Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 17/497
17. Wahlperiode 22. 01. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 21. Januar 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/295 –
Entwicklung der berufsständischen Versorgungswerke
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die berufsständischen Versorgungswerke sind im gegliederten System der
Altersversorgung öffentliche-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen für die
verkammerten freien Berufe. Ursprünglich entstanden, um die
Alterssicherung von Selbständigen zu gewährleisten, die keine Möglichkeit zur
freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besaßen, sind im
Laufe der Zeit die berufsständischen Vesorgungswerke auch für Angestellte in
diesen Berufen, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen
konnten, geöffnet worden.
Die berufsständischen Versorgungswerke sind dabei in der Ausgestaltung ihrer
Leistungen autonom und legen diese in eigenen Satzungen fest. Außerdem
unterliegen sie sowohl der Rechts- als auch der Versicherungsaufsicht des
jeweiligen Landes, in dem sie tätig sind. Hier stellt sich grundsätzlich die Frage,
ob diese Organisationsform gesellschafts-, sozial- und wirtschaftspolitisch
sinnvoll ist.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In Deutschland bestehen zurzeit 89 berufsständische Versorgungswerke für die
Angehörigen der kammerfähigen Freien Berufe (Ärzte, Apotheker,
Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte,
Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte, Psychologische
Psychotherapeuten sowie Ingenieure), die auf der Grundlage von Landesrecht
die Pflichtversorgung ihrer Angehörigen für den Fall des Alters, der Invalidität
und des Todes gewährleisten. Konstituierender Bestandteil dieser
Sondersysteme ist dabei seit jeher die Erfassung des gesamten Berufsstandes, also sowohl
der Selbständigen als auch der Angestellten. Jedes Bundesland hat über die
Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Errichtung berufsständischer
Versorgungseinrichtungen entschieden und dabei u. a. den erfassten Personenkreis, das
Finanzierungssystem sowie den Leistungskatalog festgelegt. Die Ausführung
dieser Landesgesetze ist Einrichtungen des Landes bzw.
Selbstverwaltungskörperschaften übertragen, die von Aufsichtsbehörden der Länder beaufsichtigt
werden. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen haben ihre
Finanzierung ohne die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Bundesmitteln
sicherzustellen.
Die Bundesregierung sieht in den bestehenden berufsständischen
Versorgungseinrichtungen ein historisch gewachsenes, effizientes und effektives System der
Alterssicherung für spezifische Berufsstände. Gründe, an deren gesellschafts-,
sozial- und wirtschaftpolitischer Sinnhaftigkeit zu zweifeln, sieht sie nicht.
Die in den Antworten auf die nachfolgenden Fragen genannten Daten wurden
größtenteils vom Dachverband der berufsständischen Versorgungswerke sowie
der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.
(ABV) zur Verfügung gestellt.
Da die ABV nicht über prozessproduzierte Statistikdaten verfügt, konnten in
der zur Verfügung stehenden Zeit nur Daten bis zum Jahre 2006 berücksichtigt
werden.
I. Entwicklung der Zahl der berufsständischen Versorgungswerke
1. Wie hat sich die Zahl der berufständischen Versorgungswerke in den
Jahren seit 1990 (jeweils differenziert nach Bundesländern) entwickelt?
Siehe dazu die nachfolgende Tabelle. Die von Bundesland zu Bundesland
variierende Zahl der Versorgungswerke ist u. a. darauf zurückzuführen, dass in
einzelnen Bundesländern – wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen –
mehrere Kammerbezirke bestehen.
Durch die sogenannte Friedensgrenze zwischen der gesetzlichen
Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgung konnten ab 1995 nur noch
Versorgungswerke der sogenannten klassischen verkammerten Freien Berufe
gegründet werden, deren Kammer bis 1995 noch über kein Versorgungswerk
verfügte. Damit wurde die Zahl der berufsständischen Versorgungswerke, deren
Mitglieder sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können,
abschließend begrenzt.
Land 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010
Baden-Württemberg 3 3 3 3 3 4 4 4 4 4 5
Bayern 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 5
Berlin 3 3 3 3 3 4 4 4 4 4 4
Bremen 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2
Hamburg 2 3 3 3 3 3 4 4 4 4 4
Hessen 5 5 5 5 5 5 6 6 6 6 6
Niedersachsen 5 5 5 5 5 5 6 6 7 7 7
Nordrhein-Westfalen 11 11 12 12 12 13 13 14 14 15 15
Rheinland-Pfalz 4 5 5 5 5 5 6 6 6 6 6
Saarland 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4
Schleswig-Holstein 4 4 4 4 4 5 5 5 6 6 6
2. Sind der Bundesregierung Überlegungen bekannt, aktuell neue
berufsständische Versorgungswerke zuzulassen?
Der Bundesregierung sind solche Überlegungen nicht bekannt.
II. Entwicklung der Zahl der beitragszahlenden Personen
3. Wie hat sich die Zahl der versicherten Personen in den berufsständischen
Versorgungswerken in den Jahren seit 1990 (jeweils differenziert nach
Bundesländern) entwickelt?
Eine Aufschlüsselung der Zahl der Mitglieder der berufsständischen
Versorgungseinrichtungen nach Bundesländern liegt nicht vor. Die folgende Tabelle
zeigt die Entwicklung der beitragszahlenden Mitglieder jeweils getrennt für die
alten und neuen Bundesländer.
Land 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010
Brandenburg 1 1 1 2 2 2 3 3 3 3
Mecklenburg-
Vorpommern 4 4 5 5 5 6 6 6 6 6
Sachsen 2 4 5 5 5 6 6 6 6 7
Sachsen-Anhalt 3 3 3 3 3 3 3 3 5 5
Thüringen 2 3 3 4 4 4 4 4 4 4
West Ost
1990 326 000
1991 347 000 10 000
1992 366 000 34 000
1993 386 000 38 000
1994 405 000 40 000
1995 426 000 43 000
1996 450 000 46 000
1997 465 000 48 000
1998 476 000 50 000
1999 494 000 52 000
2000 512 000 53 000
2001 539 000 54 000
2002 557 000 56 000
2003 572 000 58 000
2004 590 000 60 000
2005 599 000 59 000
2006 621 000 65 000
4. Wie war jeweils das Verhältnis von Selbständigen zu Angestellten?
Entsprechend aufgeschlüsselte Daten liegen nicht vor. Für das Gesamtsystem
dürfte das Verhältnis bei 50:50 liegen, wobei dies von Berufsstand zu
Berufsstand stark variiert.
5. Nach welchen Einkommensgruppen lassen sich die Versicherten (jeweils
differenziert nach Geschlecht und Bundesländern) erfassen?
Entsprechende Daten liegen nicht vor.
6. Wie hoch war jeweils der Anteil der dort versicherten Personen an der
Gesamtzahl der Erwerbstätigen?
Die folgende Tabelle zeigt die Zahl der beitragszahlenden Mitglieder
berufsständischer Versorgungseinrichtungen im Vergleich zu der Zahl der
Erwerbstätigen nach dem Inlandskonzept des Statistischen Bundesamtes:
III. Entwicklung der Zahl der Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger
7. Wie hat sich in den Jahren seit 1990 jeweils die Zahl der
Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger (jeweils differenziert nach alten und neuen
Bundesländern) entwickelt?
Mitglieder
bVw
in TSD
Erwerbstätige in TSD
Anteil
in Prozent
1990 326 29 334 1,11
1991 357 38 621 0,92
1992 400 38 059 1,05
1993 424 37 555 1,13
1994 445 37 516 1,19
1995 469 37 601 1,25
1996 496 37 498 1,32
1997 513 37 463 1,37
1998 526 37 911 1,39
1999 546 38 424 1,42
2000 565 39 144 1,44
2001 593 39 316 1,51
2002 613 39 096 1,57
2003 630 38 726 1,63
2004 650 38 880 1,67
2005 658 38 835 1,69
2006 686 39 075 1,76
Hierzu liegen Daten lediglich für das Gesamtsystem vor.
8. Wie hoch sind die durchschnittlichen Rentenzahlungen (jeweils
differenziert nach Geschlecht und Bundesländern)?
Entsprechende Daten liegen nur für das Gesamtsystem und alle Rentenbezieher
ohne Differenzierung nach Männern und Frauen vor. Die berufsständischen
Versorgungseinrichtungen gewähren ihre Leistungen grundsätzlich unabhängig
vom Geschlecht, Gleiches gilt für die Beitragsgestaltung. Nachstehende Tabelle
gibt die Entwicklung der durchschnittlichen Altersruhegelder wieder:
Rentnerinnen
und Rentner
1990 68 074
1991 70 117
1992 72 305
1993 74 269
1994 76 293
1995 78 440
1996 80 625
1997 82 733
1998 86 166
1999 90 468
2000 95 747
2001 102 300
2002 108 949
2003 117 985
2004 126 234
2005 144 549
2006 153 598
DM Euro
1990 2 792,00 1 427,53
1991 2 896,00 1 480,70
1992 3 005,00 1 536,43
1993 3 132,00 1 601,37
1994 3 267,00 1 670,39
1995 3 387,00 1 731,75
1996 3 450,00 1 763,96
1997 3 521,00 1 800,26
1998 3 578,00 1 829,40
1999 3 612,42 1 847,00
9. Wie hoch war jeweils der Anteil derjenigen, die eine Leistung aufgrund
einer Berufsunfähigkeit erhalten haben?
Nachstehende Tabelle gibt den Anteil der Berufsunfähigkeitsrentner an der
Gesamtzahl der Rentenempfänger wieder:
10. Wie hoch war jeweils der Anteil derjenigen, die eine
Hinterbliebenenversorgung erhalten haben?
Die nachstehende Tabelle gibt den Anteil der Empfänger einer
Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwerrente, Halb- bzw. Vollwaisenrenten) an der
Gesamtzahl der Rentenempfänger wieder.
2000 3 620,24 1 851,00
2001 3 607,00 1 844,23
2002 1 878,00
2003 1 897,00
2004 1 905,00
2005 1 935,00
2006 1 948,00
Berufsunfähigkeitsrentner
Anteil
in Prozent
1990 3 225 4,74
1991 3 324 4,74
1992 3 374 4,67
1993 3 476 4,68
1994 3 695 4,84
1995 3 993 5,09
1996 4 422 5,48
1997 4 885 5,90
1998 5 469 6,35
1999 5 982 6,61
2000 6 367 6,65
2001 6 818 6,66
2002 7 181 6,59
2003 7 329 6,21
2004 7 439 5,89
2005 7 423 5,14
2006 7 360 4,79
DM Euro
Der sinkende Prozentanteil ist durch den überproportionalen Anstieg der
Vergleichsgröße (Gesamtzahl der Rentenempfänger) zu erklären.
11. Wie viel Beitragsjahre zum Zeitpunkt des Rentenzugangs können die
Versicherten im Durchschnitt aufweisen (jeweils differenziert nach
Geschlecht und Bundesländern)?
Hierzu liegen keine Daten vor.
IV. Entwicklung der Rentenleistungen
12. Wie hat sich die durchschnittliche Dynamisierungsrate der Renten seit
1990 entwickelt?
Die nachstehende Tabelle gibt die Veränderungsraten der durchschnittlichen
monatlichen Altersrente wieder.
Empfänger von
Hinterbliebenenversorgung
Anteil
in Prozent
1990 30 174 44,33
1991 30 924 44,10
1992 31 817 44,00
1993 32 627 43,93
1994 33 542 43,96
1995 34 334 43,77
1996 35 250 43,72
1997 35 886 43,38
1998 36 584 42,46
1999 37 594 41,56
2000 38 423 40,13
2001 39 149 38,27
2002 39 837 36,56
2003 40 820 34,60
2004 41 743 33,07
2005 42 464 29,38
2006 43 183 28,11
Altersrenten in Prozent
1990–1991 3,72
1991–1992 3,76
1992–1993 4,22
1993–1994 4,31
1994–1995 3,67
1995–1996 1,86
13. Wie hat sich jeweils die durchschnittliche Bezugsdauer einer
a) Altersrente,
b) Berufsunfähigkeitsrente und
c) Hinterbliebenenrente
seit 1990 entwickelt?
Hierzu liegen keine Daten vor. Hinweise geben aber die speziellen Sterbetafeln
in den berufsständischen Versorgungswerken. Danach liegt die
Lebenserwartung und die Rentenbezugsdauer um 4 Jahre über dem
Bevölkerungsdurchschnitt. Bei den Freien Berufen ist außerdem eine stärkere Zunahme der
Lebenserwartung als in der übrigen Bevölkerung zu verzeichnen.
14. Wie hoch ist das Volumen der gegenwärtig erworbenen Anwartschaften,
und wie hoch ist die Summe der aktuell ausgezahlten Leistungen?
Zu den gegenwärtig erworbenen Anwartschaften liegen keine Daten vor. Die
Summe der Rentenauszahlungen belief sich 2006 auf 3,06 Mrd. Euro.
V. Finanzierung der Leistungen
15. Wie hat sich der durchschnittliche Beitragssatz in den berufsständischen
Versorgungswerken in den Jahren seit 1990 entwickelt?
16. Wie groß war jeweils die Spannweite zwischen dem niedrigsten und dem
höchsten Beitragssatz?
Antwort zu den Fragen 15 und 16:
Es gibt keinen „durchschnittlichen Beitragssatz“ in der berufsständischen
Versorgung. Viele Versorgungswerke wenden zur Beitragsbemessung den jeweils
aktuellen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung unter Beachtung
der Beitragsbemessungsgrenze an. Zudem gibt es die Möglichkeit, durch
Zahlung von zusätzlichen Beiträgen die Renten zu erhöhen. Davon haben in der
Vergangenheit besonders viele selbständig tätige Mitglieder Gebrauch
gemacht. Weitere Daten liegen nicht vor.
1996–1997 1,98
1997–1998 1,67
1998–1999 0,98
1999–2000 0,22
2000–2001 0,05
2001–2002 1,40
2002–2003 1,06
2003–2004 0,42
2004–2005 1,54
2005–2006 0,47
Altersrenten in Prozent
17. Welchen Einfluss hat das unterschiedlich hohe Risiko der
Berufsunfähigkeit auf die Beitragsgestaltung der einzelnen Versorgungswerke?
Das unterschiedliche Berufsunfähigkeitsrisiko hat keinen Einfluss auf die
Beitragshöhe.
18. Hat sich in der Finanzierung der Leistungen das Verhältnis von
Umlagekomponente zu Kapitaldeckung verändert?
Hierzu liegen keine Daten vor.
19. Welche Informationen liegen über die Vermögensanlage der
berufsständischen Versorgungswerke vor?
Wie hat sich in den Jahren seit 1990 der Anteil von festverzinslichen
Wertpapieren einerseits und Aktien andererseits am Vermögensbestand
entwickelt?
Über die Entwicklung der Vermögensstruktur gibt die nachstehende Tabelle
Auskunft (in den Jahren 1990 bis 1992 wurden Schuldscheindarlehen und
Namensschuldverschreibungen zusammen mit anderen festverzinslichen
Wertpapieren in einer Position geführt). Eine aktuelle Umfrage der ABV unter ihren
größeren Mitgliedseinrichtungen hat ergeben, dass die Aktienquote zum
31. Dezember 2009 deutlich unter 10 Prozent lag.
zum
31. 12.
Festverzinsliche
Wertpapiere
(in Prozent)
Aktien/-fonds
(in Prozent)
Immobilien/
-fonds
(in Prozent)
Hypotheken
Grundschuldforderungen
(in Prozent)
Schuldscheine
Namensschuldverschr.
(in Prozent)
Geldmarkt
(in Prozent)
Sonstiges
(in Prozent)
1990 48,86 15,41 10,36 24,77 0,61
1991
1992 51,41 15,07 9,93 23,04 0,55
1993
1994 25,0 12,0 9,0 6,0 47,0 1,0
1995
1996 14,36 19,48 8,45 5,75 51,34 0,62
1997
1998 9,55 29,01 7,7 4,98 47,7 1,05
1999
2000 5,46 35,52 7,29 4,74 45,68 1,31
2001
2002 18,02 17,37 9,76 4,77 47,40 1,95 0,74
2003
2004
2005 20,72 17,0 8,76 4,02 47,36 0,9 1,23
2006 14,85 22,04 9,14 3,84 47,51 1,16 1,47
2007 21,0 17,0 9,0 4,0 46,0 1,0 2,0
20. Mit welchen Auswirkungen infolge der Finanzmarktkrise ist nach
Ansicht der Bundesregierung bei den berufsständischen Versorgungswerken
zu rechnen?
Sind einzelne Versorgungswerke aufgrund der Finanzmarktkrise bzw. der
Wertverluste ihrer Anlage in eine Finanzierungskrise geraten?
Wenn ja, welche Auswirkungen hat dies auf den Beitragssatz und/oder
die Rentenleistungen?
Die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise hat selbstverständlich auch
Auswirkungen auf die berufsständische Versorgung. Dank funktionierender
Aufsichtsstrukturen und bestehender Kapitalanlagerichtlinien sind die Auswirkungen,
etwa hinsichtlich des direkten Abschreibungsbedarfs und niedrigerer Renditen,
aber überschaubar und beherrschbar. Der Bundesregierung ist nicht bekannt,
dass ein berufsständisches Versorgungswerk infolge der Finanzkrise in
Schwierigkeiten geraten wäre. Dementsprechend waren auch keine Auswirkungen auf
die Leistungshöhe zu beobachten.
21. Welche Vorkehrungen bestehen, um grundsätzlich zu verhindern, dass
Versorgungswerke aufgrund massiver Wertverluste ihrer Anlagen ihre
Rentenleistungen nicht mehr zahlen können?
Wie hoch ist die Zahl der Versorgungswerke, die z. B. nicht über die
Auffanggesellschaft „Protektor“ der Versicherungswirtschaft abgesichert
sind?
VI. Verbesserte Regulierung der berufsständischen Versorgungswerke
23. Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, dass berufsständische
Versorgungswerke verpflichtend der Auffanggesellschaft „Protektor“ der
Versicherungswirtschaft beitreten?
24. Nach welchen rechtlichen Bestimmungen wird bei den Finanzanlagen der
Versorgungswerke der Anteil an Aktien begrenzt?
Hält die Bundesregierung diese Regelungen für ausreichend, oder
beabsichtigt sie, zusammen mit den Bundesländern hier eine verminderte
Höchstgrenze von Aktienanteilen zu erreichen?
25. Wie steht die Bundesregierung dazu, die Versicherungsaufsicht von den
Ländern auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
zu übertragen, um so eine einheitliche und wirksame Kontrolle des
Risikomanagements der Versorgungswerke zu erreichen?
Antwort zu den Fragen 21, 23, 24 und 25:
Die berufsständischen Versorgungswerke unterstehen der
Versicherungsaufsicht der Länder. Diese Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder
berücksichtigen die Regelungen der Versicherungsaufsichtsgesetze, insbesondere die
Anlagevorschriften. Dies hat zu einem entsprechend vorsichtigen und
konservativen Anlageverhalten der berufsständischen Versorgungswerke geführt. Die
Versicherungsaufsicht sowie die Tatsache, dass es sich bei berufsständischen
Versorgungswerken nicht um wettbewerbliche, sondern um öffentlich-
rechtliche Pflichtversorgungen handelt, machen eine Auffanglösung, wie sie
„Protektor“ für die Versicherungswirtschaft darstellt, überflüssig. Mitglieder des
Sicherungsfonds „Protektor“ sind außerdem ausschließlich
Lebensversicherungsunternehmen sowie Pensionskassen, bei denen vergleichbare
Finanzverhältnisse vorliegen. Eine Verpflichtung der berufsständischen
Versorgungswerke zum Beitritt zu „Protektor“ wäre aufgrund der unterschiedlichen
rechtlichen, wirtschaftlichen und versicherungsmathematischen Gegebenheiten von
Versorgungswerken und Lebensversicherungsunternehmen weder system- noch
sachgerecht.
Die Bundesregierung kann kein Wirksamkeitsdefizit bei der
Versicherungsaufsicht der Länder über die berufsständischen Versorgungswerke erkennen.
Erkennbar ist vielmehr, dass die Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder
deren Risikomanagement genau beobachten und wirksame
Sicherungsmechanismen durchsetzen. Mit einer Zentralisierung der Versicherungsaufsicht über
die berufsständischen Versorgungswerke unter dem Dach der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wäre nach Ansicht der Bundesregierung
somit nicht zwangsläufig eine Steigerung der Wirksamkeit der
Versicherungsaufsicht verbunden.
26. Beabsichtigt die Bundesregierung, zusammen mit den Bundesländern
dafür zu sorgen, dass die Definition von Leistungen – wie z. B. der
Invalidität oder die Anerkennung von Kindererziehungszeiten – nach
einheitlichen Kriterien erfolgt?
Bezüglich der Absicherung des Invaliditätsrisikos orientieren sich die
berufsständischen Versorgungswerke an den jeweils speziellen Bedürfnissen der von
ihnen betreuten Personen. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung
keinen Bedarf für die Einführung einheitlicher Leistungen bzw.
Leistungskriterien. Dies gilt im Übrigen auch für die Anerkennung von
Kindererziehungszeiten, da diese den Mitgliedern der berufsständischen Versorgungswerke nach
einheitlichen Kriterien in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet
werden.
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