"Üblichkeit" der betrieblichen Altersversorgung bei mitarbeitenden Ehegatten
der Abgeordneten Frau Will-Feld, Dr. Dollinger, Dr. George, Hauser (Krefeld), Neuhaus, Kiechle, Pohlmann, Dr. Schulte (Schwäbisch Gmünd), Pieroth, Sauter (Epfendorf), Frau Hoffmann (Hoya), Dr. Laufs, Dr. Zeitel, Lampersbach, von der Heydt Freiherr von Massenbach, Tillmann, Dreyer, Dr. Waffenschmidt, Röhner und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Um insbesondere auch die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in Klein- und Mittelbetrieben zu fördern, wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 die Pauschalierungsmöglichkeit für Beiträge zu Pensionskassen und Direktversicherungen (§ 40 b EStG) geregelt.
Nach dem Bericht der Bundesregierung — Drucksache 8/2377 vom 11. Dezember 1978 — hat sich die Zahl der Arbeitnehmer mit betrieblicher Altersversorgung von 1973 bis 1976 von 60,5 v. H. auf 65 v. H. erhöht. Die Zahl der Arbeitnehmer mit betrieblicher Altersversorgung wird in der Zwischenzeit absolut und relativ weiter gestiegen sein.
Trotz dieser weiten Verbreitung in allen Wirtschaftsbereichen hat die Finanzverwaltung die Lohnsteuerpauschalierung von Beiträgen zu Direktversicherungen gemäß § 40 b EStG für im Betrieb mitarbeitende Ehegatten durch Schreiben des BMF vom 1. Februar 1977 (IV B 1 — S 2176 — 6/77) und mehrere ergänzende Erlasse u. a. von einem Üblichkeitsnachweis abhängig gemacht, den der Steuerpflichtige zu erbringen hat. Der Nachweis der Üblichkeit einer betrieblichen Altersversorgung in vergleichbaren Betrieben des Wirtschaftszweiges (sogenannter externer Betriebsvergleich) wird vorausgesetzt, wenn im Betrieb des Steuerpflichtigen außer dem Ehegatten keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigt sind, oder wenn im Betrieb familienfremde Arbeitnehmer mit gleichwertiger oder geringerwertiger Tätigkeit keine betriebliche Altersversorgung erhalten. Gemäß dem koordinierten Erlaß des Finanzministeriums Niedersachsen vom 20. Februar 1978 — S 2176 — 11 — 311 — muß der Steuerpflichtige vergleichbare Betriebe benennen (gemeint ist offenbar: namentlich aufführen), „in denen Arbeitnehmer, die eine der Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten gleichwertige oder geringerwertige Tätigkeit ausüben, ebenfalls eine Altersversorgung aus einer Direktversicherung zugesagt worden ist".
Bei dem Vergleich sind „u. a. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Erfüllung von Wartezeiten, Steigerungssätze oder Prozentsätze und die Höhe der Altersversorgung im Verhältnis zum Arbeitslohn" der in den Vergleichsbetrieben Beschäftigten anzugeben. In den externen Betriebsvergleich sind alle Betriebe einzubeziehen, die nach Branche, Struktur und Personalbestand vergleichbar sind. Beiträge zu einer Direktversicherung sind zwar grundsätzlich auch nach § 40 b EStG pauschalbesteuerungsfähig, wenn sie durch Kürzung des Barlohns vom begünstigten Arbeitnehmer selbst finanziert werden (vgl. koordinierter Erlaß des Finanzministeriums Niedersachsen vom 1. Juni 1976 — S 2373 — 8 — 313). Bei mitarbeitenden Ehegatten wird diese Möglichkeit jedoch gemäß Erlaß des Finanzministeriums Niedersachsen vom 28. März 1979 - S 2176 — 11 — 313 — selbst dann ausgeschlossen, wenn die Angemessenheit des vor der Barlohnkürzung gezahlten Arbeitslohnes „außer Zweifel stand", also der neu vereinbarte Barlohn und der Direktversicherungsbeitrag zusammen den vorher angemessenen Lohn nicht übersteigen; der Steuerpflichtige muß zur Anerkennung der Ausgaben für eine Ehegatten-Direktversicherung auch in diesem Fall den Nachweis der Üblichkeit nach den vorstehend genannten Kriterien erbringen.
Vor allem bei Klein- und Mittelbetrieben ist die Mitarbeit des Ehegatten als Arbeitnehmer unerläßlich; in zahlreichen Kleinbetrieben ist der Ehegatte der einzige Arbeitnehmer und damit „Mädchen für alles" mit einer großen Anzahl von Überstunden.
Die dargestellten Regeln der Finanzverwaltung sind damit nicht nur äußerst kompliziert, sondern sie haben gerade für diesen Personenkreis „Barrierewirkung" und führen zur „faktischen Rechtsungleichheit".
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen9
Hält die Bundesregierung die faktische Diskriminierung der mitarbeitenden Ehegatten durch die vorgenannten Auflagen mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1970 (BStBl. II S. 652) für vereinbar, nachdem klare und eindeutige Vereinbarungen sowie die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses für die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen vorauszusetzen sind und nachdem besondere Anforderungen (nur) an den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Pensionszusagen zu stellen sind sowie „Erwägungen, die eine Mißbrauchsbekämpfung praktisch erleichtern sollen, hinter die besondere Wertentscheidung des Artikels 6 Abs. 1 GG zurücktreten"?
Hält die Bundesregierung den Üblichkeitsnachweis vereinbar mit der ständigen Rechtsprechung des BFH, daß Betriebsausgaben nicht notwendig oder gar üblich zu sein brauchen, um betrieblich veranlaßt zu sein (BFH vom 17. November 1960, (BFH vom 11. Dezember 1963, BStBl. 1964 III, S. 98) ?
weis auf die betriebliche Veranlassung sein kann, aber nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsausgabe ist BFH vom 11. Dezember 1963, BStBl. 1964 III, S. 98) ?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die in dem Nachweis aufzuführenden personenbezogenen Daten von Angestellten in Vergleichsbetrieben nur mit Zustimmung der betroffenen Angestellten weitergegeben werden dürfen und daß diese Angesellten kaum geneigt sein werden, ihre persönlichen Daten ihnen unbekannten Arbeitgebern mitteilen zu lassen?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß die geforderte Erhebung der personenbezogenen Daten arbeitsaufwendig ist, zumal diese Angaben (insbesondere Gehälter und zusätzliche Sozialleistungen) für die Steuerpflichtigen Betriebsgeheimnisse darstellen, die den Konkurrenten der näheren Umgebung in der Regel nicht - auch nicht über Fachverbände, Kammern etc. - bekanntgegeben werden?
Hält es die Bundesregierung für möglich, daß ein Steuerpflichtiger, sein Fachverband oder eine andere Stelle, wie z. B. JHF, alle nach Branche, Struktur und Personalbestand vergleichbaren Betriebe eines Finanzamtsbereichs mit vertretbarem Aufwand ausfindig machen kann, und von den Konkurrenzbetrieben mit betrieblicher Altersversorgung die nach den Erlassen nachzuweisenden Personaldaten erhält?
Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung die Voraussetzung, daß auch bei Finanzierung der Direktversicherungsbeiträge durch Kürzung des „außer Zweifel stehenden" angemessenen Barlohnes der Üblichkeitsnachweis zu erbringen ist, für vereinbar mit dem BFH-Urteil vom 21. Februar 1974 (BStBl. II 1974 S. 363), nach dem sich „kein sachlicher Grund ergibt, weshalb die Wahl einer bestimmten Art von Vergütung (angemessene Barbezüge oder angemessene Versorgungsversprechen) Anlaß geben könnte, den Vereinbarungen die steuerliche Anerkennung zu versagen"?
Hält die Bundesregierung die „unübersehbare Mißbrauchsmöglichkeit (Parlamentarischer Staatssekretär Haehser) bei Ehegatten-Direktversicherungen für wahrscheinlicher als bei Pensionszusagen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, zu der das BFH-Urteil vom 21. April 1974 ergangen ist?
Kann die Bundesregierung durch Umfrage bei den Ländern feststellen, wieviele Finanzgerichtsverfahren und Einsprüche wegen der Nichtanerkennung von Ehegatten- Direktversicherungen am 30. Juni 1979 anhängig waren?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß auf Grund des vorgenannten Erfahrungsberichts - Drucksache 8/2377 - und der inzwischen von einzelnen Verbänden durchgeführten Umfragen in allen Wirtschaftsbereichen und auch bei Klein- und Mittelbetrieben Direktversicherungen als üblich angesehen werden können und daher nur noch die Höhe der An gemessenheit nachzuweisen sein sollte?