Besteuerung gemeindlicher Einrichtungen nach den Körperschaftsteuerrichtlinien 1977
der Abgeordneten Dr. Waffenschmidt, Dr. Häfele, Dr. Dollinger, Dr. Kreile, Sick, Hauser (Krefeld), Dr. George, Dr. Möller, Braun, Burger, Wimmer (Mönchengladbach), Dr. Hennig, Dr. Jahn (Münster), Dr. Schäuble, Feinendegen, Dr. Bötsch, Dr. Jobst und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
In den Städten, Gemeinden und Kreisen wird eine zunehmende Besteuerung gemeindlicher Einrichtungen festgestellt. Als Ursache hierfür werden die Körperschaftsteuerrichtlinien 1977 genannt, die eine Abkehr von dem bisherigen „einrichtungsorientierten" Begriff des Betriebes gewerblicher Art bedeuten und nunmehr in erster Linie auf die Umsatzhöhe abstellen. Das Abgehen von dem festumrissenen Begriff des Betriebes gewerblicher Art bei der Besteuerung hat in den Städten, Gemeinden und Kreisen Unruhe und Unsicherheit ausgelöst.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen9
Welches ist der Grund für die von den Gemeinden verspürten stärkeren Belastungen durch die Körperschaftsteuerrichtlinien 1977 in ihren Betrieben gewerblicher Art?
Womit begründet die Bundesregierung ihre geänderte Auffassung zur Auslegung des § 4 Körperschaftsteuergesetz in den Körperschaftsteuerrichtlinien 1977?
Hält die Bundesregierung den erheblichen Verwaltungsmehraufwand für gerechtfertigt, der auf Seiten der Gemeinden wie auf Seiten der Finanzverwaltung mit der neuen Auslegung des Begriffes Betriebe gewerblicher Art verbunden ist?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in bestimmten Teilen der Bundesrepublik die Finanzverwaltung den Begriff Betriebe gewerblicher Art besonders eng ausgelegt und dies zu ständigen Auseinandersetzungen zwischen Gemeinden und Finanzverwaltung führt?
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um eine sich ausweitende Besteuerung der kommunalen Einrichtungen zu vermeiden?
Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, die Körperschaftsteuerrichtlinien 1977 zu korrigieren?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine Anwendung der Körperschaftsteuerrichtlinien auf die Vergangenheit grundsätzlich nicht zulässig ist?
Womit ist die in Einzelfällen bekannt gewordene erstrebte Anwendung für die Vergangenheit der Körperschaftsteuerrichtlinien 1977 zu rechtfertigen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die Finanzämter zu beachten ist und für die Vergangenheit keine schärfere Besteuerung in den Gemeinden Platz greifen darf?