Vorbemerkung der Fragesteller
Der Präsident der Bundesärztekammer hat kürzlich im „Deutschen Ärzteblatt“ erklärt, dass die aktuelle Situation bezüglich der Anerkennung von Ärzten aus dem nichteuropäischen Ausland „überhaupt nicht mehr tragbar“ ist (www.aerzteblatt.de/archiv/196095/Auslaendische-Aerzte-Bundesaerztekammer-fuerschnelle-Verschaerfung-der-Zulassung). Die Akzeptanz von Formularen, ohne weitere (fachliche) Prüfung, sei ungeeignet, um einen Vergleich zu deutschen Qualifikationen herzustellen oder sogar gefälschte oder gekaufte Zertifikate zu erkennen. Entsprechende Warnungen hatte es bereits zuvor aus Niedersachsen gegeben (www.aerzteblatt.de/nachrichten/74602/Kenntnispruefungen-fuerauslaendische-Aerzte-gefordert).
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Aussagen des Präsidenten der Bundesärztekammer gehen zurück auf eine Entschließung des 120. Deutschen Ärztetages in 2017. In weiteren Entschließungen spricht sich der Deutsche Ärztetag für eine Unterstützung der Integration ausländischer Ärztinnen und Ärzte in den Arbeitsmarkt aus. Nach Auffassung der Bundesregierung ist eine gelingende Arbeitsmarktintegration von Ärztinnen und Ärzten mit Qualifikationen aus Drittstaaten neben weiteren wichtigen Maßnahmen zur Steigerung des inländischen Fachkräftepotenzials für die Sicherung der Patientenversorgung in Deutschland auch in Zukunft unverzichtbar.
Dem Verfahren zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) hat wesentliche Weichen für die Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von Ärztinnen und Ärzten mit Qualifikationen aus Drittstaaten gestellt.
Die gesetzlichen Vorgaben der Bundesärzteordnung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Rahmen des Approbationsverfahrens richten sich nach europäischem Recht, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Diese Regelungen wurden mit dem Anerkennungsgesetz zum 1. April 2012 auf in Drittstaaten erworbene Qualifikationen erweitert. Insbesondere wurden diejenigen Regelungen zur Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen aufgehoben beziehungsweise modifiziert, die an die Staatsangehörigkeit der Antragsteller anknüpfen. Ausschlaggebend für die Verfahren nach diesem Gesetz sind Inhalt und Güte der Qualifikationen.
Im Rahmen des Approbationsverfahrens muss zwingend die im Ausland abgeschlossene ärztliche Ausbildung auf ihre Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung überprüft werden. Werden dabei Defizite festgestellt, die nicht durch entsprechende Berufserfahrung ausgeglichen werden können, muss der Antragsteller oder die Antragstellerin das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine ergänzende Prüfung nachweisen. Diese Kenntnisprüfung deckt den Kernbereich der ärztlichen Ausbildung in Form einer mündlich-praktischen Prüfung ab und kombiniert damit den zweiten und dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Sie ist in § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung und § 37 der Approbationsordnung für Ärzte vorgegeben. Auf diese Weise wird eine bundeseinheitliche Qualifizierung der Ärztinnen und Ärzte sichergestellt und damit dem Gesichtspunkt des Patientenschutzes und dem Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung Rechnung getragen. Zugleich wird durch diese Ausgestaltung des Verfahrens der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten, da die berufliche Qualifikation grundsätzlich berücksichtigt und nur bei wesentlichen Unterschieden gegenüber der deutschen Ausbildung eine Kenntnisprüfung verlangt wird. Zugleich wird dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass die Ärztinnen und Ärzte, die nun in Deutschland ihren Beruf ausüben wollen, im jeweiligen Ausbildungsland vielfach schon Jahre in der ärztlichen Versorgung tätig gewesen sind.
Die Umsetzung der Anerkennungsregelungen ist Aufgabe der Länder. Diese haben zur weiteren Vereinheitlichung der Anerkennungsverfahren die zentrale Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen geschaffen. Die Gutachtenstelle hat bereits durch die Erarbeitung einheitlicher Bewertungsinstrumentarien Standards geschaffen. Es ist jetzt am Ende der Pilotphase Aufgabe der Länder, die Gutachtenstelle als wichtige Serviceeinrichtung für die Länder auf eine sichere Grundlage zu stellen und weiterzuentwickeln.
Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für eine gelingende Integration von Ärztinnen und Ärzten mit Qualifikationen aus Drittstaaten ist eine gute Vorbereitung auf die Kenntnis- und Fachsprachprüfungen. Mit diesem Ziel fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ den Aufbau eines breiten Qualifizierungsangebots für Anerkennungssuchende. In diesem Rahmen sind in den letzten zwei Jahren über 2 000 Ärztinnen und Ärzte auf die erforderlichen Prüfungen vorbereitet oder teilweise auch durch Coaching- oder Mentoringprojekte begleitet worden. Die Teilnahme ist kostenfrei. Die Maßnahmen ergänzen und erweitern die bereits vorhandenen zertifizierten Qualifizierungsangebote für Ärztinnen und Ärzte, bei denen die Teilnahme nach den gegebenen Voraussetzungen durch die Arbeitsagenturen bzw. Jobcenter über einen Bildungsgutschein gefördert werden kann. Unter der Maßgabe, dass die Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist geplant, das Beratungs- und Qualifizierungsangebot des Förderprogramms IQ auch in der nächsten Förderphase von 2019 bis 2022 entsprechend der Erfordernisse weiter auszubauen.
Für ausländische Ärztinnen und Ärzte besteht mit den Berufssprachkursen nach der am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Deutschsprachförderverordnung ein passgenaues berufsbezogenes Sprachkursangebot zur Vorbereitung auf die erforderliche Fachsprachenprüfung. Die Teilnahme an den Maßnahmen wird in breitem Umfang staatlich unterstützt. Die Berufssprachkurse sind für Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch II, III und XII sowie für Auszubildende kostenfrei. Beschäftigte, die nicht zu den genannten Personengruppen gehören, leisten lediglich einen Kostenbeitrag in Höhe von 2,07 Euro pro Unterrichtseinheit. Die Kosten für die Fachsprachenprüfung werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übernommen.