Rechtliche Auseinandersetzungen zum Ausschluss von Grundsicherungsbeziehenden bei der Abwrackprämie
der Abgeordneten Katrin Kunert, Dr. Gesine Lötzsch, Klaus Ernst, Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Katja Kipping, Michael Leutert, Dorothee Menzner, Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Bei der Umsetzung der mittlerweile ausgelaufenen Abwrackprämie – offiziell Umweltprämie – hat die Bundesregierung durch ihre Rechtsauffassung Beziehende von Grundsicherungsleistungen – insbesondere Hartz-IV-Berechtigte – faktisch ausgeschlossen. Die Bundesregierung hat die Auffassung vertreten, dass die Abwrackprämie als Einkommen bei der Bedarfsermittlung der Hilfeberechtigten anzurechnen sei (u. a. Bundestagsdrucksache 16/11845, S. 38).
In der Rechtsprechung hat nun das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) dieser Rechtsauffassung widersprochen (Beschluss L 2 AS 315/09 B ER). Die Abwrackprämie sei laut der maßgeblichen Richtlinie eine „zweckbestimmte Einnahme“, deren Zweck in der Förderung der Verschrottung alter und dem Absatz neuer Personenwagen liege. Diese Zweckbestimmung kann aber – so das LSG – „nur erreicht werden, wenn diese den Zuwendungsbetrag nicht vorrangig vor den ansonsten nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch gewährten Leistungen für die Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen müssen. Denn dann würde der Prämienbetrag wirtschaftlich dem Träger der Grundsicherungsleistungen zugute kommen und nicht den Hilfedürftigen“. Für einen gewollten Ausschluss von Grundsicherungsbeziehenden gebe es in der Richtlinie keinen Hinweis. Daher „erstreckt sich die erkennbare Zweckbestimmung auch auf diesen Personenkreis“.
Das LSG widerspricht auch dem Argument, dass die wirtschaftliche Lage unverhältnismäßig begünstigt würde. Dem sei entgegenzuhalten, dass die staatliche Prämie wirtschaftlich betrachtet in die Bezahlung eingehe, ohne für andere Zwecke zur Verfügung zu stehen. Schließlich sei im konkreten Fall auch keine Verwertung des Vermögens zuzumuten, da der Wert des PKW unterhalb der Angemessenheitsgrenze von 7 500 Euro liege. Das Landessozialgericht kommt demnach mit überzeugenden Argumenten zu der Einsicht, dass die Abwrackprämie nicht als Einkommen angerechnet werden darf.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
In wie vielen Fällen haben Träger der Grundsicherung eine erhaltene Abwrackprämie als Einkommen der Hilfeberechtigten angerechnet?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Anzahl der Hilfeberechtigten, die auf Grund der in den Medien berichteten Rechtsauffassung der Bundesregierung auf den Erwerb eines Neu- oder Jahreswagens mit Förderung durch die Abwrackprämie verzichtet haben?
Wie viele Widerspruchsverfahren und Klagen vor den Sozialgerichten gab es insgesamt zu dem Komplex Anrechnung der Abwrackprämie auf Grundsicherungsleistungen, und wie viele Verfahren sind derzeit noch offen?
Welche Urteile mit welchem Inhalt sind der Bundesregierung zu diesem Sachverhalt bekannt?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die überzeugende Argumentation des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zu übernehmen und klarzustellen, dass die Abwrackprämie nicht als Einkommen angerechnet werden darf, und wenn nein, warum nicht?
Wie hoch wären die zusätzlichen öffentlichen Ausgaben, wenn in allen laufenden Verfahren die Nichtanrechenbarkeit der Abwrackprämie anerkannt würde?