"Fahrplan" für den Bundeshaushaltsplan 1978
der Abgeordneten Strauß, Dr. Häfele, Haase (Kassel) und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Nach Artikel 110 des Grundgesetzes ist der Haushaltsplan vor Beginn des Rechnungsjahrs zu verabschieden, für das er gilt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Mai 1977 nochmals die Bedeutung dieses Verfassungsgebots herausgestellt.
§ 30 der Bundeshaushaltsordnung in der Fassung der Haushaltsrechtsreform verpflichtet die Bundesregierung, den Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans in der Regel „spätestens" in der ersten Sitzungswoche des Bundestages nach dem 1. September dem Bundesrat zuzuleiten und gleichzeitig beim Bundestag einzubringen. Damit soll die rechtzeitige Verabschiedung des Haushaltsplans durch das Parlament ermöglicht werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Wird die Bundesregierung in diesem Jahr ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen und den Entwurf des Haushaltsgesetzes 1978 zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans 1978 in der ersten Sitzungswoche des Bundestages nach dem 1. September einbringen?
Wenn nein:
Welche Gründe sind gegebenenfalls für die erneute gesetzeswidrige Verzögerung maßgebend?
Wann wird die Bundesregierung den Bundeshaushaltsplan 1978 im Kabinett verabschieden und beim Bundestag einbringen?
Wie stellt sich die Bundesregierung den weiteren „Fahrplan" für die Verabschiedung des Bundeshaushaltsplans 1978 durch die gesetzgebenden Körperschaften vor?