Schritte zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention II
der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, Roland Claus, Heike Hänsel, Ulla Jelpke, Katja Kipping, Michael Leutert, Kornelia Möller, Kersten Naumann, Wolfgang Neskovic, Elke Reinke, Frank Spieth, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) ist nun nach deren Ratifikation sowohl innerstaatlich als auch völkerrechtlich verbindlich in Kraft. Zur Einhaltung dieses völkerrechtlichen Vertrages sind vielfältige Anpassungen im behindertenrechtlichen Bereich notwendig. Die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Karin Evers-Meyer, führte zusammen mit Betroffenenverbänden die Veranstaltungsreihe „alle inklusive!“ durch, bei der notwendige Handlungsbedarfe in Deutschland diskutiert wurden. Laut Karin Evers-Meyer sind noch viele Maßnahmen notwendig, um die Anforderungen der Konvention zu erfüllen und Gesetzeslücken zu schließen. Die Ergebnisse der Veranstaltungsreihe sollen ihrer Ansicht nach in den Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention einfließen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Ist der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung bezüglich der Entwicklung eines Aktionsplans zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention nunmehr positiv abgeschlossen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 12. März 2009, Bundestagsdrucksache 16/12240)? Falls ja, wie ist der Zeitplan? Falls nein, warum nicht?
Welche Verbindlichkeit hätte ein Aktionsplan für die Bundesländer bezüglich der Politikbereiche, die ausschließlich in deren Gesetzgebungskompetenz fallen, und welche Rolle spielen dabei das Lindauer Abkommen sowie das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge – hier insbesondere Artikel 27: „Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen“?
Was wird die Bundesregierung tun, um die Länder und Kommunen bei der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention zu unterstützen?
Hält es die Bundesregierung im Rahmen des Umsetzungsprozesses für notwendig, einen für alle Sozialgesetzbücher geltenden einheitlichen Behinderungsbegriff zu entwickeln, der die dynamische Definition in der Präambel der Behindertenrechtskonvention aufgreift? Falls ja, wird dieser Behinderungsbegriff analog dem Pflegebedürftigkeitsbegriff unter Einbindung eines wissenschaftlichen Instituts entwickelt? Falls nein, wie wird die Bundesregierung sonst den Artikeln 2 (Begriffsbestimmungen) und 4 (Allgemeine Verpflichtungen) der Behindertenrechtskonvention gerecht werden?
Wann wird mit der Prüfung begonnen, ob bzw. welche bestehende innerstaatliche Gesetze und Verordnungen mit der Behindertenrechtskonvention kompatibel sind? Wie viel Zeit wird dies nach Einschätzung der Bundesregierung in Anspruch nehmen?
Wie bewertet die Bundesregierung die folgenden Ergebnisse der Veranstaltungsreihe „alle inklusive!“, und wie wird sie zu deren Umsetzung beitragen
a) in Bezug darauf, dass Menschen mit Behinderungen in allen Belangen zu Ehe, Partnerschaft, Familie oder Elternschaft selbst entscheiden und ihr Leben mit der notwendigen Unterstützung gestalten können sollen,
b) in Bezug auf die Schaffung eines vermögens- und einkommensunabhängigen Teilhabesicherungsgesetzes,
c) in Bezug auf die Schaffung wirksamer Beschwerdemöglichkeiten,
d) in Bezug darauf, ein gut vernetztes differenziertes Angebot an Hilfen und barrierefreier Infrastruktur in allen Lebensbereichen zu schaffen, das den individuellen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung gerecht wird,
e) in Bezug darauf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz zu sichern – unterstützt von gemeindenahen Diensten und persönlichen Assistenzen,
f) in Bezug auf den Abbau sozialrechtlicher Barrieren für ambulante Unterstützung,
g) in Bezug darauf, Fähigkeiten und individuellen Assistenzbedarf chronisch kranker oder behinderter Eltern anzuerkennen,
h) in Bezug auf die Änderung der Schulgesetze, um inklusive Bildung zu gewährleisten einschließlich des Elternwahlrechts,
i) in Bezug darauf, Mindeststandards und Leitlinien zur Zugänglichkeit von öffentlichen Einrichtungen und Diensten sowie für private Anbieter zu erarbeiten und deren Einhaltung zu überwachen,
j) in Bezug darauf, das „Universal Design“ als Gestaltungsprinzip zu etablieren,
k) in Bezug darauf, Menschen mit Behinderungen den barrierefreien Zugang zu allen Verkehrsmitteln zu ermöglichen,
l) in Bezug darauf, Gewalt gegen behinderten Frauen und Diskriminierung bei der Gesundheitsversorgung entgegenzuwirken sowie selbstbestimmte Mutterschaft und Erwerbsarbeit von Frauen mit Behinderungen zu fördern,
m)in Bezug darauf, dass Berufsvorbereitung für junge behinderte Menschen schon in der Schule beginnen muss und bei den Kommunen und Agenturen für Arbeit in ausreichendem Umfang qualifizierte Beratungs- und Vermittlungsangebote zur Verfügung stehen müssen,
n) in Bezug auf die Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen,
o) in Bezug darauf, im Bereich der medizinischen Rehabilitation ein ganzheitliches, qualitativ hochwertiges Versorgungskonzept über alle Versorgungsschnittstellen hinweg zu entwickeln,
p) in Bezug darauf, im Bereich der sozialen Rehabilitation vermögensunabhängige Leistungen zu gewährleisten, um Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sicherzustellen,
q) in Bezug auf die Verankerung des unmissverständlichen Rechts auf geschlechtergleiche Pflegekräfte?