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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität (G-SIG: 00002507)

Bekämpfung der Drogenkriminalität in Zusammenarbeit mit den Ländern und freien Trägern, Erkenntnisse über den Rauschgifthandel, regionale Unterschiede in der Rauschgiftdelinquenz, Anteil der "schweren Fälle" gem.§ 11 Abs.4 Betäubungsmittelgesetz, Vergleich der Bestrafung von Rauschgiftdelikten mit anderen Staaten, Änderung des Betäubungsmittelgesetzes mit dem Ziel einer Strafverschärfung

Fraktion

FDP, SPD

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit

Datum

09.11.1979

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/327217.10.79

Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität

der Abgeordneten Dr. Schöfberger, Lambinus, Dürr, Heyenn, Kleinert, Engelhard, Dr. Wendig, Spitzmüller und der Fraktionen der SPD und FDP

Vorbemerkung

Die Entwicklung der Rauschgiftabhängigkeit und damit der Rauschgiftkriminalität gibt nach wie vor zu großer Sorge Anlaß. Nach der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes für 1978 sind 1960 916 Rauschgiftdelikte, 1970 16 104 und 1978 42 878 erfaßt worden. Während 1970 0,6 kg Heroin sichergestellt wurden, waren es 1978 187,3 kg. In der Bundesrepublik Deutschland sind 1970 29 Menschen an Rauschgift gestorben, 1975 waren es 195 und 1978 400 Tote. Es ist zu befürchten, daß sich die Zahl der Toten im Jahr 1979 weiter erhöhen wird. Besonders betroffen ist die Jugend.

Verführte und drogenabhängige „Endverbraucher" werden häufig erfaßt und bestraft. Demgegenüber entgehen diejenigen, die im großen Stil illegal mit Drogen handeln und so mit Gesundheit und Leben Hunderttausender skrupellos Geschäfte machen, vielfach der polizeilichen Erfassung und der gerechten Strafe.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der Rauschgiftabhängigkeit vor dem Hintergrund der gestiegenen Rauschgiftkriminalität, hält sie die bisherigen Maßnahmen für wirksam und ausreichend, und was beabsichtigt sie gegebenenfalls gemeinsam mit den Ländern und den freien Trägern zu tun?

2

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den illegalen Handel mit Rauschgiften, insbesondere über Herstellungsmethoden, Ursprungsländer, Verbringungs- und Verteilungsorganisationen, sonstige Geschäftspraktiken und die dabei beteiligten Personen und Personenkreise?

3

Wie erklärt sich die Bundesregierung die Tatsache, daß die Häufigkeitszahl der Rauschgiftdelinquenz 1978 (bekannt gewordene Fälle pro 100 000 Einwohner) in Frankfurt 267,8, in München 63,5 und in Köln nur 14,6 beträgt; spielt ein unterschiedlich starker Polizeieinsatz dabei eine Rolle, und welche Folgerungen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls daraus?

4

Was hat die Bundesregierung bisher allein, in Zusammenarbeit mit internationalen Gremien oder in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Länder getan, um die illegale Einfuhr von Rauschgift vor allem durch „Großimporteure" und „Großhändler" zu unterbinden, zumindest aber zu erschweren?

5

Wie können solche Verbrechen nach den Vorstellungen der Bundesregierung wirksamer verhindert bzw. bekämpft werden, und bis wann ist mit entsprechenden Maßnahmen zu rechnen?

6

Wie hoch ist der Anteil der „besonders schweren Fälle" (§ 11 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes) unter den abgeurteilten Fällen?

7

Entspricht § 11 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes dem Grundsatz der Strafrahmenharmonie, wenn er auch für die Fälle, in denen Siechtum oder Tod Tausender von Menschen verursacht werden, höchstens eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren vorsieht, während beim Tatbestand der Vergiftung (§ 229 StGB) bei schweren Körperschäden fünf bis zehn Jahre und bei Todesfolge zehn bis fünfzehn Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe angedroht werden?

8

Welche Strafrahmen für Rauschgiftdelikte sehen die Strafgesetze anderer mit der Bundesrepublik vergleichbarer Staaten vor?

9

Ist die Bundesregierung bereit, dem Bundestag alsbald eine Änderung des § 11 des Betäubungsmittelgesetzes vorzuschlagen, welche Änderungen strebt die Bundesregierung gegebenenfalls an, und bis wann ist mit einem entsprechenden Entwurf zu rechnen?

10

Wird der Entwurf gegebenenfalls

a) die Rauschgiftdelikte als neue Deliktsgruppe in das Strafgesetzbuch aufnehmen;

b) deutlicher als bisher zwischen den verschiedenen Formen der Rauschgiftkriminalität (drogenabhängige „Endverbraucher", die sich selbst gefährden; sogenannte Kleindealer ; „Großimporteure" und „Großhändler") unterscheiden;

c) vorsehen, daß der erstmalig durch die Einnahme von Rauschgift straffällig gewordene Täter und der sich selbst gefährdende Süchtige unter bestimmten Voraussetzungen von Gesetzes wegen für straffrei erklärt werden und statt einer Strafe den Behandlungs- und Heilungsmöglichkeiten sozialtherapeutischer und ähnlicher Anstalten und Einrichtungen zugeführt werden;

d) vorsehen, daß die Höchststrafandrohungen erhöht werden?

Bonn, den 17. Oktober 1979

Dr. Schöfberger Lambinus Dürr Heyenn Wehner und Fraktion Kleinert Engelhard Dr. Wendig Spitzmüller Mischnick und Fraktion

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