I. Die Förderung des Haus- und Grundvermögens auf Grund des Zweiten Wohnungsbaugesetzes trägt, sowohl was die gesetzlichen Grundlagen als auch die Förderungsmethoden und -instrumente im einzelnen betrifft, den familienpolitischen Belangen in verschiedener Weise Rechnung:
1. Allgemeine gesetzliche 'Grundlagen
a) Förderungsgrundsätze:
Entsprechend der in § 1 II. WoBauG verankerten Zielsetzung ist die Wohnungsbauförderung durch Bund, Länder und Gemeinden darauf ausgerichtet, zur Sicherung der Wohnungsversorgung aller Bevölkerungsschichten „in ausreichendem Maße solche Wohnungen zu fördern, die die Entfaltung eines gesunden Familienlebens, namentlich für kinderreiche Familien gewährleistet". Demgemäß sind nach § 26 des Gesetzes einerseits die öffentlichen Mittel bevorzugt zur Bildung von Einzeleigentum einzusetzen, andererseits ist u. a. zu gewährleisten, daß der Wohnungsbau für kinderreiche Familien, junge Ehepaare und ähnliche „Zielgruppen" vordringlich gefördert wird.
b) Einkommensgrenzen:
Ausgehend von der unterschiedlichen Leistungskraft der Wohnungssuchenden ist der begünstigte Personenkreis sowohl im 1. Förderungsweg (öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau) als auch im 2. Förderungsweg (mit Aufwendungshilfen geförderter steuerbegünstigter Wohnungsbau) nach bestimmten Einkommensgrenzen abgestuft, die nach der Anzahl der Familienmitglieder und damit auch nach der Kinderzahl gestaffelt sind. Dadurch wird der Berechtigtenkreis auch unter familienpolitischen Gesichtspunkten abgegrenzt.
c) Wohnflächengrenzen:
Ähnlich wie bei den Einkommensgrenzen ist in beiden Förderungswegen auch die förderbare Wohnfläche nach familienpolitischen Komponenten abgestuft (§§ 39, 82 II. Wo- BauG). So ist z. B. für den 1. Förderungsweg ausdrücklich bestimmt, daß im Rahmen der für die einzelnen Wohnungsarten maßgebenden Grenzen die Wohnfläche zuzulassen ,ist, die die Schaffung von zwei Kinderzimmern ermöglicht; ferner ist bei Familienheimen auch der „voraussichtliche künftige Raumbedarf der Familie" flächenmäßig zu berücksichtigen.
Eine Überschreitung der Regelgrenzen ist im übrigen möglich, wenn sie nach der Größe der Familie nicht gewährleisten, daß auf jede Person ein Raum entfällt.
Im steuerbegünstigten Wohnungsbau können die Regelgrenzen dann überschritten werden, wenn dies bei Haushalten mit mehr als fünf Personen zur angemessenen Unterbringung erforderlich ist.
2. Direkte Hilfen zur Förderung der Eigentumsbil dung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus
Die vom Bund in Form von Finanzhilfen nach Artikel 104 a Abs. 4 GG zur Verfügung gestellten Förderungsmittel werden von den Ländern zusammen mit deren Haushaltsmitteln nach den dargestellten gesetzlichen Rahmenbedingungen eingesetzt. Das Instrumentarium für die direkte Neubauförderung trägt demgemäß familienpolitischen Gesichtspunkten Rechnung.
Darüber hinaus kann mit den Förderungsmitteln auch der Erwerb vorhandenen Wohnraums durch kinderreiche Familien subventioniert werden, wenn dadurch einem Wohnungsnotstand abgeholfen wird.
Für den Bau von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen sind Bauherren mit zwei oder mehr Kindern neben den normalen Förderungsmitteln Zusatzdarlehen zu gewähren, die betragmäßig nach der Kinderzahl gestaffelt sind (§ 45 II. WoBauG). Auf diese zinslosen Familienzusatzdarlehen besteht ein Rechtsanspruch. Um die Aufnahme von Großeltern in den Familienhaushalt zu erleichtern, können auch diese mit in die Förderung einbezogen werden.
II. Indirekte Hilfen
Außer mit direkten Hilfen wird der Erwerb von Wohneigentum durch eine breit gefächerte Palette steuer- und prämienrechtlicher Maßnahmen erleichtert, die sowohl eine differenzierte Unterstützung des Bausparens als auch unterschiedliche steuerliche Erleichterungen bei jeweils verschiedenartiger familienpolitischer Akzentuierung umfaßt.
1. Begünstigung des Sparens für Haus- und Grundvermögen
Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung zinsgünstiger Bauspardarlehen werden auf zweierlei Weise begünstigt:
- Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG können sie im Rahmen der Einkommenbesteuerung bis zu bestimmten Höchstbeträgen - im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 4200 DM - als Sonderausgaben von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Dieser Höchstbetrag erhöht sich für jedes Kind um 600 DM. Den Höchstbetrag übersteigende Sparbeträge werden zur Hälfte, höchstens bis zu 50 v. H. des kinderzahlabhängigen Höchstbetrages von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der begünstigten Aufwendungen hängt danach von der Anzahl der Kinder des Steuerpflichtigen ab.
- Wahlweise können Beiträge an Bausparkassen bis zur Höhe von 800 DM jährlich, bei Ehegatten bis zur Höhe von 1600 DM, nach dem Wohnungsbauprämiengesetz durch eine Prämie begünstigt werden, sofern bestimmte Einkommensgrenzen (24 000 DM, bei Ehegatten 48 000 DM) nicht überschritten werden. Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes Kind um 1800 DM. Auch die Prämie ist nach der Kinderzahl gestaffelt. Sie beträgt 18 v. H. der prämienbegünstigten Aufwendungen und erhöht sich für jedes anrechnungsfähige Kind um 2 v. H.
- Die Vergünstigungen des WoPG gelten auch für andere in § 2 Abs. 1 WoPG beschriebene Aufwendungen, die der Eigentumspolitik im Wohnungswesen dienen.
Der Vermögensbildung im Wohnungswesen dienende Aufwendungen werden bei Arbeitnehmern, deren zu versteuerndes Einkommen bei zusammen veranlagten Ehegatten 48 000 DM nicht überschreitet, nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz über die steuerliche Erleichterung oder die Wohnungsbauprämie hinaus begünstigt, wenn die Beiträge über den Arbeitgeber als vermögenswirksame Leistungen erbracht werden. Für derartige Leistungen bis zum Betrag von 624 DM im Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmer eine Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 30 v. H. der vermögenswirksamen Leistungen. Außerdem erhöhen sich die Höchstbeträge des WoPG in diesen Fällen um den Betrag von 624 DM.
Von der Kinderzahl abhängige Vergünstigungen werden nach dem 3. VermBG durch Berücksichtigung einer erhöhten Einkommensgrenze und in Form einer erhöhten Arbeitnehmersparzulage gewährt. Die Einkommensgrenze erhöht sich pro Kind um 1800 DM; bei drei oder mehr steuerlich zu berücksichtigenden Kindern erhöht sich die Arbeitnehmersparzulage auf 40 v. H.
2. Begünstigung des Baues oder Anschaffung von Wohnungen
Steuerliche Erleichterungen bestehen für den Bau oder die Anschaffung von Wohnungen bei der Grundsteuer, der Einkommensteuer und der Grunderwerbsteuer; sie fördern unterschiedliche Maßnahmen und weisen auch unterschiedliche familienpolitische Komponenten auf:
- a) Die Grundsteuervergünstigung nach dem II. WoBauG ist generell auf die Förderung des Wohnungsbaues ausgerichtet. Sie ist insoweit familienpolitisch orientiert, als sie z. B. für Familienheime größere Wohnflächen begünstigt (s. o. Nr. I, 1 c).
- b) Die Steuererleichterungen des § 7 b EStG für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen begünstigen neben dem Bau auch die Anschaffung solcher Wohnungen, und zwar unabhängig vom Baujahr. Sie können von jedem Steuerpflichtigen nur für ein Objekt, von Ehegatten mithin für zwei Objekte beansprucht werden. Die danach zulässigen erhöhten Absetzungen für Abnutzung bemessen sich jedoch weder hinsichtlich der Dauer des Begünstigungszeitraums noch des Prozentsatzes der Absetzungen oder des Höchstbetrags der Anschaffungsoder Herstellungskosten des Gebäudes nach der Familiengröße. § 7 b EStG läßt unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen bei Aufwendungen für Ausbauten und Erweiterungen an einem älteren Objekt erhöhte Absetzungen zu. Entsprechende Baumaßnahmen bei Familienvergrößerung nach Bezug der Wohnung können danach steuerlich begünstigt sein. Wegen der Frage der Berücksichtigung auch familienpolitischer Komponenten im Falle einer Umstellung des § 7 b EStG auf ein anderes Förderungssystem wird auf den oben erwähnten Bericht der Bundesregierung (Drucksache 8/2554) verwiesen.
- c) Die steuerlichen Erleichterungen im Bereich der Grunderwerbsteuer umfassen einerseits landesrechtliche Steuerbefreiungen für den grundsteuerbegünstigten Wohnungsbau, andererseits bundesrechtliche Normen, welche Freibeträge beim Erwerb aus dem Wohnungsbestand vorsehen. Die landesrechtlichen Steuerbefreiungen knüpfen im wesentlichen an die Grundsteuervergünstigungen an. Die bundeseinheitliche Erwerbvergünstigung ist auf Ein- und Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen jeweils zur Eigennutzung beschränkt. Die dabei eingeräumten Freibeträge von jeweils 250 000 DM, bzw. beim Erwerb eines Zweifamilienhauses von 300 000 DM (§ 1 Abs. 2 GrEStEig- WoG), werden unabhängig vom Familienstand gewährt.
III. Wohngeld
Das Wohngeld wird nach dem Wohngeldgesetz auch an Eigentümer selbstgenutzter Wohnungen in Form eines Lastenzuschusses gezahlt. Dabei ist unerheblich, ob es sich um neugefördertes oder schon älteres Wohneigentum handelt. Da das Wohngeld abhängig ist von der Haushaltsgröße, der Höhe des Familieneinkommens und den Wohnkosten, weist es insoweit auch Komponenten auf, die an der Familiengröße ausgerichtet sind. So sind die maßgebenden Einkommensgrenzen und die Höchstbeträge, bis zu denen die Belastungen zuschußfähig sind, nach der Familiengröße gestaffelt.
Die Wohngeldleistungen steigen mit wachsender Familiengröße dergestalt an, daß der Anteil des Familieneinkommens, der für Wohnraumkosten aufgewendet werden muß, abnimmt.
Lastenzuschüsse werden in erster Linie an Haushalte mit mehreren Kindern gezahlt. Durch die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Wohngeldnovelle sind Familien mit Kindern, und hier insbesondere die Lastenzuschußempfänger, besonders begünstigt worden. Deshalb ist die Zahl der Haushalte mit drei und mehr Personen, die Lastenzuschüsse beziehen, in Bayern und Nordrhein-Westfalen (nur für diese Länder liegen Daten vor) um 62,5 v. H. angestiegen.
Allerdings ist der Anteil der Lastenzuschußempfänger an den Haushalten mit Eigentumserwerb nach wie vor sehr gering.