Probleme der Gemeinnützigkeit von Sportvereinen und -verbänden durch Eingriffe der Finanzverwaltung in die Sportautonomie
der Abgeordneten Dr. Schäuble, Tillmann, Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Jenninger, Röhner, Dr. Häfele, Dr. Kreile, Spilker, Spranger, Dr. Evers, Dr. Jentsch (Wiesbaden), Dr. Zeitel, Gerlach (Obernau), Gerster (Mainz), Dr. Friedmann, Pfeifer, von der Heydt Freiherr von Massenbach, Dr. Meyer zu Bentrup, Dr. Köhler (Duisburg), Stutzer, Dr. Sprung, Weber (Heidelberg), Schwarz, Bühler (Bruchsal), Neuhaus, Dr. George, Dr. Laufs, Landré, Dr. Hennig, Dr. Langguth, Hasinger, Schmöle, Kroll-Schlüter, Niegel und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die gemeinnützigen Mitgliedsverbände des Deutschen Sportbundes werden zunehmend durch Eingriffe der Finanzbehörden belastet, die den Begriff „Sport" im § 57 Abs. 2 der AO 77 einschränkend auslegen und einzelne Sportarten von der Gemeinnützigkeit ausschließen wollen. Diese Praxis greift in die Organisationshoheit des Deutschen Sportbundes und damit in die Selbstverwaltung des Sports ein.
Der Ausschluß einzelner Sportvereine oder -verbände kann — wie in einer Kettenreaktion — bewirken, daß jede übergeordnete Verbandseinheit des Sports ebenfalls die Gemeinnützigkeit verliert, wenn das nicht gemeinnützige Mitglied nicht von den Sportorganisationen ausgeschlossen wird.
Daraus können sich auch schwerwiegende Konsequenzen ergeben für die Beteiligung an internationalen Wettkämpfen, wie für die Vertretung der Deutschen Fachverbände in den internationalen Föderationen. Vor dieser Situation steht der Deutsche Sportbund angesichts der Problemfälle Schach und Modellflug. Beiden wird in Anwendung des Prinzips der „körperlichen Ertüchtigung" die Gemeinnützigkeit verwehrt.
Dabei wird verkannt, daß der Modellflugsport nicht im Bau von Flugmodellen, sondern im Fliegen der Flugmodelle besteht, was z. B. beim Fliegen des sogenannten „Wurfgleiters" eine äußerste körperliche Anstrengung erfordert.
Ähnlich verhält es sich beim Schachsport. Sicherlich findet keine körperliche Tätigkeit im Sinne des extremen Bewegens der Gliedmaßen statt. Gleichwohl ist die nervliche und physiologische Belastung so groß, daß ein Schachspieler, der nicht über eine gute körperliche Leistungsfähigkeit verfügt, dem sportlichen Wettbewerb eines Schachturniers nicht gewachsen ist.
Wir halten die restriktive Interpretation des Begriffes „Sport" durch die Finanzbehörden für unvereinbar mit einer zeit- und aufgabengerechten Beurteilung der Sportvereine und -verbände. Sie entspricht auch nicht den Absichten des Gesetzgebers bei der Verabschiedung der AO 77. Die CDU/CSU hatte seinerzeit im Finanzausschuß beantragt, • die Einschränkung des Begriffes „Sport" durch den Zusatz „körperliche Ertüchtigung" aufzugeben. Im Bericht des Finanzausschusses ist zwar aufgeführt, daß auch nach Aufgabe dieses Zusatzes die „körperliche Ertüchtigung" wesentliches Merkmal des Sports bleibe; aber diese Formulierung ist nur als Regelbeschreibung, nicht als absolutes Abgrenzungskriterium zu verstehen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen7
Ist die Bundesregierung bereit, im Zusammenwirken mit den Obersten Finanzbehörden der Länder die derzeitige restriktive Interpretation des Begriffes „Sport" in § 57 Abs. 2 der AO 77 für die Anerkennung - von Sportvereinen und Sportverbänden als gemeinnützig aufzugeben?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Organisationshoheit und damit die Freiheit des Sports eingeschränkt wird, wenn Mitgliedsverbänden des Deutschen Sportbundes die Gemeinnützigkeit abgesprochen wird und damit der Deutsche Sportbund und die Landessportbünde faktisch gezwungen werden, diese Mitgliedsverbände auszuschließen, um nicht selbst die Gemeinnützigkeit zu verlieren?
Ist der Bundesregierung bewußt, daß beim Ausschluß eines nationalen Spitzenfachverbandes aus dem DSB die internationale Vertretung des deutschen Sports gespalten wird, da der ausgeschlossene Verband die Mitgliedschaft in seinem internationalen Verband behält, da diese unabhängig von der an die gemeinnützigkeitsgebundene Zugehörigkeit zum nationalen Dachverband ist?
Sieht die Bundesregierung eine andere Möglichkeit, diese Einschränkung der Organisationshoheit des Deutschen Sportbundes zu vermeiden, als die, die restriktive Auslegung des Begriffes „Sport" aufzugeben?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Aufgabe der Einschränkung des Begriffes „Sport" im § 57 Abs. 2 der AO 77 durch den Zusatz „körperliche Ertüchtigung durch" im Zuge der Beratungen des Finanzausschusses -des Deutschen Bundestages auf einen einstimmigen Beschluß der III. und der VI. Vollversammlung der Deutschen Sportkonferenz zurückgeht, bei dem der Vertreter der Bundesregierung und die der Länder mitgewirkt haben, und ist sich die Bundesregierung bewußt, daß mit der jetzigen Einschränkung des Begriffes „Sport" auf den Bereich der körperlichen Ertüchtigung die Zielsetzung der Beschlüsse der Deutschen Sportkonferenz unterlaufen wird?
Ist die Bundesregierung bereit, in Zukunft bei der Auslegung des Begriffes „Sport" neben der körperlichen Ertüchtigung auch folgende Merkmale zu berücksichtigen:
Spielcharakter des Sports,
Orientierung am Leistungsprinzip,
Regelgebundenheit,
Wettkampfform,
körperliche Betätigung,
Zweckfreiheit der Tätigkeit, d. h. Ausführung der Tätigkeit um ihrer selbst willen,
Gebundenheit des Sports an bestimmte Organisationsformen (Vereine, Verbände),
Internationalität des Sports,
prinzipielle Zugänglichkeit des Sports für alle Menschen?
Welche finanziellen Auswirkungen für Bund und Länder erwartet die Bundesregierung bei einer Anerkennung auch der Sportverbände als gemeinnützig, denen derzeit die Gemeinnützigkeit wegen angeblichen Fehlens der von den Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder geforderten Tatbestandsmerkmale der körperlichen Ertüchtigung bestritten wird?