Hilfen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
der Abgeordneten Dr. Dregger, Dr. Jenninger, Röhner, Dr. Wittmann (München), Dr. Wörner, Dr. Waffenschmidt, Josten, Wissebach, Braun, Dr. Klein (Göttingen), Dr. Jahn (Münster) und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Durch die Fünfte Novelle zum Häftlingshilfegesetz vom 29. Juli 1971 sind die zusätzlichen Eingliederungshilfen für ehemalige politische Häftlinge in einem Umfang verbessert worden, der einen angemessenen Ausgleich für die durch besonders lange Haftzeiten bedingten Nachteile gewährleistet. Die zusätzlichen Leistungen für ehemalige Kriegsgefangene mit überlangen Gewahrsamszeiten nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz wurden diesen Leistungsverbesserungen nicht angeglichen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen3
Wird nach der Einschätzung der Bundesregierung dadurch, daß die Entschädigungsleistungen für ehemalige Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz nicht an die durch das Fünfte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes eingeführten Leistungsverbesserungen für ehemalige politische Häftlinge angeglichen worden sind, das Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 3 Abs. 1 GG) verletzt?
Beabsichtigt die Bundesregierung, gegebenenfalls eine Novellierung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes mit dem Ziel vorzuschlagen, die insoweit bestehenden Unterschiede in der Behandlung der Gewahrsamszeiten ehemaliger politischer Häftlinge einerseits und der Zeiten der Kriegsgefangenschaft andererseits zu beseitigen?
Welche Mehrkosten würden dem Bundeshaushalt durch eine solche Gesetzesänderung entstehen?