„Heimliche" Steuererhöhungen
der Abgeordneten Dr. Kreile, Dr. Häfele, Leicht, Dr. Althammer, Dr. Schäuble, Spilker, Dr. Voss, Dr. Sprung, Frau Will-Feld, Vogt (Düren), Dr. Waigel, Dr. Meyer zu Bentrup, von der Heydt Freiherr von Massenbach, Dr. von Wartenberg, Dr. Warnke, Dr. Köhler (Duisburg), Dr. Kunz (Weiden), Kiechle, Dr. Zeitel, Dr. Langner, Stutzer, Niegel und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die „heimlichen" Steuererhöhungen, die im Bereich der Einkommensteuer/Lohnsteuer dadurch eintreten, daß Tarif, Freibeträge, Freigrenzen, Höchstbeträge usw. nicht oder nur unzureichend an die Entwicklung des Geldwertes angepaßt werden, haben die Steuerbürger in den letzten Jahren immer einschneidender getroffen. Insbesondere wegen der unterlassenen Anpassung des Tarifs werden Lohn- und Einkommenszuwächse - z. T. progressiv - besteuert, obwohl sie allenfalls zu einem Teil zu einer Erhöhung der realen Kaufkraft führen.
Wenn auch die CDU/CSU nach wie vor eine automatische Anpassung des Tarifs und der Freibeträge, Freigrenzen, Höchstbeträge usw. ablehnt, so hält sie es doch für unerläßlich, daß der Gesetzgeber sich das Ausmaß der „heimlichen" Steuererhöhungen selbst bewußt macht und den Tarif und die Freibeträge usw. laufend überprüft.
Deswegen fragen wir die Bundesregierung:
Fragen69
Auf welche Höhe müßten die folgenden, die einzelnen Zonen des Einkommensteuertarifs bestimmenden Beträge mit Wirkung ab 1. Januar 1978 angehoben werden, wenn eine Erhöhung in dem Ausmaß vorgenommen würde, in dem die Lebenshaltungskosten seit dem 1. Januar 1975 gestiegen sind (bzw. unter Berücksichtigung der Prognosen des Jahreswirtschaftsberichts im Jahre 1977 steigen werden), und welche Steuermindereinnahmen würden sich dadurch bei der Einkommensteuer und Lohnsteuer gegenüber geltendem Recht - bezogen auf das Entstehungsjahr - ergeben, wobei davon auszugehen ist, daß der Tarifverlauf in den einzelnen Tarifzonen entsprechend angepaßt wird:
Tariflicher Grundfreibetrag (§ 32 a Abs. 1 Ziff. 1 EStG - derzeit 3000 DM)
Obergrenze der unteren Proportionalzone (§ 32 a Abs. 1 Ziff. 2 EStG - derzeit 16 000 DM)
Grenze zwischen unterem und oberem Progressionsbereich (§ 32 a Abs. 1 Ziff. 3 EStG - derzeit 48 000 DM)
Beginn der oberen Proportionalzone (§ 32 a Abs. 5 EStG - derzeit 130 000 DM).
Auf welche Höhe müßten folgende, insbesondere für die Besteuerung der Arbeitnehmer wichtigen Beträge - unabhängig von der Änderung des Einkommensteuertarifs - mit Wirkung ab 1. Januar 1978 angehoben werden, wenn eine Erhöhung in dem Ausmaß vorgenommen würde, in dem die Lebenshaltungskosten seit der Einführung oder letzten Änderung der Beträge gestiegen sind (bzw. unter Berücksichtigung der Prognosen des Jahreswirtschaftsberichts im Jahre 1977 steigen werden), und welche Steuermindereinnahmen würden sich dadurch gegenüber geltendem Recht - bezogen auf das Entstehungs-Jahr - ergeben:
Freibetrag für Abfindungen (§ 3 Ziff. 9 EStG - derzeit 24 000 DM / 30 000 DM / 36 000 DM)
Freibetrag für Heiratsbeihilfen (§ 3 Ziff. 15 EStG - derzeit 700 DM)
Freibetrag für Geburtsbeihilfen (§ 3 Ziff. 15 EStG - derzeit 500 DM)
Freibetrag für Trinkgelder (§ 3 Ziff. 51 EStG - derzeit 600 DM)
Grenze der begünstigten Herstellungskosten bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (§ 7 b Abs. 1 EStG - derzeit 150 000 DM / 200 000 DM)
Kilometerpauschsätze bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug (§ 9 Abs. 1 Ziff. 4 EStG - derzeit 0,36 DM / 0,16 DM je Kilometer Entfernung)
Obergrenze des Abzugs von Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Ziff. 7 EStG - derzeit 900 DM / 1200 DM)
Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Ziff. 1 EStG - derzeit 1800 DM zuzüglich Erhöhung bei Ehegatten und Kindern)
Vorwegabzug für Versicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 3 Ziff. 2 EStG - derzeit 1500 DM)
Obergrenze des Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG - derzeit 4800 DM)
Weihnachtsfreibetrag (§ 19 Abs. 3 EStG - derzeit 100 DM)
Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 4 EStG - derzeit 480 DM)
Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG - derzeit 300 DM)
Obergrenze des Altersentlastungsbetrags (§ 24 a EStG - derzeit 3000 DM)
Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 2 EStG - derzeit 720 DM)
Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 3 EStG - derzeit 840 DM bzw. 3000 DM)
Bemessungsgrundlage bei der zumutbaren Eigenbelastung (§ 33 Abs. 3 EStG)
Unterhalts-Freibetrag (§ 33 a Abs. 1 EStG - derzeit 3000 DM)
Anrechnungsfreigrenze bei eigenen Einkünften der unterhaltenen Person (§ 33 a Abs. 1 EStG - derzeit 3000 DM)
Obergrenze für den Freibetrag bei Beschäftigung einer Hausgehilfin (§ 33 a Abs. 3 EStG - derzeit 1200 DM bzw. bei einer Haushaltshilfe 600 DM)
Freibetrag bei Unterbringung in einem Heim (§ 33 a Abs. 3 EStG - derzeit 1200 DM)
Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinterbliebene (§ 33 b EStG)
Beitragsgrenze für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen (§ 40 b EStG - derzeit 2400 DM bzw. 3600 DM)
Veranlagungsgrenze für Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren (§ 46 Abs. 2 Ziff. 1 EStG - derzeit 800 DM)
Sonderfreibetrag bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 3 EStG - derzeit 840 DM)
Abzüge für Kinder bei den Steuern, bei denen die Einkommensteuer Maßstabsteuer ist (§ 51 a EStG - derzeit 600/840/1440 DM)
Freibeträge für Vertriebene (§ 52 Abs. 21 EStG - derzeit 720/840/540 DM)
Ausbildungsfreibeträge (§ 52 Abs. 22 EStG - ab 1. Januar 1977 2400/4200/1800 DM)
Anrechnungsgrenze für eigene Einkünfte beim Ausbildungsfreibetrag (§ 52 Abs. 22 letzter Satz EStG - ab 1. Januar 1977 2400 DM)
Härteausgleich bei Einkünften, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist (70 EStDV)
Zukunftssicherungsfreibetrag (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2 LStDV - derzeit 312 DM)
Freibetrag für Jubiläumsgeschenke (§ 4 LStDV - derzeit 600/1200/1800/2400 DM)
Pauschsatz für die Mehraufwendungen für Verpflegung bei doppelter Haushaltsführung (Abschnitt 27 LStR)
Freibetrag für die Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb und bei Ausgabe von Essenmarken (Abschn. 19 LStR - derzeit 1,50 DM je Arbeitstag).
Auf welche Höhe müßten folgende, für die Besteuerung im betrieblichen Bereich wichtigen Beträge mit Wirkung 1. Januar 1978 angehoben werden, wenn eine Erhöhung in dem Ausmaß vorgenommen würde, in dem die Lebenshaltungskosten seit der Einführung oder letzten Änderung der Beträge gestiegen sind (bzw. unter Berücksichtigung der Prognosen des Jahreswirtschaftsberichts im Jahre 1977 steigen werden), und welche Steuermindereinnahmen würden sich dadurch gegenüber geltendem Recht - bezogen auf das Entstehungsjahr - ergeben:
Wertgrenze für abzugsfähige Werbegeschenke (§ 4 Abs. 5 Ziff. 1 EStG - derzeit 50 DM)
Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG - derzeit 800 DM)
Höchstbetrag für den nicht entnommenen Gewinn (§ 10 a Abs. 1 EStG - derzeit 20 000 DM)
Mindestgrenze für einen Zuschlag für besondere Erträge (§ 13 a Abs. 6 EStG - derzeit 800 DM)
Freibetrag bei der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils (§§ 14, 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 EStG - derzeit 30 000 bzw. 60 000 DM)
Freibetrag bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 Abs. 3 EStG - derzeit 20 000 DM)
Obergrenze des Freibetrags für freie Berufe (§ 18 Abs. 4 EStG - derzeit 1200 DM)
Höchstbetrag für den Abzug für Investitionen bei Landwirten (§ 78 Abs. 3 EStDV - derzeit 2000 DM).
Auf welche Höhe müßten folgende, insbesondere der Vereinfachung dienenden Pauschbeträge usw. angehoben werden, um die bei ihrer Einführung oder letzten Änderung erzielte Vereinfachungswirkung in vollem Umfange wiederherzustellen und welche Steuermindereinnahmen würden sich dadurch gegenüber geltendem Recht - bezogen auf das Entstehungsjahr - ergeben:
Werbungskostenpauschbetrag bei nichtselbständiger Arbeit (§ 9 a Ziff. 1 EStG - derzeit 564 DM)
Werbungskostenpauschbetrag bei Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 9 a Ziff. 2 EStG - derzeit 100 DM)
Werbungskostenpauschbetrag bei wiederkehrenden Bezügen (§ 9 a Ziff. 3 EStG — derzeit 200 DM)
Mindestgrenze für die Aktivierung von Vorsteuerbeträgen (§ 9 b Abs. 1 Ziff. 1 EStG — derzeit 500 DM)
Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10 c Abs. 1 EStG — derzeit 240 DM)
Vorsorge-Pauschbetrag (§ 10 c Abs. 2 EStG — derzeit 300 DM)
Höchstbetrag für die Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 3 EStG — 1800 DM plus 900 DM zuzüglich Kinderadditive)
Mindestbetrag für die Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 3 EStG — derzeit 300 DM)
Freigrenze bei Vermietung von Teilen eines Einfamilienhauses (§ 21 Abs. 4 EStG — derzeit 1000 DM)
Freigrenze für Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Ziff. 3 EStG — derzeit 500 DM)
Freigrenze bei Spekulationsgeschäften (§ 23 Abs. 4 EStG — derzeit 1000 DM)
Veranlagungsgrenze bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 46 Abs. 1 EStG — derzeit 24 000/48 000 DM)
Zusätzlicher pauschaler Werbungskostenabzug bei Heimarbeitern (Abschnitt 31 LStR).
Auf welche Höhe müßten folgende ausgelaufene oder auslaufende Freibeträge usw. angehoben werden, wenn sie bei ihrer Wiedereinführung bzw. Verlängerung in dem Ausmaß erhöht würden, in dem die Lebenshaltungskosten seit der Einführung oder letzten vor dem Auslaufen vorgenommenen Änderung der Freibeträge gestiegen sind (bzw. unter Berücksichtigung der Prognosen des Jahreswirtschaftsberichts im Jahre 1977 steigen werden), und welche Steuermindereinnahmen würden sich dadurch gegenüber geltendem Recht — bezogen auf das Entstehungsjahr — ergeben:
Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG — bis 1976 1200 DM)
Freibetrag bei der Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Einzelgrundstücke (§ 14 a Abs. 1 und 4 EStG — bis 1976 60 000 DM)
Einkunftsgrenze für den Freibetrag nach § 14 a EStG (§ 14 a Abs. 1 Ziff. 2 EStG — bis 1976 12 000 DM)
Einkunftsgrenze für die Gewährung eines Freibetrags bei der Veräußerung einzelner land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (§ 14 a Abs. 4 EStG — bis 1976 24 000 DM).
Welche Absichten hat die Bundesregierung hinsichtlich einer Anpassung von Freibeträgen, Freigrenzen, Einkommensgrenzen usw. in anderen steuerrechtlichen Vorschriften?