Regelungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
der Abgeordneten Dr. Friedmann, Spilker, Dr. Hennig, Dr. Schäuble, Milz, Dr. Freiherr Spies von Büllesheim, Dr. Möller, Dr. Langguth, Dr. Laufs, Nordlohne ; Erhard (Bad Schwalbach), Frau Pieser, Dr. Stercken, Rühe, Daweke, Ey, Dreyer, Susset, Dr. Hüsch, Dr. Jenninger und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (FluglärmG) ordnet die Einrichtung von Lärmschutzbereichen in der Umgebung von bestimmten Verkehrsflughäfen und militärischen Flugplätzen in der Bundesrepublik Deutschland an.
Diese Schutzbereiche werden jeweils in eine Schutzzone 1 und in eine Schutzzone 2 unterteilt, in denen insbesondere den Eigentümern von Wohnungen Baubeschränkungen in Form von Schallschutzmaßnahmen auferlegt werden.
Der Einbau von Schallschutzvorrichtungen bei der Errichtung neuer Wohngebäude wird von der Bevölkerung in zahlreichen Fällen abgelehnt, vom Gesetz jedoch zwingend vorgeschrieben. Die Bürger fühlen sich bei der Gestaltung ihrer Wohnungen eingeschränkt.
Für den Einbau von Schallschutzvorrichtungen sind im FluglärmG Entschädigungsregelungen vorgesehen, die sich jedoch nur auf die Schutzzone 1 beziehen. Entschädigungen werden danach in der Schutzzone 1 nur dann gewährt, wenn die in § 4 der Verordnung über bauliche Schallschutzanforderungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 5. April 1974 genannten Anforderungen voll erfüllt sind. Für Einzelmaßnahmen, z. B. nur Einbau von Schallschutzfenstern, ist keine Entschädigung vorgesehen. Die Erstattung der Aufwendungen ist auf einen Höchstbetrag von neuerdings 130 DM je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Dieser Betrag deckt die Aufwendungen zur Erfüllung der in der Schallschutzverordnung genannten Anforderungen nur zum Teil.
In der Schutzzone 2 werden den Eigentümern von Wohnungen Schallschutzeinrichtungen vorgeschrieben, die z. B. bei einem Einfamilienhaus einen Mehraufwand in Höhe von mehr als 30 000 DM erfordern können. Einen Entschädigungsanspruch dafür sehen die §§ 8 und 9 FluglärmG nicht vor.
Eine volle Entschädigung für die Aufwendungen zur Erfüllung der Schallschutzanforderungen in den Lärmschutzzonen könnten die Betroffenen höchstens über § 16 FluglärmG erreichen, der weitergehende Entschädigungsansprüche offenhält. Auf diesem Weg müßten Ansprüche aus Enteignungsrecht oder nachbarrechtlichen Schutzvorschriften, mithin in jedem Einzelfall auf dem gerichtlichen Klageweg, geltend gemacht werden. Für die Betroffenen ist damit eine große Rechtsunsicherheit verbunden.
Bei der Regelung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ist zu berücksichtigen, daß die Lärmbelästigung eine Folge des Luftverkehrs — sei es des zivilen oder des militärischen — ist, der im allgemeinen Interesse notwendig ist. Wenn dieses allgemeine Interesse aber so besteht, dann dürfen die Nachteile nicht einseitig und bei der Geltendmachung der Ansprüche risikoreich nur den betroffenen Flughafenanwohnern aufgebürdet werden.
Die Regelung des Schallschutzes und der Entschädigungsfrage im FluglärmG entspricht nicht den Regelungen für andere vergleichbare Fälle, wie zum Beispiel der Regelung im Falle des Straßenverkehrslärms, die zumindest dem Grundsatz nach in § 42 BImSchG enthalten ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
In welchem Umfang wurden nach den Informationen der Bundesregierung bisher Ansprüche nach dem FluglärmG geltend gemacht?
In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden bereits Entschädigungen gezahlt, wie hoch ist die Zahl der Ablehnungen und wie viele Anträge sind derzeit noch nicht beschieden worden?
Welche Auswirkungen hat nach den Informationen der Bundesregierung das FluglärmG auf die Entwicklung der Städte und Gemeinden, die in den Lärmschutzbereichen liegen?
Sind der Bundesregierung gerichtliche Klagen im Zusammenhang mit dem FluglärmG bekannt, und welchen Stand haben diese Verfahren bisher erreicht?
Hat die Bundesregierung bei ihren bisherigen Stellungnahmen zum FluglärmG die auch für den Fluglärmschutz richtungweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. März 1975 (III ZR 215/71) berücksichtigt, die die Entschädigung wegen übermäßigen Straßenlärms zum Gegenstand hatte, und welche Schlüsse zieht sie aus diesem Urteil für das FluglärmG?
Wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag eine Kostenregelung für Schallschutzmaßnahmen gegen Fluglärm vorlegen, die auch die Schutzzone 2 umfaßt, und die den Grundsätzen der allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, vor allem des § 42 BImSchG, Rechnung trägt?
Wird die Bundesregierung im Interesse der Rechtsvereinfachung Vorschläge über eine Einbeziehung des Fluglärmschutzes in ein allgemeines Lärmschutzgesetz dem Deutschen Bundestag vorlegen?