Leistungsabsenkungen auf Grund einer Sanktion nach § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Aufnahme einer Beschäftigung
der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Diana Golze, Cornelia Möhring, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
§ 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) regelt Sanktionen für Hartz-IV-Beziehende. Sanktionen werden ausgesprochen bei den in § 31 SGB II benannten Sachverhalten und regelmäßig für drei Monate verhängt.
Unklar scheint, wie die Leistungsansprüche ermittelt werden, wenn ein sanktionierter Hilfeberechtigter oder eine sanktionierte Hilfeberechtigte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt ohne aus dem Leistungsbezug auszutreten. Eine eindeutige Regelung, wie in diesem Fall der Leistungsanspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II berechnet und ob und inwieweit die noch nicht abgelaufene Sanktion bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigt wird, fehlt. Die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit geben zu dieser Frage keine eindeutige Auskunft. Das Resultat scheint eine uneinheitliche Berechnung des Leistungsanspruchs zu sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie berechnet sich der Leistungsanspruch eines Hilfeberechtigten, dessen Arbeitslosengeld-II-Anspruch auf Grund einer Sanktion reduziert ist und der eine nicht bedarfsdeckende Beschäftigung aufnimmt?
Ist die Auffassung nach Ansicht der Bundesregierung zutreffend, dass die Sanktion in die Neuberechnung des Leistungsanspruchs anspruchsreduzierend fortwirkt, und wenn ja, in welcher Form?
Gibt es Unterschiede in der Fortwirkung der Leistungsabsenkung je nach dem konkreten Grund für die Sanktionierung nach § 31 SGB II?
Auf welcher Rechtsgrundlage und auf welchen Verwaltungsvorschriften beruhen die Antworten der Bundesregierung?
Wie bewertet die Bundesregierung die Ansicht, dass die Aufnahme einer Beschäftigung vollständig den Erwartungen des SGB II (Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit) entspricht, und insofern eine frühere Sanktionierung auf Grund des aktuellen Verhaltens beendet werden sollte?
Sieht die Bundesregierung einen Bedarf zur Korrektur des Rechts oder der Verwaltungsvorschriften, und ggf. warum bzw. warum nicht?