Geschäftsordnung der Bundesministerien
der Abgeordneten Schröder (Lüneburg), Spranger, Leicht, Dr. Möller, Dr. Bötsch, Regenspurger, Lintner, Hartmann, Dr. Fuchs, Spilker, Haberl, Frau Pieser und Genossen
Vorbemerkung
Offensichtlich wird die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien in den einzelnen Häusern unterschiedlich praktiziert. Durch Bildung von Arbeitsgruppen und dergleichen kommt es zu Kompetenzveränderungen, die nach der gemeinsamen Geschäftsordnung nicht vorgesehen sind.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen11
Wie qualifiziert die Bundesregierung rechtlich die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien" (Allgemeiner Teil (GGO I) und Besonderer Teil (GGO II) - Rechtsnatur -?
Wie sind die im Bundeskanzleramt und in einzelnen Ressorts bestehenden Organisationseinheiten „Gruppen" in die in § 4 GGO I vorgeschriebene Gliederung einzuordnen?
Ist die „Gruppe" ein Begriff, den die GGO nicht kennt, rechtlich und organisatorisch als Referat oder als Unterabteilung im Sinne von § 4 GGO I anzusehen?
Bei wem liegt innerhalb einer „Gruppe" das Erstentscheidungsrecht des Referenten nach § 4 Abs. 3 GGO I, beim Gruppenleiter oder jeweils bei den Referenten einer Gruppe (Gruppenreferenten)?
Nach § 4 Abs. 3 GGO I hat der Referent die erste Entscheidung in allen Angelegenheiten, die in sein Referat fallen. Wie ist dieses Erstentscheidungsrecht des Referenten rechtlich zu qualifizieren und warum?
Ist es richtig, daß das Bundesministerium des Innern in der Vergangenheit die Rechtsauffassung vertreten hat, daß es sich bei dem Erstentscheidungsrecht des Referenten um ein „Recht am Amte" handelt, das einen wesentlichen Bestandteil der „Referatsverfassung" in der Ministerialverwaltung darstellt?
Sieht die Bundesregierung in der Bildung sogenannter Arbeitsgruppen und ähnlicher organisatorischer Einheiten, denen Arbeiten zugewiesen werden, welche ausschließlich zu dem Arbeitsgebiet eines Referates gehören, eine Verletzung von § 4 GGO I?
Unter welchen näher umschriebenen Voraussetzungen hält die Bundesregierung die Bildung von „Arbeitsgruppen" mit Sachaufgaben, die zur ausschließlichen Zuständigkeit eines Referates gehören, für zulässig?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß im Falle der Zulässigkeit solcher Arbeitsgruppen der „federführende Referent" der Arbeitsgruppe angehören sollte, auf dessen Arbeitsgebiet oder Zuständigkeitsbereich sich die Arbeitsgruppe betätigt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß in dem Ausschluß des federführenden Referenten als Mitglied einer solchen Arbeitsgruppe (Nichtmitgliedschaft), die sich auf dem ausschließlichen Arbeitsgebiet oder Zuständigkeitsbereich des federführenden Referenten betätigt, eine Verletzung des Erstentscheidungsrechtes des Referenten nach § 4 Abs. 3 GGO I liegt?
Liegt darin zugleich auch eine Verletzung des „Rechts am Amte"?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die GGO von den einzelnen „Häusern" ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden kann? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?