Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
8. Wahlperiode
Drucksache 8/3893
08.04.80
Sachgebiet 2032
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Riedl (München), Glos, Dr. Rose,
Haase (Kassel), Windelen, Carstens (Emstek), Dr. Meyer zu Bentrup, Röhner, Niegel,
Hartmann, Höffkes, Dr. Bötsch, Dr. Wittmann (München), Vogt (Düren), Engelsberger,
Dr. Jobst, Hauser (Bonn-Bad Godesberg), Dr. Voss, Frau Männle, Kraus,
Feinendegen, von der Heydt Freiherr von Massenbach, Schmitz (Baesweiler), Metz
und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU
- Drucksache 8/3797
Gehälter der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft
Der Bundesminister des Innern — D I 6 — 218 534/74 — hat mit
Schreiben vom 3. April 1980 namens der Bundesregierung die
Kleine Anfrage aufgrund der vorliegenden Unterlagen wie folgt
beantwortet:
1. Wie viele Bedienstete sind derzeit bei den einzelnen Europäischen
Gemeinschaften einschließlich des Europäischen Parlaments — im
folgenden als europäischer Bereich bezeichnet — beschäftigt?
Für die einzelnen Organe der Europäischen Gemeinschaften erge
-
geben sich aufgrund des Haushaltsplanes 1979 (Amtsblatt der EG
vom 31. Januar 1979 und 25. Juni 1979) folgende
Beschäftigtenzahlen:
Europäisches Parlament 2 111 Bedienstete
Rat 1 546 Bedienstete
— Wirtschafts- und Sozialausschuß 325 Bedienstete
Kommission insgesamt 11 649 Bedienstete
davon:
—Verwaltungshaushalt 8 580 Bedienstete
— Forschung und Investitionen 2 771 Bedienstete
— Amt für amtliche Veröffentlichungen 237 Bedienstete
— Europäisches Zentrum für die
Förderung der Berufsausbildung 33 Bedienstete
— Europäische Stiftung zur Verbesserung
der Lebens- und Arbeitsbedingungen 28 Bedienstete
Gerichtshof 315 Bedienstete
Rechnungshof 214 Bedienstete
insgesamt 16 160 Bedienstete
2. Wie viele Bedienstete des europäischen Bereichs sind jeweils in die
einzelnen Laufbahn- und Besoldungsgruppen eingruppiert
a) in absoluten Zahlen,
b) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bediensteten?
Nach dem Haushaltsplan 1979 sind die EG-Bediensteten wie folgt
eingruppiert:
a) in absoluten Zahlen
Laufbahngruppe A
A 1 40
A 2 195
A 3 531
A 4 1 022
A 5 972
A 6 627
A 7 380
A 8 —
insgesamt 3 767
Laufbahngruppe B
B 1 693
B 2 929
B 3 919
B 4 653
B 5 250
insgesamt 3 444
Laufbahngruppe C
C 1 1 227
C 2 2 151
C3 1796
C 4 571
C 5 167
insgesamt 5 912
Laufbahngruppe D
D 1 370
D 2 357
D 3 250
D4 —
insgesamt 977
b) im Verhältnis zur Gesamtzahl
der Bediensteten
0,25 v.H.
1,21 v.H.
3,29 v.H.
6,32 v.H.
6,01 v.H.
3,88 v.H.
= 2,35 v.H.
0 v.H.
23,31 v.H.
4,29 v.H.
5,75 v.H.
5,68 v.H.
4,04 v.H.
1,55 v.H.
21,31 v.H.
7,59 v.H.
13,31 v.H.
11,11 v.H.
3,54 v.H.
1,03 v.H.
36,58 v.H.
2,29 v.H.
2,21 v.H.
1,55 v.H.
= 6,05 v.H.
Laufbahngruppe LA
(Sprachdienst)
LA 3 54 = 0,33 v.H.
LA 4 405 = 2,51 v.H.
LA 5 746 = 4,62 v.H.
LA 6 446 = 2,36 v.H.
LA 3 408 = 2,52 v.H.
LA 8 1 = 0,01 v.H.
insgesamt 2 060 = 12,75 v.H.
3. Mit welchen Besoldungsgruppen im öffentlichen Dienst des Bundes
sind die Besoldungsgruppen im europäischen Bereich jeweils von der
Funktion her vergleichbar?
Die Laufbahngruppe A ist vergleichbar mit dem höheren Dienst,
die Laufbahngruppe B ist vergleichbar mit dem gehobenen Dienst,
die Laufbahngruppe C ist vergleichbar mit dem mittleren Dienst,
die Laufbahngruppe D ist vergleichbar mit dem einfachen Dienst.
Innerhalb der einzelnen Laufbahngruppen sind nach der Funktion
etwa folgende Besoldungsgruppen vergleichbar:
B 9 Ministerialdirektor — A 1 Generaldirektor
B 6 Ministerialdirigent — A 2 Direktor
A 16/B 3 Ministerialrat — A 3 Abteilungsleiter
A 15 Regierungsdirektor — A 4
A 14 Oberregierungsrat
— A 5 Hauptverwaltungsrat
A 13 Regierungsrat — A 6/A 7 Verwaltungsrat
A 13 Oberamtsrat — B 1 Verwaltungsamtsrat
A 9 Amtsinspektor — C 1 Bürohauptsekretär
A 3 Hauptamtsgehilfe — D 1 Amtsmeister.
Der Vergleich beruht auf Erfahrungswerten; er ist nicht
verbindlich. Es ist nicht auszuschließen, daß im Einzelfall je nach
Aufgaben der einzelnen Organe und der Tätigkeiten der einzelnen
Bediensteten eine andere Zuordnung gerechtfertigt sein kann.
Besondere Schwierigkeiten bezüglich der Zuordnung der einzelnen
Besoldungsgruppen ergeben sich insbesondere innerhalb der
Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen
Dienstes. Die Übersicht geht daher für diese Laufbahngruppe von den
jeweiligen Spitzenämtern aus, weil sich insoweit ein Vergleich
der entsprechenden Besoldungsgruppen EG/deutscher
öffentlicher Dienst am ehesten herstellen läßt.
4. Wie hoch sind die Brutto- und die Netto-Gesamtbezüge eines
verheirateten Beamten ohne Kinder in der Endstufe der einzelnen
Besoldungsgruppen
a) im öffentlichen Dienst des Bundes,
b) im europäischen Bereich,
c) im auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland innerhalb
von Europa,
d) in den Presse- und Informationsämtern der Europäischen
Gemeinschaften außerhalb von Brüssel und Luxemburg?
Bei den Besoldungsvergleichen im öffentlichen Dienst der
Mitgliedstaaten und den EG wird entsprechend dem vorhandenen
statistischen Mate rial jeweils von einem verheirateten
Bediensteten mit zwei Kindern ausgegangen.
Die nachfolgenden Angaben orientieren sich deshalb an diesen
Kriterien und beschränken sich in den einzelnen
Laufbahngruppen auf wichtige Besoldungsgruppen, die auch bei den jeweiligen
Besoldungsvergleichen des Statistischen Amtes der EG
herangezogen werden und auf die sich im übrigen auch die
nachfolgenden Fragen beziehen:
Stand: Februar 1980 - Beträge in DM zum amtlichen
Devisenmittelkurs vom 7. Februar 1980: bfrs = 6,16 DM
Bes. Gr. Bund EG Brüssel Ausw.D. Brüssel Presse u. Inforur.
Ämter EG D EG brutto netto brutto netto brutto netto
B 9 A 1 10 763,- 7 065,- 20 234,- 15 002,- 13 451,- 10 218,- gleiche Gehälter
B 6 A 2 9 225,- 6 342,- 18 292,- 13 779,- 11 761,- 9 258,- wie EG Brüssel,
A 16 A 3 7 170,- 5 329,- 16 805,- 12 842,- 9 489,- 7 942,- berichtigt um den
A 13 B 1 5 307,- 4 296,- 9 977,- 8 495,- 7 259,- 6 387,- für den jeweiligen
A 9 C 1 3 574,- 3 099,- 6 161,- 5 508,- 5 029,- 4 605,- Dienstort geltenden
A 3 D 1 2 520,- 2 272,- 4 929,- 4 481,- 3 615,- 3 396,-
Berichtigungskoeffizienten
Als Gehaltsbestandteile sind berücksichtigt:
Bund:
Grundgehalt, Ortszuschlag, Stellenzulage, Ministerialzulage,
1/12 der jährlichen Sonderzuwendung, 1/12 des Urlaubsgeldes,
Kindergeld
Ausw. Dienst Brüssel:
Grundgehalt, Ortszuschlag, Stellenzulage, 1/12 der jährlichen
Sonderzuwendung, 1/12 des Urlaubsgeldes, Auslandszuschlag,
Auslandskinderzuschlag; Mietzuschuß nicht berücksichtigt, da
die Höhe von der Miete und den Bezügen des Beamten beeinflußt
wird.
EG Brüssel:
Grundgehalt, Familienzulage, Kinderzulage, Auslandszulage.
Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der
Gemeinschaftssteuer sowie der Beiträge für Pension, Krankheits- und
Unfallversicherung. Die Berechnung der EG-Gehälter steht unter dem
Vorbehalt der Bestätigung durch die EG-Kommission.
5. In welchem Verhältnis stehen die Brutto- und die Nettobezüge eines
verheirateten Beamten ohne Kinder im europäischen Bereich zu den
Bezügen eines der Funktion nach vergleichbaren Beamten der
einzelnen Mitgliedstaaten auf der Stufe (jeweils Endstufe) des
a) Hauptamtsgehilfen,
b) Amtsinspektors,
c) Oberamtsrats,
d) Ministerialrats (A 16)?
Die von den Regierungen der Mitgliedstaaten dem Statistischen
Amt der EG jährlich vorgelegten Tabellen des Gehaltsniveaus
ihrer öffentlichen Dienste basieren auf einer ausgewählten Anzahl
von Besoldungsgruppen für jede Laufbahngruppe und stellen
einen repräsentativen Querschnitt der Besoldung bzw.
Besoldungsanhebung in den jeweiligen Laufbahngruppen dar.
Diese Unterlagen ermöglichen somit einen allgemeinen Ver
-
gleich des Besoldungsniveaus der Laufbahngruppen des
deutschen öffentlichen Dienstes mit den entsprechenden
Laufbahngruppen im öffentlichen Dienst der anderen Mitgliedstaaten.
Diese Zahlen lassen aber keine verbindliche Aussage über die
Vergleichbarkeit der einzelnen Besoldungsgruppen der
Mitgliedstaaten untereinander zu. Es bedürfte daher erst umfangreicher
bilateraler Untersuchungen der Besoldungsgruppen und Ämter
des öffentlichen Dienstes der Mitgliedstaaten, um angeben zu
können, welche Besoldungsgruppe und Funktion z. B. des
belgischen, italienischen oder französischen öffentlichen Dienstes der
des Hauptamtsgehilfen, des Amtsinspektors, des Oberamtsrats
und des Ministerialrats im deutschen öffentlichen Dienst
entsprechen. Insgesamt rechtfertigt jedoch dieser Vergleich die
Feststellung, daß das Besoldungsniveau des deutschen öffentlichen
Dienstes im europäischen Vergleich im oberen Bereich liegt.
Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich daher auf einen
Vergleich der in Frage 5 aufgeführten Besoldungsgruppen des
deutschen öffentlichen Dienstes mit den entsprechenden EG-
Besoldungsgruppen.
Im Vergleich zu den entsprechenden EG-Bezügen (= 100) stehen
die Bezüge in den vergleichbaren deutschen Besoldungsgruppen
(jeweils Endstufe für einen verheirateten Beamten mit zwei
Kindern) im folgenden Verhältnis:
EG:D EG:D
brutto netto
a) Hauptamtsgehilfe 100:51 100:50
b) Amtsinspektor 100:58 100:56
c) Oberamtsrat 100:53 100:50
d) Ministerialrat (A 16) 100:43 100:41
6. Wie werden die Bezüge der Bediensteten im europäischen Bereich
besteuert, und welche Unterschiede bestehen gegenüber den
Bediensteten der einzelnen Mitgliedstaaten?
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen beschränkt sich die
Darstellung der Besteuerungssysteme auf den Vergleich
Bundesrepublik Deutschland/EG. Die Gehälter und Bezüge der
Bediensteten der EG sind aufgrund von Artikel 13 Abs. 1 des Protokolls
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften von den nationalen Einkommensteuern der
Mitgliedstaaten befreit. Sie werden nach den Bestimmungen der Verordnung
(EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar
1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die
Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften
(Amtsblatt EG Nr. L56 S. 8) - mit späteren Änderungen — besteuert.
In ihren wesentlichen Grundzügen ist die EG-Steuer mit dem
deutschen Lohnsteuerverfahren vergleichbar, indem die Steuer durch
monatlichen Abzug von den steuerpflichtigen Bezügen erhoben
wird. Anstelle der Einteilung in Steuerklassen wie im deutschen
Steuerrecht wird dem Familienstand des Steuerpflichtigen bei der
Besteuerung dadurch Rechnung getragen, daß die
Familienzulagen steuerfrei belassen und darüber hinaus Kinderfreibeträge
vom steuerpflichtigen Gehalt abgezogen werden. Statt eines
festen Werbungskostenpauschbetrages oder der Möglichkeit,
Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend machen zu
können, sieht die EG-Steuerordnung einen pauschalen Abzug in
Höhe von 10 v.H. der Bezüge vor. Entsprechend dem
Sonderausgabenabzug im deutschen Steuerrecht werden die von den
Bezügen der Steuerpflichtigen für Ruhegehälter, Versorgung oder
soziale Vorsorge einbehaltenen Beträge von der
Besteuerungsgrundlage abgezogen.
Die Steuertabelle der EG-Steuer ist progressiv gestaltet und weist
Steuersätze von 8 v.H. (für den Teilbetrag zwischen 803 und
14 178 bfrs pro Monat) bis zu 45 v.H. (für den Einkommensteil, der
50 735 bfrs pro Monat übersteigt) aus.
Verhältnisse in der Person des Steuerpflichtigen, die nicht mit dem
Dienstverhältnis des Bediensteten zusammenhängen, haben auf
die Höhe der EG-Steuer keinen Einfluß; so bleiben z.B. Einkünfte
des EG-Bediensteten aus anderen Quellen oder Einkünfte des
Ehegatten auf die Höhe der Steuer oder des Steuersatzes ohne
Auswirkungen.
7. In welchem Verhältnis stehen die Lebenshaltungskosten in der
Bundesrepublik Deutschland zu denen der Dienstorte des
europäischen Bereichs?
Die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten an den
verschiedenen Dienstorten der EG werden durch den
Berichtigungskoeffizienten ausgeglichen, der je nach den Lebensbedingungen am Ort
der dienstlichen Verwendung 100 v.H. oder einen höheren oder
niedrigeren Vomhundertsatz beträgt. Damit wird sichergestellt,
daß die EG-Bezüge an allen Dienstorten der Gemeinschaft die
gleiche Kaufkraft besitzen. Im Vergleich zu Brüssel (= 100) ergibt
sich nach dem Stand 1. Juli 1979 folgendes Verhältnis der
Lebenshaltungskosten:
Dänemark 106,9
Deutschland 99,3
Frankreich 91,3
Irland 63,5
Italien 70,5
Luxemburg 100
Niederlande 97
Vereinigtes Königreich 69,9.
8. Um welchen Prozentsatz haben sich die Bezüge der Bediensteten im
europäischen Bereich nach der Verordnung Nr. 161/1980 des Rats
vom 21. Januar 1980 zur Angleichung der Dienst- und
Versorgungsbezüge der Beamten der EG
a) ohne Kaufkraftausgleich,
b) einschließlich des Kaufkraftausgleichs
netto erhöht, und welche Erhöhung der Bruttobezüge in Prozent wäre
notwendig, um denselben Prozentsatz der Nettoerhöhung bei einem
kinderlos verheirateten
aa) Hauptamtsgehilfen,
bb) Amtsinspektor,
cc) Oberamtsrat,
dd) Ministerialrat (A 16)
im Dienst des Bundes zu erreichen?
Mit der Verordnung Nr. 161/80 des Rates vom 21. Januar 1980 sind
die Bezüge der EG-Bediensteten erhöht worden
a) ohne Kaufkraftzuwachs um 5 v.H. netto für Dienstort Brüssel
entsprechend dem Anstieg der Lebenshaltungskosten. Die
unterschiedliche Entwicklung der Lebenshaltungskosten für
andere Dienstorte berücksichtigt der jeweilige
Berichtigungskoeffizient (siehe Antwort zu Frage 7),
b) einschließlich Kaufkraftzuwachs um netto 8,5 v.H.
Diese Erhöhungen resultieren aus der Entwicklung der
Lebenshaltungskosten und der Entwicklung der Realeinkommen des
öffentlichen Dienstes der Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Juli
1978 bis 30. Juni 1979.
Um den selben Prozentsatz der Nettoerhöhungen bei einem
aa) Hauptamtsgehilfen,
bb) Amtsinspektor,
cc) Oberamtsrat,
dd) Ministerialrat (A 16)
im Dienst des Bundes,
jeweils verheiratet und mit zwei Kindern, zu erreichen, wäre
folgende Erhöhung der Bruttobezüge in einem Vomhundertsatz
notwendig:
a) ohne Kaufkraftzuwachs beim Hauptamtsgehilfen um 5,6 v.H.,
beim Amtsinspektor um 5,6v.H., beim Oberamtsrat um 6,8 v.H.,
beim Ministerialrat (A 16) um 7,3 v.H.;
b) einschließlich Kaufkraftzuwachs beim Hauptamtsgehilfen um
9,7 v.H., beim Amtsinspektor um 9,6 v.H., beim Oberamtsrat
um 11,8 v.H., beim Ministerialrat (A 16) um 12,6 v.H.
9. Bestehen zwischen dem öffentlichen Dienst des Bundes und dem
europäischen Bereich unterschiedliche Vergütungssätze für die
Kosten bei Dienstreisen und wenn ja, welche?
Die unterschiedlichen Vergütungssätze für Dienstreisen nach dem
EG-Beamtenstatut und nach den reisekostenrechtlichen
Vorschriften des Bundes für vergleichbare Besoldungsgruppen zeigt
die nachfolgende Gegenüberstellung. Die darin genannten Sätze
werden bei mehrtägigen Dienstreisen jeweils für volle Tage
gewährt. Die Übersicht bezieht sich auf die zahlenmäßig
häufigsten Dienstreiseländer des europäischen Auslands.
EG
BesGr. A 1—A 3
u. L/A 3
in bfrs*)
deutsche Reise
-
kostenstufe
C
in DM
EG
BesGr. A 4—A 8,
L/A 4—L/A 8 u.
Laufbahn B
in bfrs
deutsche
Reisekosten
stufe B
in DM
EG
sonstige
BesGr.
in bfrs
deutsche Reise
kosten
stufe A
in DM
Dienstreise
Tagegeld (1)*)
Hotelkosten
Höchstbetrag
gegen
Nachweis (2)
Tagegeld (1)*)
Hotelkosten
Höchstbetrag
gegen
Nachweis (2)
Tagegeld
einschl.
Übernachtungs
kosten
Tagelgeld (1)
+ Hotelkosten
Höchstbetrag
gegen
Nachweis (2)
Tagegeld
einschl.
Übernachtungs
kosten
Tagegeld (1) +
Hotelkosten
Höchstbetrag
gegen
Nachweis (2)
nach 1 2 1 2- 1 2 1 2
B 1200 1700 60 90 2000 47 70,50 1850 39 58,50
DM 74 DM 105 DM 123 DM 114
D 1200 1800 2000 1850
DM 74 DM 111 DM 123 DM 114
DK 1100 1300 46 69 2000 36 54 1850 30 45
DM 68 DM 80 DM 123 DM 114
F 1200 1400 60 90 2000 47 70,50 1850 39 58,50
DM 74 DM 86 DM 123 DM 114
GB 1000 1600 60 90 2100 47 70,50 1940 39 58,50
DM 62 DM 99 DM 129 DM 120
I 900 1400 60 90 1900 47 70,50 1760 39 58,50
DM 55 DM 86 DM 117 47 70,50 DM 108
IRL 1100 1300 60 90 1600 47 70,50 1480 39 58,50
DM 68 DM 80 DM 99 DM 91
L 1200 1400 46 69 2000 36 54 1850 30 45
DM 74 DM 86 DM 123 DM 114
NL 1200 1500 46 69 2100 36 54 1940 30 45
DM 74 DM 92 DM 129 DM 120
*) Umrechnung in DM zum amtlichen Devisenmittelkurs vom 7. Februar 1980: 100 bfrs = 6,16 DM
10. Bestehen zwischen dem öffentlichen Dienst des Bundes und dem
europäischen Bereich unterschiedliche Regelungen über die
späteren Versorgungsbezüge, wenn ja, welche und mit welchen
Auswirkungen?
Die allgemeinen Versorgungsregelungen für die EG-Beamten
unterscheiden sich von denen der deutschen Beamten
insbesondere in folgenden Punkten:
Das EG-Beamtenstatut sieht vor, daß der Beamte mit der
Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird. Mit
Vollendung des 60. Lebensjahres kann der EG-Beamte aber
vorzeitig auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
Der Ruhegehaltsanspruch steigt für jedes Dienstjahr um 2 v.H.
und beträgt nach 35 ruhegehaltfähigen Dienstjahren höchstens
70 v.H. des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe,
in der der Beamte mindestens ein Jahr tätig war.
Hat der EG-Beamte im Alter von 60 Jahren weniger als 35
ruhegehaltfähige Dienstjahre, so erwirbt er für jedes weitere zwischen
dem 60. und dem 65. Lebensjahr abgeleistete Dienstjahr einen
gesteigerten Ruhegehaltsanspruch (5 v.H. statt 2 v.H.); das
Ruhegehalt darf jedoch 70 v.H. des letzten Grundgehalts nicht
übersteigen.
Der EG-Beamte hat zur Finanzierung seiner Versorgung einen
monatlichen Beitrag in Höhe von 6,75 v.H. seines Grundgehalts
zu leisten.
11. Welche finanziellen Hilfen werden den Bediensteten im
europäischen Bereich für Kinder gewährt?
Der EG-Beamte erhält für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine
monatliche Zulage in Höhe von 4 018 bfrs (ca. 247,50 DM).
Für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das regelmäßig und
vollzeitig eine Lehranstalt besucht, erhält der EG-Beamte ferner eine
monatliche Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den
Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten bis zu einem monatlichen
Höchstbetrag von 3 589 bfrs (ca. 211,08 DM).
Dieser Höchstbetrag verdoppelt sich für
einen EG-Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung
mindestens 50 km entfernt ist von einer Europäischen Schule
oder von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus
zwingenden pädagogischen und ordnungsmäßig
nachgewiesenen Gründen besucht;
— einen EG-Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung
mindestens 50 km von einer Hochschule des Landes seiner
Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das
Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens
50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist und
der Beamte die Auslandszulage erhält; die letztgenannte
Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der
Staatsangehörigkeit des Beamten eine derartige Lehranstalt nicht gibt.
12. Welche finanziellen Hilfen werden den Bediensteten im
europäischen Bereich bei Krankheit und zur Krankheitsvorsorge
gegeben?
In Krankheitsfällen wird dem EG-Beamten, seinem Ehegatten,
seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten
Personen Ersatz der Aufwendungen unter Berücksichtigung von
Höchtsbeträgen für die einzelnen ärztlichen Leistungen bis zu
80 v.H. gewährt. Im Falle von Tuberkulose, Kinderlähmung,
Krebs, Geisteskrankheiten und anderen von der
Anstellungsbehörde als vergleichbar schwer anerkannten Krankheiten erhöht
sich der Erstattungssatz von 80 v.H. auf 100 v.H.
Der Beitrag für das Krankheitsfürsorgesystem wird zu einem Drittel
von dem Beamten getragen; er darf jedoch 2 v.H. seines
Grundgehalts nicht überschreiten.
Übersteigen die nicht ersetzten Aufwendungen in einem Zeitraum
von zwölf Monaten ein halbes Monatsgrundgehalt des Beamten
oder ein halbes Ruhegehalt, so gewährt die Anstellungsbehörde
eine Sondererstattung; hierbei sind die Familienverhältnisse des
Betreffenden zu berücksichtigen.
Der Beamte hat anzugeben, auf welche Kostenerstattung er für sich
oder eine von ihm mitversicherte Person gegenüber einer anderen
gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat. Übersteigt der
Gesamtbetrag des Kostenersatzes, den er hiernach erhalten
könnte, die Summe der o. g. vorgesehenen Erstattungsbeträge, so
wird der Erstattungsbetrag entsprechend reduziert.
13. Welche Anforderungen, die über diejenigen im vergleichbaren
öffentlichen Dienst des Bundes hinausgehen, werden an die
Bediensteten des europäischen Bereichs gestellt?
Der Tätigkeitsbereich der EG-Beamten ergibt sich aus der Vielfalt
der im EWG-Vertrag festgelegten Aufgaben der Gemeinschaften.
Die Funktionen entsprechen im allgemeinen denen der nationalen
Ministerialverwaltung.
Folgende Faktoren gestalten die Tätigkeiten jedoch schwieriger:
Die EG-Beamten haben regelmäßig Angehörige anderer
Nationalitäten als Mitarbeiter und Vorgesetzte. Daraus ergeben sich
Erschwernisse in der Zusammenarbeit zunächst im sprachlichen
Bereich. Dabei spielt es keine Rolle, daß auch Deutsch Amtssprache
ist, denn der Arbeitsablauf wickelt sich bei den EG überwiegend
in französischer Sprache ab. Die perfekte Beherrschung
zumindest dieser Fremdsprache ist deshalb Voraussetzung für eine
Tätigkeit bei den EG.
Die große Zahl der bei den EG beschäftigten Dolmetscher und
Übersetzer ist hingegen in erster Linie erforderlich, um die Arbeit
mit den Regierungen und Regierungsdelegationen der
Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
Neben den besonderen fremdsprachlichen Anforderungen wird
die Tätigkeit bei den EG für den einzelnen Beamten fachlich
dadurch erschwert, daß Verwaltungshandeln und
Verwaltungsorganisation der Gemeinschaftsorgane sich oft wesentlich von den
Arbeitsabläufen und Organisationsstrukturen heimischer
Behörden unterscheiden; dies ist insbesondere dadurch bedingt, daß
der Verwaltungsaufbau der Gemeinschaften nicht einem einzigen
Rechtskreis zuzuordnen ist, sondern durch unterschiedlichste
Vorstellungen über die Organisationsgestaltung und
Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns beeinflußt ist.
Hinzu kommt für den EG-Beamten, sofern er nicht gerade
Staatsangehöriger des Sitzlandes der Dienststelle ist, alle mit dem
Ortswechsel verbundenen Probleme, auch für seine Familie, sei es im
täglichen Leben, im gesellschaftlichen Bereich oder bei der
schulischen Versorgung der Kinder.
14. Worauf sind die „sogenannten Verzerrungen", die sich bei der
Umstellung der Grundgehaltstabellen zum 1. Januar 1977 im EG-Bereich
„ergeben haben" (vgl. Vorlage des BMF Nr. 8/80 an den
Haushaltsausschuß) und die jetzt abgebaut werden, zurückzuführen, und
welche Verzerrungen sind dies im einzelnen?
Am 1. Januar 1977 ist der Berichtigungskoeffizient für den
Dienstort Brüssel in die Grundgehaltstabelle eingearbeitet worden. •Bei
dieser Umstellung der Grundgehaltstabellen, die als solche
einkommensneutral sein sollte, haben sich durch falsche Berechnung
der neuen Grundgehaltstabellen durch die Kommission z. T. sog.
Verzerrungen ergeben. Diese wirkten sich so aus, daß sich für viele
Beamte eine größere Gehaltserhöhung (im Einzelfall bis zu 5 v.H.)
ergab als der vom Rat beschlossene Satz, während auf der anderen
Seite nach Angaben der Kommission eine bestimmte Zahl von
Ruhegehaltsempfängern sowie Beamte der Laufbahngruppen
C und D, die Nebenbezüge (insbesondere Sekretariatszulage,
Abgeltung von Überstunden) empfingen, Gehaltseinbußen
erlitten haben.
Durch den Beschluß des Rates vom 21. Januar 1980 werden die
ungerechtfertigten Erhöhungen abgebaut.
15. Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten haben die
Bediensteten des Europäischen Bereichs, um Besoldungswünsche
durchzusetzen oder ihnen Nachdruck zu verleihen, und in welchem
Umfang wurden diese Möglichkeiten bisher eingesetzt?
16. Welche Versuche hat die Bundesregierung bisher im einzelnen
wann unternommen, um sicherzustellen, daß die Beratungen über
Besoldungsanpassungen im europäischen Bereich nicht unter
unzumutbar starkem Druck der Bediensteten des europäischen
Bereichs (vgl. Frage 15) stattfinden müssen?
Die Besoldungsanpassung für die EG-Beamten vollzieht sich
auf der Grundlage des Artikels 65 des Status der Beamten, der
folgenden Wortlaut hat:
„(1) Der Rat überprüft jährlich das Besoldungsniveau der
Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften. Diese
Überprüfung erfolgt im September anhand eines gemeinsamen Berichts
der Kommission, dem ein vom gemeinsamen statistischen Amt im
Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der einzelnen
Mitgliedstaaten aufgestellter gemeinsamer Index zugrundeliegt; für
diesen Index ist für jedes Land der Gemeinschaften der Stand am
1. Juli maßgebend.
Der Rat prüft hierbei, ob im Rahmen der Wirtschafts- und
Sozialpolitik der Gemeinschaften eine Angleichung der Bezüge
angebracht ist. Berücksichtigt werden insbesondere etwaige
Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst sowie die
Erfordernisse der Gewinnung von Personal.
(2) Im Falle einer erheblichen Änderung der
Lebenshaltungskosten beschließt der Rat innerhalb von höchstens zwei Monaten
Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten
und ggf. über deren Rückwirkung.
(3) Bei Anwendung dieses Artikels beschließt der Rat auf
Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit."
Zur Durchführung dieser Vorschrift hat der Rat ein
Besoldungsanpassungsverfahren beschlossen, das seit 1976 Anwendung
findet. Danach übermitteln die Mitgliedstaaten jeweils im Herbst
dem statistischen Amt der EG nach einem einheitlichen Schema
Angaben über die Brutto- und Nettoentwicklung der Gehälter
im öffentlichen Dienst für das zurückliegende Jahr (1. Juli bis
30. Juni). Wegen der vergleichbaren Tätigkeit wird hierbei die
Ministerialverwaltung zugrundegelegt. Das statistische Amt
eliminiert aus diesen Zahlen den Anstieg der Lebenshaltungskosten
in den Mitgliedstaaten und stellt auf diese Weise einen etwaigen
Kaufkraftzuwachs oder -verlust fest.
Um eine Berücksichtigung der Gehaltsvorstellungen des
Personals während der Beratungen über die Besoldungsanpassungen
zu ermöglichen, hat der Rat ein Verfahren beschlossen, in dem
das EG-Personal vertreten durch seine Gewerkschafts- und
Berufsorganisationen sowie durch die Personalvertretung, in einen
Dialog einbezogen wird, der sich entsprechend den einzelnen
Beratungsstufen des Rates in drei Phasen vollzieht und eine
Annäherung der Standpunkte erleichtern soll.
Die erste Phase auf der Ebene der Verwaltung befaßt sich mit der
Analyse technischer Fakten. Eine zweite Phase des Dialogs findet
während der Arbeiten des Ausschusses der Ständigen Vertreter
und eine dritte Phase während der Ratsentscheidung selbst statt.
Wenn größere Schwierigkeiten auf Ratsebene weiterbestehen
oder auftreten, so unternimmt der Präsident des Rates vor der
endgültigen Beschlußfassung im Rahmen seiner Amtsbefugnisse
einen Schlichtungsversuch. Zu diesem Zweck ergreift er alle
Initiativen und nimmt alle Kontakte auf, die er für sinnvoll hält,
um zu prüfen, ob die Meinungsverschiedenheiten verringert
werden könnten, und um die Suche nach einer Lösung zu
erleichtern, mit der sich ein Konflikt vermeiden oder lösen läßt.
Dieses Dialogverfahren hat sich bewährt. Es hat dazu beigetragen,
daß Konfrontationen zwischen Rat und Personal verringert
werden konnten. Derartige Konfrontationen führen häufig zu
Arbeitskampfmaßnahmen wie z. B. Streiks, die nach Auffassung der
Bundesregierung unzulässig sind.
17. Welche Versuche hat die Bundesregierung bisher im einzelnen
wann unternommen, um zu erreichen, daß die Bezüge im
öffentlichen Dienst des Bundes und im europäischen Bereich nicht nur
nicht weiter divergieren, sondern einander angenähert werden?
Wie bereits in der Antwort auf die schriftlichen Fragen des
Abgeordneten Schmidt (Kempten)*) dargestellt, hat sich die
Bundesregierung in den vergangenen Jahren wiederholt darum bemüht, bei
der Entwicklung der Gehälter der EG-Bediensteten ein
angemessenes Verhältnis zu den Bezügen im deutschen öffentlichen
Dienst zu wahren.
Ergebnis dieser Bemühungen war u.a. die Einführung eines neuen
Besoldungsanpassungsverfahrens 1976 für die EG-Bediensteten,
das mittelfristig eine Parallelität in der Entwicklung der
Dienstbezüge der EG zu der Durchschnittsentwicklung der Bezüge im
öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten anstrebt.
Dieses Verfahren ist ein Kompromiß der unterschiedlichen
Auffassung von Kommission und Rat und hat — gemessen an dem bis
dahin geltenden Verfahren — einen Fortschritt zur Herstellung
dieser Parallelität gebracht. Das Anpassungsverfahren ist jedoch
nicht geeignet, die hohen Besoldungsunterschiede zum nationalen
öffentlichen Dienst der einzelnen Mitgliedstaaten zu reduzieren.
Angesichts der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in der EG
sind alle Mitgliedsländer bestrebt, diesen Mangel des geltenden
Besoldungsanpassungsverfahrens zu beheben. Der EG-
Ministerrat hat daher am 21. Januar 1980 die EG-Kommission aufgefordert,
ihm vor dem 1. Juli 1980 eine Untersuchung über die Ergebnisse
der Anwendung des Verfahrens mit einem Vorschlag vorzulegen,
wodurch eine divergierende Entwicklung der Dienstbezüge der
Beamten der Mitgliedstaaten und der EG vermieden wird. Der Rat
beabsichtigt über diesen Vorschlag vor Ende 1980 zu beschließen.
*) Anlage 67 Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages 8/201]