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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Aussetzung bzw. Nichtanwendung des Zugangserschwerungsgesetzes

<span>Stand des Gesetzgebungsverfahrens, Gegenzeichnung des Bundespräsidenten, geplante Dauer der Aussetzung des Gesetzes, Umsetzungsstand der Sperren kinderpornografischer Internetseiten, Maßnahmen zur schnellstmöglichen Löschung, Evaluierung, Bedenken gegen die Zuständigkeit des Bundes</span>

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Datum

18.12.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/15302. 12. 2009

Aussetzung bzw. Nichtanwendung des Zugangserschwerungsgesetzes

der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Dr. Petra Sitte, Agnes Alpers, Herbert Behrens, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Dr. Lukrezia Jochimsen, Jan Korte, Wolfgang Neskovic, Kathrin Senger-Schäfer, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP wird eine Aussetzung bzw. Nichtanwendung des Gesetzes zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornografischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG) angekündigt. Es heißt dort zu Internetsperren im Falle von kinderpornografischen Angeboten in Kommunikationsnetzen: „Wir sind uns darüber einig, dass es notwendig ist, derartige kriminelle Angebote schnellstmöglich zu löschen statt diese zu sperren. Wir werden daher zunächst für ein Jahr kinderpornografische Inhalte auf der Grundlage des Zugangserschwerungsgesetzes nicht sperren. Stattdessen werden die Polizeibehörden in enger Zusammenarbeit mit den Selbstregulierungskräften der Internetwirtschaft wie der deutschen Internetbeschwerdestelle sowie dem Providernetzwerk INHOPE die Löschung kinderpornografischer Seiten betreiben. Nach einem Jahr werden wir dies im Hinblick auf Erfolg und Wirksamkeit evaluieren und aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse ergebnisoffen eine Neubewertung vornehmen. Vor Abschluss der Neubewertung werden weder nach dem Zugangserschwerungsgesetz noch auf Grundlage der zwischen den Providern und BKA abgeschlossenen Verträgen über Internetsperren Sperrlisten des BKA geführt oder Providern übermittelt.“

Weitere Details – insbesondere über die Umsetzung und die verfahrensrechtliche Vorgehensweise – sind bislang nicht bekannt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

In welchem Stand des Gesetzgebungsverfahrens befindet sich das ZugErschwG?

Ist der Bundesregierung insbesondere bekannt, ob und wann der Bundespräsident das Gesetz gegenzeichnen wird?

2

Treffen Presseberichte zu, dass der Bundespräsident um „ergänzende Informationen“ zum ZugErschwG gebeten hat?

Wenn ja, welche Informationen wurden konkret erbeten?

3

Wie und in welcher Ressortzuständigkeit soll die Aussetzung bzw. Nichtanwendung des ZugErschwG verfahrensrechtlich umgesetzt werden?

4

Bis zu welchem Zeitpunkt genau soll das ZugErschwG ausgesetzt bzw. nicht angewendet werden?

5

Bleiben die bereits beschlossenen Verträge des Bundeskriminalamts (BKA) mit den Providern weiterhin gültig?

Wenn ja, warum, und in welchen Inhalten?

6

Welchen Umsetzungsstand hat die Sperrinfrastruktur nach den Verträgen sowohl bei den Providern als auch beim BKA erreicht?

7

Sind in den Verträgen Klauseln für eine eventuelle Kostenerstattung zur Errichtung der Sperrinfrastruktur vorgesehen?

Wenn ja, welche Fallkonstellationen und welchen finanziellen Umfang erfassen diese?

8

Welche Maßnahmen werden in welcher Ressortzuständigkeit ergriffen, um den Grundsatz „schnellstmöglich zu löschen statt […] zu sperren“ umzusetzen?

9

Werden den Polizeibehörden und den Selbstregulierungskräften der Internetwirtschaft zusätzliche Personal- und Sachmittel für die ihnen zugedachten Aufgaben bereitgestellt?

Wenn ja, in welchem Umfang?

Wenn nein, warum nicht?

10

In welcher Form wird das BKA deutsche und ausländische Server-Betreiber kontaktieren, um im Falle von kinderpornografischen Angeboten ein schnellstmögliches Löschen zu erreichen?

11

Mit welchen Institutionen oder staatlichen Stellen im Ausland verhandelt oder plant die Bundesregierung zu verhandeln, um ein schnellstmögliches Löschen zu erreichen?

12

Von wem, und in welcher Ressortzuständigkeit wird die Evaluierung der getroffenen Maßnahmen in Hinblick auf Erfolg und Wirksamkeit nach der einjährigen Aussetzungsphase bzw. Nichtanwendung vorgenommen?

13

Auf welcher Datenbasis und anhand welcher Evaluationskriterien – insbesondere in Hinsicht auf die Ausgangslage – zu kinderpornografischen Angeboten in Kommunikationsnetzen soll die Evaluierung erfolgen?

14

Bezieht die Bundesregierung in die Evaluierung die von Experten geäußerten Bedenken gegen die Zuständigkeit des Bundes für das ZugErschwG ein; insbesondere unter dem Blickwinkel, ob diese Materie nicht grundsätzlich in die Zuständigkeit der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer fällt?

Berlin, den 2. Dezember 2009

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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