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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Schadensersatz bei Verletzung oder Tötung des mitarbeitenden Ehegatten nach dem Ersten Eherechtsreformgesetz (G-SIG: 00000562)

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

08.07.1977

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/65021.06.77

Schadensersatz bei Verletzung oder Tötung des mitarbeitenden Ehegatten nach dem Ersten Eherechtsreformgesetz

der Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach), Kunz (Berlin), Dr. Lenz (Bergstraße), Frau Dr. Riede, Dr. Eyrich, Frau Berger (Berlin), Dr. Wittmann (München), Dr. Arnold, Dr. Hennig, Dr. Stark (Nürtingen), Dr. Bötsch, Wimmer (Mönchengladbach), Biechele, Dr. Laufs, Gerlach (Obernau), Burger, Broll, Dr. Miltner, Geier, Spranger

Vorbemerkung

Durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) ist die Bestimmung des § 1356 Abs. 2, nach der jeder Ehegatte gesetzlich verpflichtet ist, im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist (sog. Mitarbeitspflicht), gestrichen worden. Künftig gibt es nur noch in Ausnahmefällen (wie der Entwurf in Drucksache 7/650 meint) eine Mitarbeit im Rahmen der besonderen Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB). Ferner geht dieses Gesetz nicht mehr vom Leitbild der Hausfrauenehe aus; die Ehegatten regeln vielmehr die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen (§ 1356 Abs. 1 BGB).

Diese Bestimmungen haben zunächst familienrechtlichen Charakter. Sie haben aber auch schadensersatzrechtliche Bedeutung, wenn ein mitarbeitender oder unterhaltspflichtiger Ehegatte durch Verletzung oder Tod ausfällt (vgl. dazu schon Bosch, FamRZ 1976, S. 401). Sie ergibt sich daraus, daß es bei den Schadenersatzansprüchen des anderen Ehegatten nach § 844 Abs. 2, § 845 BGB nach wie vor darauf ankommt, ob der Verletzte oder Getötete diesem Ehegatten gegenüber gesetzlich zum Unterhalt bzw. zur Mitarbeit im Geschäft oder zur Haushaltsführung verpflichtet War.

I. Die Rechtslage nach bisherigem Recht

1. Im Rahmen der Mitarbeitspflicht des Ehegatten

Wird ein Ehegatte durch einen Dritten verletzt, und kann er deshalb nicht mehr im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitarbeiten, so stehen ihm selbst Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger zu (§ 1356 Abs. 2, § 843 BGB). Der andere Ehegatte hat in diesem Falle keine Ansprüche.

Fällt der Ehegatte durch Tod in der Mitarbeit aus, so hat der andere Ehegatte Ansprüche aus § 1356 Abs. 2 BGB und zwar entweder in Verbindung mit § 845 BGB oder mit § 844 Abs. 2 BGB.

2. Im Rahmen der Haushaltsführung

Fällt eine Hausfrau durch Verletzung in der Haushaltsführung aus, dann stehen ihr selbst Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger zu (§ 1360 i. V. m. § 843 BGB). Der Ehemann hat in diesem Fall keine Ansprüche.

Fällt sie durch Tod in der Haushaltsführung aus, dann haben der Ehemann und die Kinder Schadensersatzansprüche aus § 1360 i. V. m. § 844 Abs. 2 BGB.

II. Die Rechtslage nach Inkrafttreten des 1. EheRG (1. Juli 1977)

1. Im Rahmen der Mitarbeitspflicht des Ehegatten

Nach dem neuen Recht gibt es nur noch in besonderen Ausnahmefällen eine gesetzlich geschuldete Mitarbeitspflicht des Ehegatten (§ 1353). Sie wird wohl nur in Zwangssituationen bestehen.

Die Frage, wann eine Mitarbeitspflicht besteht und welchen Umfang sie hat, ist bewußt nicht mehr ausdrücklich und generell geregelt. Das Gesetz beschränkt sich allenfalls auf eine Art Generalklausel. Diese unklare Rechtslage hinsichtlich der Mitarbeitspflicht wird sich schadensersatzrechtlich dahin auswirken, daß das ohnedies bestehende erhebliche Prozeßrisiko so gesteigert wird, daß von der gerichtlichen Geltungmachung solcher Ansprüche künftig weitgehend abgesehen werden wird. Streitig in einem Schadensfall ist künftig nicht mehr nur der Umfang der geschuldeten Mitarbeit, sondern auch die Frage, ob die Mitarbeit nicht bloß vertraglich aufgrund einer Vereinbarung im Rahmen des § 1353 BGB geschuldet wird. Das hätte zur Folge, daß bei Ausfall des Ehegatten in der Mitarbeit oder durch Tod Ansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB nicht mehr gegeben sind, es sei denn, diese Mitarbeit hätte sich vollen Umfangs oder zum Teil aus der Unterhaltspflicht ergeben; auch diese Frage ist aber im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

2. Im Rahmen der Haushaltsführung

Unklar ist auch die Rechtslage hinsichtlich der Verpflichtung zur Haushaltsführung. Nach § 1356 BGB regeln die Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Nach § 1360 BGB erfüllt ein Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen ist, dadurch seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen. Unklar ist, ob die überlassene Haushaltsführung noch im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Haushaltsführung geleistet wird. Der Wortlaut der §§ 1356 und 1360 BGB spricht eher dagegen als dafür.

Im Hinblick darauf, daß insbesondere bei Ausfall eines Ehegatten durch Tod in der Mitarbeit im Geschäft des anderen Ehegatten und in der Haushaltsführung die Familie in ihrer Existenz getroffen wird, muß jedenfalls vermieden werden, daß durch die Art der gesetzlichen Regelung der Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche eine große Rechtsunsicherheit eintritt, zumal die Durchsetzung solcher Ansprüche in der Praxis ohnedies schon außerordentliche Schwierigkeiten bereitet. Der Schadenersatz, der den Familien nach geltendem Recht zusteht, soll sie in die Lage versetzen, den Schaden wenigstens zum Teil auszugleichen. Andernfalls werden die betroffenen Betriebe vernichtet und Familien in eine ausweglose Lage versetzt. Sie bleiben damit allenfalls der Sozialhilfe überlassen.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen5

1

Welche Erhebungen über die rechtstatsächliche Bedeutung, insbesondere der Vorschrift des § 1356 Abs. 2 BGB, sind im Hinblick darauf angestellt worden, daß die Existenz einer sehr großen Anzahl von Betrieben in der Landwirtschaft, des Handwerks, des Einzelhandels und geistiger Berufe wirtschaftlich von der Mitarbeit des Ehegatten abhängt?

2

Warum hat es die Bundesregierung verabsäumt, bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfs die Frage zu prüfen, welche schadensersatzrechtlichen Folgen sich aus der Streichung des § 1356 Abs. 2 BGB ergeben und ob die neue Regelung, soweit es um einen Schadensersatz geht, noch praktikabel ist?

3

Warum hat es die Bundesregierung unterlassen, während des Gesetzgebungsverfahrens darauf hinzuweisen, daß die Veränderung der Bestimmungen über die Haushaltsführung Zweifel auslösen konnte, ob die Haushaltsführung künftig noch in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht geleistet wird?

4

Ist die Bundesregierung bereit, durch eine Novelle - in Anlehnung an den bisherigen Gesetzeswortlaut - klarzustellen, daß die übernommene Haushaltsführung und die übernommene Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten noch in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des Schadenersatzrechts angesehen werden?

5

Ist die Bundesregierung bereit - alternativ zu Nummer 4 - im Rahmen einer gesetzlichen Fiktion sicherzustellen, daß es für einen Schadensersatzanspruch in Verbindung mit den deliktrechtlichen Vorschriften allein auf die zwischen den Ehegatten tatsächlich bestehende Haushaltsführung oder Mitarbeit ankommt?

Bonn, den 21. Juni 1977

Erhard (Bad Schwalbach) Kunz (Berlin) Dr. Lenz (Bergstraße) Frau Dr. Riede Dr. Eyrich Frau Berger (Berlin) Dr. Wittmann (München) Dr. Arnold Dr. Hennig Dr. Stark (Nürtingen) Dr. Bötsch Wimmer (Mönchengladbach) Biechele Dr. Laufs Gerlach (Obernau) Burger Broll Dr. Miltner Frau Geier Spranger Dr. Dollinger Frau Hürland Langguth Lemmrich Frau Schleicher Frau Will-Feld

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