Vorbemerkung der Fragesteller
Der Deutsche Bundestag hat 1992 beschlossen, neue Bundeseinrichtungen vorrangig in den ostdeutschen Bundesländern einzurichten (vgl. Bundestagsdrucksache 12/2853 (neu)). Laut Grundgesetz ist die Bundesregierung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse verpflichtet (vgl. Artikel 20, Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Grundgesetzes). Bis heute ist Ostdeutschland großflächig strukturschwach. Die Ansiedlung neuer Bundeseinrichtungen bringt für die jeweilige Region stets auch einen wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung mit sich. Davon sollten aus Sicht der Fragesteller schwache Regionen wie Ostdeutschland bevorzugt profitieren.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Unter Bundeseinrichtungen i. S. d. Abfrage werden das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie das Bundespresseamt einschließlich ihrer unmittelbaren Geschäftsbereichsbehörden und Einrichtungen verstanden. Bei den Ressorts wird unter Hauptstandort der erste Dienstsitz verstanden, der zweite Dienstsitz wird in der Rubrik Nebenstandort geführt.
Der Begriff „Ansiedlung“ erfasst Neugründungen, Verlagerungen, Neuschaffungen und Umsiedlungen von Einrichtungen im o. g. Sinne und einzelnen Standorten.
Bei der Frage nach der Anzahl der Beschäftigten in Frage 1 wird auf das jeweilige Soll der Planstellen und Stellen (ohne Ersatz(plan)stellen) gemäß des ersten Regierungsentwurfs des Haushaltsplans 2018 abgestellt.
Dies entspricht dem Vorgehen im Teilungskostenbericht der Bundesregierung zum Berlin/Bonn-Gesetz und bei vergleichbaren parlamentarischen Anfragen.
Der Begriff „außeruniversitäre Forschungseinrichtungen“ erfasst alle Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, die vom Bund oder gemeinsam von Bund und Ländern im Rahmen der institutionellen Förderung zum Stichtag 22. Februar 2018 finanziert werden.
Unter der Bezeichnung „Ostdeutschland“ werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, unter der Bezeichnung „westdeutsche Bundesländer“ die übrigen Länder einschließlich Berlin verstanden.
Zu einzelnen Bundesbehörden
Bundesnachrichtendienst (Geschäftsbereich Bundeskanzleramt)
Die Beantwortung der Fragen kann aus Gründen des Staatswohls in diesem besonderen Einzelfall nicht in offener Form erfolgen. Die erbetenen Auskünfte zu Außenstellen und Mitarbeiteranzahl betreffen Strukturelemente des Bundesnachrichtendienstes. Aus ihrem Bekanntwerden könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf Personalentwicklung, Modus Operandi sowie die Fähigkeiten und Methoden des Bundesnachrichtendienstes ziehen. Dadurch könnte die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes beeinträchtigt werden mit nachteiligen Konsequenzen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Diese Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.1
Bundesamt für Verfassungsschutz (Geschäftsbereich BMI)
Durch die Angabe der erfragten Informationen zu Außenstellen und Mitarbeiteranzahl wären sowohl für staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf Arbeitsmethodik und Strategie des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) möglich. Dies könnte zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des BfV führen und sich damit nachteilig für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Die gebotene Abwägung der Informationsrechte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit dem Staatswohl führt zu dem Ergebnis der Einstufung als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“. Daher werden Daten zum Personal und Außenstellen dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.1
Bundespolizei (Geschäftsbereich BMI)
Die Beantwortung der Fragen erlaubt einen Rückschluss auf die zahlenmäßige Stärke der Bundespolizei. Durch das Bekanntwerden dieser Informationen wären Aussagen zu polizeifachlichen und einsatztaktischen Bewertungen sowie zu Einsatzschwerpunkten möglich. Die gebotene Abwägung der Informationsrechte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit dem Staatswohl führt zu dem Ergebnis der Einstufung als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“. Demnach werden alle Übersichten und Statistiken, die einen Rückschluss auf die zahlenmäßige Stärke der Bundespolizei und ihrer nachgeordneten Dienststellen zulassen, dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.1
Bundesverwaltungsamt und Bundesamt für zentrale Dienste (Geschäftsbereich BMI)
Beim Bundesverwaltungsamt und Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen/Bundesausgleichsamt wurden – abweichend vom 1. Regierungsentwurf 2018 – beim Soll bereits erfolgte Umsetzungen von rund 1 355 Planstellen und Stellen vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen/Bundesausgleichsamt zum Bundesverwaltungsamt berücksichtigt.
Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (Geschäftsbereich BMVg)
Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) hat seine Angaben als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft; sie werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Die Einstufung in „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist notwendig, da durch die Nennung von Mitarbeiter-Soll-Zahlen potentielle Fähigkeitslücken des MAD offenbar werden könnten. Durch einen Vergleich der gemeldeten Zahlen mit der im Verfassungsschutzbericht öffentlich gemachten Gesamtzahl aller Mitarbeiter des MAD kann abgeleitet werden, wie die Verteilung der Mitarbeiter auf das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) und MAD-Stellen vorgenommen wird. Daraus wiederum lassen sich Rückschlüsse auf Arbeitsmethodik und Strategie des MAD ziehen. Die Kenntnisnahme dieser Tatsachen durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann. Die gebotene Abwägung der Informationsrechte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit dem Staatswohl führt zu dem Ergebnis der Einstufung als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“.1