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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Kinderbetreuungsbetrag (G-SIG: 00002117)

Klärung von Sachfragen zur Einführung des Kinderbetreuungsbetrages u.a. an Einzelbeispielen; Förderung nach großzügiger Auslegung der Begriffe "Betreuung" und "Beaufsichtigung"; weitgehender Verzicht auf Einzelnachweise und Einführung einer vereinfachten Nachweisregelung; Umwandlung des Kinderbetreuungsbetrages in einen nachweisfreien Pauschbetrag aus Gründen der Steuervereinfachung

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

19.04.1979

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/272402.04.79

Kinderbetreuungsbetrag

der Abgeordneten Dr. Häfele, Dr. Kreile, Dr. Schäuble, Dr. Sprung, Stutzer, Dr. Langner, Dr. von Wartenberg, Dr. Voss, von der Heydt Freiherr von Massenbach, Dr. Zeitel, Dr. Jenninger, Niegel und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Am 1. Januar 1980 tritt der sogenannte Kinderbetreuungsbetrag in Kraft (§ 33 a Abs. 3 Satz 1 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1979). Millionen von Lohnsteuerzahlern werden den Kinderbetreuungsbetrag schon Ende dieses Jahres im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens geltend machen. Eine rechtzeitige Klärung der mit dem neuen Kinderbetreuungsbetrag verbundenen Auslegungs- und Sachfragen ist daher notwendig.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Teilt die Bundesregierung — unabhängig von der noch laufenden Abstimmung mit den Ländern und den Verbänden - die Auffassung, daß die Begriffe „Beaufsichtigung" und „Betreuung" im Interesse einer gleichmäßigen steuerlichen Behandlung der Familien weit auszulegen sind?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung die Aufwendungen für die Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern in folgenden Einzelfällen:

a) Ein Kind erhält außerhalb der Schule wöchentlich Musikunterricht durch eine Musiklehrerin.

b) Ein Kind wird als Mitglied eines Sportvereins in einer bestimmten Sportart ausgebildet und besucht daher regelmäßig die vom Sportverein angesetzten und unter Aufsicht stattfindenden Trainingsstunden.

c) Ein Kind besucht im Rahmen der eigenen Schule, der Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung (z. B. kirchliche Institutionen oder gemeinnützige Vereine) auf freiwilliger Basis einen oder mehrere Kurse, durch die bestimmte Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickelt werden sollen (z. B. handwerkliche, technische, musische oder sportliche Kenntnisse vermittelt werden).

d) Ein Kind erlernt während des Sommerurlaubs an einem Badeort in einer Schwimmschule das Schwimmen.

e) Ein Kleinkind wird während der Abwesenheit der Eltern durch eine fremde Person, ältere Geschwister oder andere nahe Verwandte beaufsichtigt und betreut.

f) Ein Kind erhält Nachhilfeunterricht durch einen Lehrer, einen fremden Schüler oder durch Bruder oder Schwester.

g) Ein Kind wird bei der Erledigung seiner Schulaufgaben durch eine fremde Person oder durch einen Verwandten beaufsichtigt (Hinweis auf das Bundesfinanzhof-Urteil vom 17. November 1978 - VI R 116/78, BStBl. 1979 II S. 142) ?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß hinsichtlich des Nachweises der Aufwendungen von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen ist, bei der eine entgeltliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern im Regelfall vermutet wird, und daß deshalb auf die Vorlage von Einzelbelegen weitgehend verzichtet werden kann?

4

Ist sich die Bundesregierung bewußt, daß durch strenge und starre Nachweisanforderungen gerade im Bereich des familiären Kinderbetreuungsbetrages Umgehungen und Mißbräuchen und damit einer ungerechten Besteuerungspraxis Tür und Tor geöffnet werden?

5

Wird sich die Bundesregierung aus diesen Gründen bemühen, mit den Ländern eine vereinfachte Nachweisregelung etwa im Sinne der unter Nummer 3 dargestellten Grundsätze zu vereinbaren?

6

Kann die Bundesregierung inzwischen die Erkenntnis bestätigen, daß die derzeitige, auf ihren Vorschlägen beruhende gesetzliche Fassung des Kinderbetreuungsbetrages eine unnötige Komplizierung des Steuerrechts darstellt, den üblichen Lebensverhältnissen der Familien mit Kindern nicht gerecht wird und deshalb sobald wie möglich eine Umgestaltung des Kinderbetreuungsbetrages in einen nachweisfreien Pauschbetrag erfolgen sollte?

Bonn, den 2. April 1979

Dr. Häfele Dr. Kreile Dr. Schäuble Dr. Sprung Stutzer Dr. Langner Dr. von Wartenberg Dr. Voss von der Heydt Freiherr von Massenbach Dr. Zeitel Dr. Jenninger Niegel Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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