008 I R 84/04
22. Juli 2008 VIII R 101/02
30. Juli 2008 XI R 67/07
31. Juli 2008 III B 64/07
7. August 2008 IV R 86/05
7. August 2008 IV R 36/07
13. August 2008 II R 17/08
19. August 2008 IX R 56/07
20. August 2008 I R 19/07
20. August 2008 I R 78/07
20. August 2008 I R 29/07
27. August 2008 I R 81/07
2. September 2008 X R 48/02
2. September 2008 X R 8/06
2. September 2008 X R 25/07
2. September 2008 VIII R 2/07
17. September 2008 IX R 72/06
17. September 2008 IX R 70/06
23. September 2008 I R 62/07
23. September 2008 I R 19/08
8. Oktober 2008 I R 3/06
28. Oktober 2008 IX R 1/07
28. Oktober 2008 IX R 22/08
29. Oktober 2008 I R 51/07
29. Oktober 2008 XI R 59/07
30. Oktober 2008 V R 44/07
12. November 2008 XI R 46/07
19. November 2008 VI R 80/06
Lediglich Beschlüsse über eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
(EuGH) oder an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (4 BFH-
Entscheidungen):
22. Februar 2006 I R 56/05
9. Mai 2007 XI R 56/05
23. Januar 2008 I R 21/06
27. August 2008 I R 33/05
Absehen von einer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II, weil altes
Recht betreffend (2 BFH-Entscheidungen):
17. Januar 2006 VIII R 96/04
29. November 2006 I R 16/05
Drucksache 16/13759 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode6. Was war jeweils der Grund für die Nichtveröffentlichung?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
7. Welche Steuermehreinnahmen oder Steuermindereinnahmen ergeben sich
nach Schätzung der Bundesregierung aus der Nichtveröffentlichung
jeweils?
Den Steuerpflichtigen ist es nicht verwehrt, sich auf eine im Bundessteuerblatt
Teil II noch nicht veröffentlichte BFH-Entscheidung zu berufen und ggf. den
Rechtsweg zu beschreiten. Eine unterlassene oder erst mit zeitlicher
Verzögerung erfolgende Veröffentlichung eines BFH-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II
kann somit für sich allein das Steueraufkommen nicht beeinflussen.
8. Wie lange dauert es durchschnittlich, bis ein Urteil im Bundessteuerblatt
oder auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen
veröffentlicht wird?
Ein aussagekräftiger Durchschnittswert lässt sich nicht ermitteln, da auch die
Zeitspanne zwischen Erlass einer BFH-Entscheidung und deren
Veröffentlichung durch den BFH erheblich variiert.
9. Inwieweit hält die Bundesregierung die Praxis der Nichtveröffentlichung
für mit dem Grundgesetz vereinbar, und wie begründet sie ihre
Auffassung?
Mit Ausnahme der Entscheidungen, die das Zollrecht oder das
Verbrauchsteuerrecht (und somit nicht den Bezieherkreis des Bundessteuerblatts Teil II)
betreffen, werden in der Regel sämtliche Entscheidungen, die der BFH zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt hat, im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht; in
Ausnahmefällen verbunden mit einem „Nichtanwendungserlass“. Auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 5 wird
verwiesen. Für die Bundesregierung ist nicht ersichtlich, welche
verfassungsrechtlichen Bedenken hiergegen bestehen könnten.
10. In welchem Umfang hat die Finanzverwaltung höchstrichterliche
Entscheidungen verfahrensrechtlich vermieden, indem beispielsweise nach
einem Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung beantragt wird, sodann
aber ein abhelfender Steuerbescheid erlassen wird?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in wie vielen Fällen die
Finanzbehörden in vor den Finanzgerichten oder dem BFH anhängigen Verfahren einen
abhelfenden Verwaltungsakt erlassen haben. Bei einer „Klaglosstellung“ durch
Erlass eines Abhilfebescheids handelt es sich um eine rechtlich zulässige
Vorgehensweise. Wie der BFH in seinem Beschluss vom 25. Januar 2006 – IV R
14/04 – (BStBl II S. 206) ausdrücklich anerkannt hat, trifft dies auch zu, wenn
ein Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erlassen wurde und dieser Gerichtsbescheid
aufgrund eines von der Verwaltung gestellten Antrags auf mündliche
Verhandlung als nicht ergangen gilt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/1375911. Inwieweit hält die Bundesregierung die Praxis der verfahrensrechtlichen
Vermeidung höchstrichterlicher Entscheidungen für mit dem Grundgesetz
vereinbar, und wie begründet sie ihre Auffassung?
Mit einem abhelfenden Verwaltungsakt erhält der Steuerpflichtige das, was er
mit seinem Rechtsbehelf begehrt. Es ist nicht erkennbar, welche
verfassungsrechtlichen Bedenken hiergegen bestehen könnten.
12. Wie viele vom Bundesfinanzhof amtlich veröffentlichte bzw. zur
Veröffentlichung vorgesehene Urteile ergingen während der laufenden
Wahlperiode des Bundestages zugunsten des Steuerpflichtigen und kamen somit
für eine Nichtanwendung zum Nachteil der Steuerpflichtigen in Betracht?
Den Jahresberichten des BFH kann nicht entnommen werden, wie häufig vom
BFH zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Urteile zugunsten der
Steuerpflichtigen ergangen sind. Die Jahresberichte sind zudem nicht nach
Wahlperioden des Deutschen Bundestags aufgeschlüsselt.
13. Welche Quote ergibt sich, wenn man diese Urteile mit den tatsächlich
nicht angewandten Urteilen in Relation setzt, und wie bewertet die
Bundesregierung diese Quote?
Die Berechnung der Quote ist der Bundesregierung nicht möglich. Auf die
Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
14. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass etwa jede zehnte
Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs, die zum Nachteil der
Finanzverwaltung ergeht, nicht über den Einzelfall hinaus angewendet wird?
Nein; auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Eingabe der Spitzenverbände der
deutschen Wirtschaft zur Nichtanwendung von Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs?
Nein; auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung § 115 Absatz 2 der
Finanzgerichtsordnung, wonach entweder das Finanzgericht oder – aufgrund einer
Nichtzulassungsbeschwerde – der Bundesfinanzhof eine Rechtssache
entscheidet, weil sie entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert?
Nach Auffassung der Bundesregierung enthält § 115 Absatz 2 FGO
sachgerechte Gründe für eine Zulassung der Revision.
Drucksache 16/13759 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode17. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass auch die Exekutive darüber
entscheiden sollte, ob die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofs erfordert (vgl. Bundestagsdrucksache 15/4614;
Vorbemerkung der Bundesregierung)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass auch die Finanzbehörden als
Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens geltend machen dürfen, dass die
Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert. Ob dieser
Revisionszulassungsgrund tatsächlich gegeben ist, hat letztlich der BFH im jeweiligen
Einzelfall zu entscheiden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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