Deutscher Bundestag Drucksache 21/6577
21. Wahlperiode 18.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Leif-Erik Holm,
Tino Chrupalla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6108 –
Geplante unentgeltliche Übertragung des Gaskraftwerks der Industriekraftwerk
Greifswald GmbH in Lubmin an einen ukrainischen Kraftwerksbetreiber
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Industriehafen Lubmin (Landkreis Vorpommern-Greifswald) betreibt die
Industriekraftwerk Greifswald GmbH (IKG) eine Kraft-Wärme-Kopplungs-
Anlage (KWK) mit einer installierten Gesamtleistung von rund 84 Megawatt
(MW), aufgeteilt auf etwa 38 MW elektrisch und 46 MW thermisch.
Die Anlage diente bis zum Jahr 2022 der Erzeugung von Prozesswärme für
die Vorwärmung von über die Pipeline Nord Stream 1 angelandetem
russischen Erdgas (Joule-Thomson-Effekt). Überschüssiger Strom wurde über die
110‑kV-Leitung (kV =Kilovolt) in das EWN-Netz (EWN = Entsorgungswerk
für Nuklearanlagen GmbH) eingespeist. Mit dem Wegfall des Lastprofils nach
Stopp der Erdgaslieferungen wurde der Betrieb der Anlage zum 1. April 2025
eingestellt. Nach Aussagen des Bürgermeisters der Gemeinde Seebad Lubmin
ist die Anlage technisch voll funktionsfähig: Sie diente nach Ende der
Gaslieferungen als Backup-Reserve, um in Spitzenzeiten Stromschwankungen
auszugleichen, weil sie innerhalb von 23 Minuten einsatzbereit sei. Die
Liquidation der IKG ist für 2027 vorgesehen.
Die IKG ist ein Joint Venture der SEFE Energy GmbH und der E.ON Energy
Projects GmbH. Die SEFE Securing Energy for Europe GmbH steht ihrerseits
über die Securing Energy for Europe Holding GmbH (SEEHG) seit dem
14. November 2022 zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes (vgl.
Pressemitteilung des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
[BMWK] vom 14. November 2022). Damit ist das anteilige Vermögen der
IKG, soweit es der SEFE zuzurechnen ist, mittelbar Bundesvermögen.
Nach Berichten in den Medien (u. a. NDR vom 29. April 2026, Welt vom
30. April 2026) beabsichtigt die SEFE über die IKG, die Anlage einem
ukrainischen Kraftwerksbetreiber als „Selbstabholer“ unentgeltlich zu überlassen.
Dabei soll es sich um die ukrainische Firma „Naftogaz“ handeln. Die
Demontage und der Abtransport sollen bis zum Sommer 2026 abgeschlossen sein. In
den Rückbau- und Transportprozess sind nach Angaben von Beteiligten
Unternehmen aus Deutschland, der Ukraine, Polen und Aserbaidschan
eingebunden, wobei sämtliche Zu- und Abfahrten zwingend über den ISPS-
zertifizierten (ISPS = International Ship and Port Facility Security) Industriehafen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 18. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Lubmin erfolgen. Die Erbbaupachtfläche von rund 2 500 Quadratmetern (m2)
auf dem Gelände der GASCADE 1 muss anschließend vollständig
zurückgebaut und renaturiert werden.
Der Bürgermeister von Lubmin und Verbandsvorsteher des Zweckverbandes
ETF/Industriehafen Lubmin hat mit einer am 1. Mai 2026 bekannt
gewordenen E‑Mail auf Sicherheits- und Folgekosten in mindestens fünfstelliger Höhe
für den Industriehafen hingewiesen, die Vereinbarkeit des Vorgehens mit dem
Verursacherprinzip infrage gestellt und vor neuen Protest- und Störlagen am
Hafen gewarnt. Bisher habe sich kein Verantwortlicher für die Übernahme der
Mehrkosten als rechtlich verantwortlich erklärt.
In der Debatte um den Vorgang wurde vonseiten Beteiligter argumentiert,
(1) die Anlage in Lubmin werde nicht mehr benötigt, (2) ein Käufer habe sich
nicht gefunden, (3) eine Verschrottung sei teurer als die unentgeltliche
Übergabe der Anlage an die Ukraine, (4) Bundesmittel würden für den Transfer
nicht eingesetzt und (5) ein Weiterverkauf durch den Empfänger sei
vertraglich ausgeschlossen.
Aus Sicht der Fragesteller ist die unentgeltliche Abgabe einer betriebsbereiten
KWK-Anlage mit einem erheblichen Sach- und Wiederbeschaffungswert, die
mittelbar Bundesvermögen ist, mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit (§ 7 der Bundeshaushaltsordnung [BHO]), den
Anforderungen an die Beteiligungsverwaltung des Bundes und an das Vorliegen eines
wichtigen Bundesinteresses (vgl. § 65 BHO) sowie den Veräußerungsregeln
des Bundes und dem Budgetrecht des Deutschen Bundestages (Artikel 110 des
Grundgesetzes [GG]) schwerlich vereinbar.
Erschwerend hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des
Nord-Stream-Anschlages in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025
(StB 60/25 – 3 BJs 297/25‑2) über die im Ergebnis unbegründete
Haftbeschwerde eines Beschuldigten festgestellt hat, dass der aus der Ukraine
stammende Beschuldigte nicht nur dringend tatverdächtig sei, sondern auch,
dass dringende Gründe dafürsprächen, dass der ukrainische Staat den
Sabotageakt an der Nord-Stream-Pipeline initiiert und gesteuert habe. Hierzu beruft
sich der BGH u. a. auf die Nutzung von originalen Ausweisdokumenten mit
falschen Personalangaben, die Professionalität des Vorgehens und das primär
politische Ziel des Anschlags.
Vor diesem Hintergrund erachten es die Fragesteller als unerträglich, dass mit
der staatlichen ukrainischen Firma „Naftogaz“ ausgerechnet ein ukrainisches
Unternehmen wirtschaftlich von der Verwertung mittelbaren
Bundesvermögens profitieren soll, dass erst durch das mutmaßliche Sabotage-Handeln der
Ukraine zum „Verwertungsfall“ geworden ist. Die Ukraine profitiere hier
mithin doppelt von ihrem widerrechtlichen mutmaßlichen Anschlag auf deutsche
Energieinfrastruktur.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der SEFE
Securing Energy for Europe GmbH bzw. der SEFE Energy GmbH am
Stammkapital der Industriekraftwerk Greifswald GmbH (IKG), wer ist
der weitere bzw. sind die weiteren Gesellschafter (insbesondere E.ON
Energy Projects GmbH), und mit welcher Quote ist dieser bzw. sind
diese beteiligt?
Die Industriekraftwerk Greifswald GmbH (IKG) ist ein Joint Venture von
E.ON/E.ON Energy Projects GmbH (49 Prozent) und SEFE/SEFE Energy
GmbH (51 Prozent). Bei wesentlichen Entscheidungen, wie beispielsweise der
Stilllegung der Anlage, ist eine Zustimmung von 75 Prozent erforderlich.
2. Welche gesellschafterrechtlichen Rechte (Aufsichtsrats-, Weisungs-,
Zustimmungs-, Informations-, Auskunfts-, Stimm-, Teilnahme-,
Entsendungs-, Bezugs-, Gewinnbezugs-, Mehrfachstimm- und Vetorechte usw.)
bestehen unmittelbar oder mittelbar über die Securing Energy for Europe
Holding GmbH für die Bundesregierung gegenüber der SEFE und der
IKG, insbesondere bei der Veräußerung oder unentgeltlichen Abgabe von
Sachanlagen, ab welcher Wertgrenze sind Zustimmungsvorbehalte
vorgesehen, und wenn keine Zustimmungsvorbehalte vorgesehen sind,
weshalb nicht?
Obwohl SEFE Energy nominell mit 51 Prozent die Mehrheit an der IKG hält,
kontrolliert diese IKG nicht, da gemäß den Satzungsbestimmungen der IKG bei
wesentlichen Entscheidungen und Geschäften (wie z. B. der Stilllegung)
Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent
erforderlich sind (somit nur zusammen mit E.ON Energy Projects). Wegen fehlender
alleiniger Kontrolle der IKG durch SEEHG/SEFE bestehen in diesem
Zusammenhang im Hinblick auf die IKG an sich keine Zustimmungserfordernisse.
Mit Blick auf die besondere Bedeutung und Einbettung des Vorgangs
(Unterstützung der Ukraine) und auf § 8 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages SEEHG
in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Buchstabe f der Geschäftsordnung für die
Geschäftsführung der SEEHG, wonach die Gewährung von Spenden,
Schenkungen und sonstigen Zuwendungen von mehr als 25 000 Euro im Einzelfall, und
wenn 100 000 Euro pro Jahr überschritten werden, der Zustimmung bedarf,
wurde dennoch der Aufsichtsrat der SEEHG eingebunden und dessen
Zustimmung eingeholt. Auf Ebene der IKG wurde ein Gesellschafterbeschluss von
beiden Gesellschaftern gefasst.
3. Welche konkreten Beschlüsse welcher Gremien (Geschäftsführung,
Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung der IKG bzw. der SEFE und der
SEEHG) sind zur unentgeltlichen Übertragung der Anlage gefasst
worden, mit welchem Datum, mit welchen Stimmenverhältnissen, auf
Grundlage welcher Beschlussvorlagen, und mit welchen ggf.
abweichenden Voten?
Mit Beschluss des Aufsichtsrates der SEEHG vom 21. Februar 2025 auf
Grundlage der Beschlussvorlage vom 14. Februar 2025 wurde letztlich die
unentgeltliche Übertragung der Anlage an ukrainische Unternehmen einstimmig
beschlossen. Die IKG hat entsprechende Gesellschafterbeschlüsse zur
Stilllegung und auch zur Möglichkeit der Prüfung einer Übertragung an die
ukrainischen Unternehmen einstimmig am 25. Juni 2024 gefasst. Die Stilllegung
wurde von der IKG mangels Verwendungsmöglichkeiten der Anlage bereits
frühzeitig beschlossen; im Weiteren wurden die beiden Geschäftsführer der IKG
(von SEFE und E.ON) gemeinsam mit der Umsetzung des Rückbaus alternativ
durch Spende der Anlage an die Ukraine oder den Verkauf in Teilen beauftragt.
Die Entscheidung des SEEHG-Aufsichtsrates erfolgte dann erst nach
erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen mit den ukrainischen Unternehmen.
4. Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) bzw.
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gegenüber der SEEHG, der
SEFE oder mittelbar der IKG im Hinblick auf die geplante Übertragung
Weisungs-, Zustimmungs- oder Berichtsrechte ausgeübt, wenn ja, wann,
mit welchem Inhalt und mit welchem Ergebnis, und wenn nein, aus
welchen Gründen wurde darauf verzichtet, obwohl der Bund alleiniger
Eigentümer der SEFE ist?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) als
Beteiligungsführerin hat direkt keine Zustimmungsrechte ausgeübt, weil insofern kein
zustimmungspflichtiges Geschäft des Gesellschafters der SEEHG gemäß Satzung
vorliegt. Eine Einbindung des Aufsichtsrats der SEEHG ist erfolgt.
5. Wann, und auf welchem Weg hat die SEFE nach Kenntnis der
Bundesregierung von den Plänen der IKG erfahren, das Gaskraftwerk in Lubmin
an die ukrainische Firma „Naftogaz“ unentgeltlich zu übertragen, und in
welcher Weise hat sich die SEFE zu dieser Entscheidung verhalten?
Nach dem Wegfall des Hauptzwecks der Anlage, der Lieferung von Wärme
zum Erwärmen des über Nord Stream anlandenden Gases, wurde der reguläre
Betrieb der Anlage im April 2023 eingestellt.
In der Folge wurden Verkaufsverhandlungen mit Deutsche ReGas GmbH &
Co. KGaA geführt, die im Mai 2024 ergebnislos endeten und dann durch die
Deutsche ReGas am 17. Juni 2024 schriftlich beendet wurden. Weitere
Interessenten konnten nicht ausfindig gemacht werden. Auch ist eine
Fortführungsperspektive aus Sicht der Gesellschafter mangels Wärmebedarfs am Standort nicht
gegeben.
Die Anlage ist technisch einwandfrei, voll funktionsfähig und betriebsbereit.
Allerdings ist die Gasturbine (SGT 750) kein gängiges Modell, weshalb es
hierfür keinen Sekundärmarkt gibt. Eine Abschreibung auf den Schrottwert erfolgte
bereits im Dezember 2023.
Im Juni 2024 wurde vom Finanzvorstand der SEFE (nach Abstimmung mit
E.ON) mit der ukrainischen Präsidialadministration Kontakt wegen einer
möglichen Spende der IKG an die Ukraine aufgenommen.
6. Wurde der Haushaltsausschuss bzw. der Wirtschaftsausschuss des
Deutschen Bundestages vor der Beschlussfassung über die unentgeltliche
Übertragung von Sachanlagevermögen erheblichen Wertes unterrichtet
bzw. mit der Angelegenheit befasst, und wenn nein, warum ist dies nicht
erfolgt?
Eine Unterrichtung bzw. Befassung von Haushaltsausschuss und
Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages ist nicht erforderlich, da das Vorhaben
keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und die deutsche Wirtschaft bzw.
Energieversorgung hat.
Die unentgeltliche Überlassung der Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlage
erfolgt aus ökonomischen Gründen. Der an der IKG beteiligten staatlichen
SEFE-Gruppe entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.
Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat wie gesetzlich vorgeschrieben
die Stilllegung geprüft und mitgeteilt, dass die Anlage nicht systemrelevant ist.
Somit hat die unentgeltliche Überlassung der Anlage keine Auswirkungen auf
die Energieversorgung in Deutschland. Auch die Beteiligungshöhe des Bundes
an der SEFE hat sich dadurch nicht verändert.
Unabhängig davon erfolgten folgende Unterrichtungen:
Mündliche Unterrichtung zur geplanten unentgeltlichen Übertragung des
Kraftwerks Lubmin im Rahmen der humanitären Hilfe an die Ukraine in der 37.
Sitzung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages am 6. Mai 2026.
Schriftbericht des BMWE zu „Hintergründe und Folgen der geplanten
Schenkung der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage der Industriekraftwerk Greifswald
GmbH (IKG) in Lubmin“ für die 35. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft
und Energie des Deutschen Bundestages am 20. Mai 2026.
7. Welche Untersuchungs-, Berichts- und Beteiligungspflichten nach § 7
Absatz 2 BHO, § 63 BHO, § 65 BHO u. a. wurden im konkreten Fall
eingehalten, welche nicht, und aus welchen Gründen?
Die genannten Vorschriften sind nicht einschlägig (siehe die Antwort zu
Frage 6).
8. Wurde der Bundesrechnungshof über den Vorgang unterrichtet, hat er
von seinen Prüfungs- oder Stellungnahmemöglichkeiten Gebrauch
gemacht, und liegt der Bundesregierung eine Stellungnahme des
Bundesrechnungshofes zur Vereinbarkeit der unentgeltlichen Abgabe mit den
haushaltsrechtlichen Grundsätzen vor?
Eine Unterrichtung des Bundesrechnungshofs ist nicht erforderlich (siehe die
Antwort zu Frage 6).
9. Existiert bereits ein verbindlicher Übertragungsvertrag, ein Letter of
Intent, ein Memorandum of Understanding oder existieren vergleichbare
verbindliche oder unverbindliche Dokumente zwischen IKG bzw. SEFE
und dem ukrainischen Empfänger, wann wurden diese unterzeichnet,
durch welche Vertretungsberechtigten, und wann ist der vertraglich
vereinbarte Übergabe- bzw. Vollzugstermin?
Am 25. Februar 2025 wurde ein sogenanntes Transfer Agreement zwischen der
IKG und dem ukrainischen Empfänger sowie ein sogenanntes Collaboration
Agreement zwischen IKG und Ukranafta PJSC bzw. NJSC Naftogaz of
Ukraine (jeweils geändert am 4. Februar 2026) geschlossen seitens der IKG jeweils
unterzeichnet durch deren jeweilige Geschäftsführer zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses. Der vertraglich vereinbarte Übergabe-/Vollzugstermin ist
abhängig von der Erfüllung bestimmter Bedingungen insbesondere Inspektion,
Vorbereitung für den Abbau/Transport, Abbau und letztlich Verladung. Genauere
Angaben zum letztlichen Übergabe-/Vollzugstermin sind aufgrund der im
Einzelnen ungewissen technischen Umsetzung zum jetzigen Zeitpunkt nicht
möglich.
10. Bis zu welchem Stichtag ist nach den vertraglichen Regelungen eine
einseitige Rücknahme bzw. ein Rücktritt vom Schenkungsvertrag noch
möglich, welche Kündigungs-, Rücktritts- und Auflösungsoptionen
bestehen für IKG, SEFE und mittelbar den Bund, und unter welchen
Voraussetzungen können sie ausgeübt werden?
Die IKG kann die Schenkung bei Verstoß gegen Schenkungsauflagen
(insbesondere die humanitäre Zweckbindung etc., siehe unten) oder wesentliche
Vertragspflichten oder aus wichtigem Grund widerrufen bzw. kündigen und
grundsätzlich für den Fall, dass die Übergabe des Vertragsgegenstands nicht
spätestens bis zum 30. Juni 2026 erfolgt; bei letzterem sind indes weitere vertragliche
Verpflichtungen zu beachten.
11. Wer trägt nach den vertraglichen Regelungen welche Kosten –
insbesondere für Demontage, Verladung, Land- und Seetransport,
Sicherheitsmaßnahmen vor Ort und im Hafen, ergänzende Versicherungen, Rückbau
der Erbbaupachtfläche, Renaturierung, etwaige Standortsanierung und
Altlastenuntersuchung, Stilllegungspflichten sowie etwaige
Versorgungspflichten gegenüber Mitarbeitern der IKG?
Die Kraftwerksanlage wird im Rahmen der humanitären Hilfe einem
ukrainischen Kraftwerksbetreiber als Selbstabholer zur Verfügung gestellt. Diese
Übertragung ist für die Gesellschafter der IKG im Vergleich zu einem Rückbau
und einer Verschrottung ohne wirtschaftlichen Nachteil, da die ukrainische
Seite die Kosten und Risiken für Demontage, Verladung und Transport der
Anlage trägt.
Eventuelle Zusatzkosten im Zusammenhang mit dem Abbau und Transfer der
Anlage sind von der ukrainischen Seite zu tragen. Das betrifft auch
Maßnahmen vor Ort und im Hafen.
Die Kosten für den Rückbau der genutzten Flächen, die Renaturierung, etwaige
Standortsanierung und Altlastenuntersuchung sowie etwaige weitere
notwendige Maßnahmen in diesem Kontext werden von der IKG getragen.
Die Nachricht zur Stilllegung an die BNetzA erfolgte am 24. Juni 2024.
Nachdem die Anlage als nicht systemrelevant bewertet wurde, durfte der Betreiber
direkt stilllegen. Der Betrieb der Kraftwerksanlage wurde bereits im Jahr 2023
eingestellt.
12. Wie viele Mitarbeiter bzw. Arbeitsplätze werden nach Kenntnis der
Bundesregierung voraussichtlich von der Liquidation der IKG betroffen sein?
Der Betrieb der Kraftwerksanlage wurde bereits im Jahr 2023 eingestellt.
Derzeit sind weder die Liquidation der IKG noch weitere personellen
Konsequenzen in Form von Versetzungen oder Freistellungen einzelner Mitarbeiter
notwendig oder geplant.
13. Wer trägt während Demontage, Verladung und Transport das
Haftungsrisiko für Sach-, Personen- und Umweltschäden, welche Versicherungen
wurden in welcher Deckungssumme abgeschlossen, wer ist
Versicherungsnehmer und Begünstigter, und wer trägt die Selbstbehalte?
Der ukrainische Transferpartner trägt die Haftungsrisiken für in seiner
Verantwortung stattfindende Prozessschritte, also der Demontage, der Verladung und
des Transports der Anlagenkomponenten. Üblicherweise werden bei
vergleichbaren Maßnahmen sogenannte Montageversicherungen abgeschlossen. Zu den
Bedingungen sowie eventuellen Selbstbehalten liegen der IKG keine
Informationen vor.
14. Welche vertragliche Bindung wird der Empfänger zur ausschließlich
zivilen Endverwendung der Anlage zur Aufrechterhaltung der
ukrainischen Energieinfrastruktur eingehen, welche Weiterveräußerungs-,
Reexport- und Verwendungsbeschränkungen sind vorgesehen, und durch
welche Stelle werden Einhaltung und Endverbleib mit welcher Frequenz
kontrolliert (End-Use- bzw. Endverwendungs-Monitoring)?
Der Schenkungszweck ist klar als humanitäre Hilfe zur ausschließlichen
Nutzung zur Durchführung unentgeltlicher Maßnahmen zur Sicherstellung der
Energieversorgung der Ukraine definiert. Sämtliche Teile sind, soweit
technisch möglich, gemeinsam am definierten Standort beim Wiederaufbau als eine
KWK-Anlage zu verwenden. Jeglicher Weiterverkauf als Ganzes oder in Teilen
ist genauso wie die Weitergabe jeglicher Teile nach Russland oder Belarus
untersagt. Im Rahmen des Vertragsmonitoring werden etwaige
Zweckentfremdungen fortlaufend überprüft werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung bestehen
die beschriebenen Wiederrufs- bzw. Kündigungsrechte mit der Folge der
Rückabwicklung der Schenkung.
15. Welche vertraglichen Sanktionen, Vertragsstrafen und
Rückübertragungsrechte sind für den Fall vorgesehen, dass der Empfänger die
Anlage weiterveräußert, in einen Drittstaat exportiert oder anderweitig
zweckwidrig verwendet?
Für den Fall der Zuwiderhandlung bestehen die beschriebenen Widerrufs- bzw.
Kündigungsrechte mit der Folge der Rückabwicklung der Schenkung (siehe die
Antwort zu Frage 14).
16. Welche Gewährleistungen, Freistellungen und Schadenersatzansprüche
schuldet die IKG bzw. die SEFE dem ukrainischen Empfänger, und
welche dem Bund mittelbar zuzurechnenden Risiken (insbesondere
etwaige Schiedsklauseln, Investitionsschutz, anwendbares Recht und
Gerichtsstand) ergeben sich aus dem Vertragswerk?
Sämtliche Haftung der IKG ist im Rahmen des rechtlich zulässigen Rahmens
dem Grunde nach ausgeschlossen, sodass die IKG insbesondere keinerlei
Gewährleistung im Hinblick auf die Eignung oder Funktionsfähigkeit der Anlage
o. Ä. übernimmt. Die ukrainischen Vertragspartner sind ebenfalls verpflichtet,
die IKG von sämtlichen Ansprüchen, Schäden, Verlusten und Aufwendungen
Dritter freizustellen bzw. schadlos zu halten.
17. Welcher Buchwert ist in den Jahresabschlüssen der IKG für die
Geschäftsjahre 2022, 2023, 2024 und 2025 für die Anlage einschließlich
Grundstücks- und Infrastrukturbestandteile ausgewiesen, und welche
außerplanmäßigen Abschreibungen wurden in diesem Zeitraum
vorgenommen?
Die Frage berührt verfassungsrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse und
Grundrechte der beteiligten Unternehmen und Personen. Unter Abwägung
zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnissen einerseits
und dem Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits hat die
Bundesregierung die erfragten Informationen als Verschlusssache „VS-
Vertraulich“ eingestuft und der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
übermittelt.* Sie können dort eingesehen werden.
18. Liegt ein unabhängiges Verkehrswertgutachten zum Marktwert der
Anlage vor, von welchem Sachverständigen, mit welchem Stichtag und mit
welchem Ergebnis, und wenn nein, aus welchen Gründen wurde auf eine
externe Bewertung vor der unentgeltlichen Abgabe von mittelbarem
Bundesvermögen verzichtet?
Es liegt ein Gutachten zum Marktwert der Anlage vor.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Die Detailfragen zum Gutachten berühren verfassungsrechtlich geschützte
Geschäftsgeheimnisse und Grundrechte der beteiligten Unternehmen und
Personen. Unter Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich geschützten
Geschäftsgeheimnissen einerseits und dem Informationsanspruch des Deutschen
Bundestages andererseits hat die Bundesregierung die erfragten Informationen
als Verschlusssache „VS-Vertraulich“ eingestuft und der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages übermittelt.* Sie können dort eingesehen werden.
19. Wie hoch ist nach Schätzung der Bundesregierung der
Wiederbeschaffungswert einer vergleichbaren betriebsbereiten 84‑MW-KWK-Anlage in
heutigen Marktpreisen, und welche Bauzeit veranschlagt die
Bundesregierung für einen entsprechenden Neubau am Standort Lubmin?
Eine Schätzung des Wiederbeschaffungswert ist mangels Bedarfs nicht
erforderlich.
Mit der Einstellung der russischen Pipelinegaslieferungen durch die Ostsee im
September 2022 und dem damit verbundenen Wegfall des Wärmebedarfs
wurde der Betrieb der KWK-Anlage wirtschaftlich unrentabel. Da auch keine
anderen potenziellen Wärmeabnehmer identifiziert werden konnten, wurde der
Betrieb im Jahr 2023 eingestellt und die Stilllegung und der Rückbau der Anlage
bis Ende 2026 zwischen den Gesellschaftern der IKG vereinbart.
20. Welche Verkaufs- und Verwertungsversuche hat die IKG bzw. die SEFE
seit Einstellung des Betriebes der Anlage unternommen, mit welchem
Zeitablauf, welchen angesprochenen Bietern, welchen eingegangenen
Angeboten und welchen dokumentierten Gründen für das Scheitern, gab
es nach Kenntnis der Bundesregierung weitere potenzielle Empfänger,
und warum wurde die Anlage nicht diesen, sondern einem ukrainischen
Empfänger zur Verfügung gestellt?
Bei der SIEMENS SGT750 Gasturbine handelt sich um eine Nullserie. Diese
ist die erste Turbine ihres Typs, die installiert wurde. Sie ist als Prototyp
eingestuft und mit zusätzlicher Sensorik für Testzwecke von SIEMENS ausgestattet.
Da die SGT750 eine Kleinserienanlage ist, die nur selten von SIEMENS
verkauft wurde (7 bis 10 Stück), existiert kein Sekundärmarkt für den Service
einer solchen Anlage.
Das Versetzen der gesamten KWK-Anlage ist technisch riskant und mit hohem
Aufwand verbunden. Deshalb stellt sich auch immer die Frage einer
alternativen passgenauen Neuanlage.
Gegenstand der Verhandlungen mit der Deutsche Regas GmbH & Co KGaA
(DRG) war eine Verlegung der KWK-Anlage nach Mukran. Jedoch wären
Kosten des Umzugs und der Bedarf zur Anpassung so hoch gewesen, dass
schließlich eine kleinere passgenaue Neuanlage bestellt wurde. Alternative
Überlegungen zum Weiterbetrieb der Anlage in Lubmin durch DRG wurden von DRG
und ihre Projektpartner in Lubmin ebenfalls verworfen.
Verkaufsversuche der Anlage über SIEMENS und durch einen Makler haben zu
keinem Ergebnis geführt.
Eine Demontage und Verschrottung der Anlagenteile durch die IKG-
Gesellschafter schienen vorübergehend die einzige Option. Die geplante Übertragung
der KWK-Anlage an einen ukrainischen Kraftwerksbetreiber eröffnet nun eine
wirtschaftlich sinnvolle Alternative und verhindert die Verschrottung.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Weitere potenzielle Empfänger gab und gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht.
21. Wurde die Anlage öffentlich, transparent und diskriminierungsfrei nach
den haushaltsrechtlichen bzw. vergaberechtlichen Grundsätzen und nach
den Veräußerungsregeln des Bundes ausgeschrieben, wenn nein, aus
welchen Gründen wurde auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet, und
auf welcher haushaltsrechtlichen Grundlage hält die Bundesregierung
den Verzicht auf eine vollwertige Gegenleistung im Sinne von § 63
Absatz 3 BHO für zulässig?
Die SEFE hat keinen beherrschenden Einfluss auf die IKG (siehe die Antwort
zu Frage 1), sodass das Vergaberecht keine Anwendung findet. Selbst wenn,
läge vorliegend keine Sektorentätigkeit vor, da die Anlage vollständig
abgegeben wird und weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Schenkung durch den Beschenkten erfolgen.
22. Inwiefern liegt aus Sicht der Bundesregierung bei der unentgeltlichen
Übertragung einer mittelbar im Bundeseigentum stehenden,
betriebsbereiten 84‑MW-KWK-Anlage an einen ausländischen Empfänger ein
wichtiges Bundesinteresse im Sinne der Bundeshaushaltsordnung vor,
das diese Maßnahme rechtfertigt, durch welche Stelle der
Bundesregierung wurde das Vorliegen eines solchen wichtigen Bundesinteresses
geprüft, und mit welchem Ergebnis dokumentiert?
Eine Rechtfertigung im Sinne der Bundeshaushaltsordnung ist nicht
erforderlich (siehe die Antwort zu Frage 6).
23. Hat die Bundesregierung vor, ihre Bewertung über die unentgeltliche
Abgabe der Anlage zu ändern, nachdem ein deutscher Unternehmer im
Zuge der Berichterstattung über den Sachverhalt öffentlichkeitswirksam
einen Verbleib der Anlage in Deutschland und ihre Verlegung nach
Rügen prüfen will (
www.ostsee-zeitung.de/lokales/vorpommern-greifswald/
greifswald/kontroverse-um-kraftwerks-schenkung-an-ukraine-unternehm
er-wollen-anlage-fuer-ruegen-VEF43JE7J5FKZJK2YLXGXIBFN
M.html)?
Nein, die Bundesregierung hält bereits erfolgten Prüfungen durch IKG und
SEFE für ausreichend.
24. Wie bewertet die Bundesregierung die seit Bekanntwerden der
unentgeltlichen Übertragung der Anlage an die Ukraine öffentlich gewordene
Kritik von deutschen Wirtschaftsvertretern, nach der diese sich „irritiert“
über den Vorgang zeigen und vorher „gern gefragt worden wären“?
Die Bundesregierung nimmt die Kritik zu Kenntnis, sieht dafür allerdings keine
Grundlage, da das Vorhaben keine Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft
bzw. Energieversorgung hat (siehe die Antwort zu Frage 6).
25. Sind seit der Berichterstattung weitere Interessenten auf den
Kraftwerksbetreiber zugekommen, und wie bewertet die Bundesregierung diese
neue Sachlage in Bezug auf die wirtschaftliche Mittelverwendung
entsprechend der Bundeshaushaltsordnung?
Nein, die IKG verzeichnet keine konkrete Kontaktaufnahme diesbezüglich.
Weitere potenzielle Interessenten gab und gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht.
26. Welche Erlöse aus alternativen Verwertungsoptionen – insbesondere
Verkauf an inländische oder ausländische Dritte, Versteigerung,
Verschrottung mit Materialerlös, Demontage zur Reservevorhaltung sowie
Reaktivierung im Eigenbetrieb – wurden durchgerechnet, mit welchem
Vergleich zur unentgeltlichen Übertragung, und mit welchen unmittelbaren
und mittelbaren bilanziellen und steuerlichen Folgen
(Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Vorsteuerberichtigung) für IKG, SEFE
und mittelbar den Bundeshaushalt?
Ein Verkauf an inländische oder ausländische Dritte sowie eine Versteigerung
konnten mangels Kaufinteressenten nicht verfolgt werden.
Eine Demontage zur Reservevorhaltung sowie Reaktivierung im Eigenbetrieb
wurde wegen mangelndem Bedarf finanziell nicht bewertet.
Bewertet wurde die Übertragung im Vergleich zu einem Rückbau und einer
Verschrottung mit Materialerlös. Danach die ist die Übertragung für die
Gesellschafter der IKG wirtschaftlich vorteilhaft, da die ukrainische Seite die Kosten
und Risiken für Demontage und Transport der Anlage trägt.
Der SEFE und somit auch dem Bundeshauhalt entstehen dadurch keine
zusätzlichen Kosten (siehe die Antwort zu Frage 6).
27. Welche weiteren Erdgas-Vorwärmeinrichtungen mit welcher thermischen
Leistung stehen am Anlandepunkt Lubmin (Pipelines Nord Stream 1,
Nord Stream 2, NEL, OPAL) zur Verfügung, wer betreibt diese, und
welche Vorwärmleistung verbleibt nach einer Demontage der IKG-
Anlage (Standort, Betreiber, thermische Leistung)?
Am Anlandepunkt Lubmin stehen weiterhin folgende Erdgas-
Vorwärmeinrichtungen zur Verfügung:
Anlandestation: Installierte thermische Kesselleistung 3 × 36 Megawatt
Empfangsstation: Installierte thermische Kesselleistung 4 × 32 Megawatt
Betriebsführer ist die GASCADE.
28. Wofür ist die thermische Leistung von rund 46 MW konkret
dimensioniert – Vorwärmung der Anlandung von Nord Stream 1, von Nord
Stream 2 oder beider Pipelines –, und für welche Massenströme (in
Millionen Kubikmeter pro Stunde [m3/h] bzw. Megatonnen pro Jahr [Mt/a])
ist die Vorwärmkapazität ausgelegt?
Bei der SIEMENS SGT750 Gasturbine handelt sich um eine Nullserie. Diese
ist die erste Turbine ihres Typs, die installiert wurde. Sie ist als Prototyp
eingestuft und mit zusätzlicher Sensorik für Testzwecke von SIEMENS ausgestattet.
Die KWK-Anlage der IKG diente als Einrichtung zur Vorwärmung der
Anlandung von Gasmengen, die über die Nord Stream 1 transportiert wurden. Die
KWK-Anlage verfügt über eine Gesamtleistung von 84 Megawatt. Die
elektrische Leistung (Nettonennleistung) beträgt davon lediglich 38,2 Megawatt,
während der verbleibende Anteil auf die thermische Leistung – also die
Wärmeerzeugung (= 45,8 Megawatt) – entfällt. Dies entspricht der erforderlichen
Leistung für einen Massenstrom von 6,496 Millionen Normkubikmeter pro
Stunde, in Abhängigkeit vom Eingangsdruckniveau der ehemals über Nord
Stream 1 importierten Erdgasmengen.
29. Bestätigt die Bundesregierung, dass die Anlage am Anlandepunkt
Lubmin die einzige industriell dimensionierte Vorwärminfrastruktur in der
erforderlichen Größenordnung ist, und dass ihre Demontage eine
künftige Wiederinbetriebnahme der Pipelines Nord Stream 1 und 2 oder
vergleichbarer Nachfolge-Infrastrukturen für mehrere Jahre faktisch
ausschließen bzw. erheblich erschweren würde?
Nein, die Bundesregierung widerspricht dieser Aussage ausdrücklich.
Neben der KWK-Anlage der IKG existieren grundsätzlich weitere
Infrastrukturen zur Wärmeerzeugung, auf die bei einer theoretischen
Wiederinbetriebnahme von Nord Stream 1 zurückgegriffen werden könnte (siehe die Antwort zu
Frage 27).
Für die Anlandung der Gasmengen aus dem Nord Stream 2 Projekt wurde
keine zusätzliche Vorwärm-Infrastruktur geplant oder installiert, da diese
wegen anderer technischer Auslegung keiner Vorwärm-Infrastruktur bedarf.
30. Welche Wiederinbetriebnahmedauer hätte die Anlage, wenn sie weiter
erhalten bliebe und später reaktiviert würde, und welche Zeitdauer sowie
welche Investitionssumme veranschlagt die Bundesregierung für
gleichwertigen Vorwärmersatz am Standort Lubmin im Falle einer späteren
Wiederinbetriebnahme der Nord-Stream-Pipelines?
Solche Schätzungen sind mangels Bedarfs nicht erforderlich (siehe die Antwort
zu Frage 29).
31. Hat die Bundesregierung – etwa über die Bundesnetzagentur oder im
Rahmen der Kraftwerksstrategie – geprüft, ob die Anlage als gesicherte
Reserve-, Spitzenlast- oder KWK-Leistung im deutschen Strom- und
Wärmesystem sowie als Reservekraftwerk im Sinne der
Reservekraftwerksverordnung genutzt werden kann, und mit welchem Ergebnis?
37. Wie verhält sich die unentgeltliche Abgabe einer betriebsbereiten
84‑MW-KWK-Anlage zu den im Rahmen der Kraftwerksstrategie des
Bundes angekündigten zweistelligen Milliardenbeträgen für den Bau
neuer Gas- und KWK-Leistung in Deutschland, und welche
Förderprogramme (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz [KWKG], geplante
Kapazitätsmechanismen, Systemstabilitätsverordnung,
Reservekraftwerksmechanismen) hätte die Anlage bei einer Reaktivierung in Anspruch nehmen
können?
Die Fragen 31 und 37 werden gemeinsam beantwortet.
Nein, die Anlage diente zur Bereitstellung von Prozesswärme und ist nicht für
eine flexible Stromerzeugung ausgelegt, wie sie von Kapazitätsmärkten bzw.
dem Stromversorgungsicherheits- und Kapazitätsgesetzes (StromVKG)
anvisiert wird.
Die Anzeige zur Stilllegung an die Bundesnetzagentur erfolgte am 24. Juni
2024. Am 10. Juli 2024 hat der Verteilnetzbetreiber EDIS und am 15. Juli 2024
der Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz die Anlage gemäß den gesetzlichen
Vorgaben des § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes als nicht systemrelevant
bewertet und damit festgestellt, dass mit der Stilllegung keine Gefährdung oder
Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems erwartet wird. Die Netzreserveverordnung kommt daher nicht zur
Anwendung. Mit der Stilllegungsanzeige durch den Betreiber stellt sich die
hypothetische Frage zur (weiteren) Verwendung einer möglichen KWK-Leistung nicht.
Es gibt keinen Reservebetrieb, der auf Grundlage des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes (KWKG) angeordnet werden könnte.
32. Welche Standby- und Betriebskosten verursachte die Anlage in ihrem
derzeitigen betriebsbereiten Zustand pro Jahr, und in welchem Verhältnis
stehen diese Kosten zum Wiederbeschaffungswert?
Eine Schätzung des Wiederbeschaffungswerts ist mangels Bedarfs nicht
erforderlich (siehe die Antwort zu Frage 19).
Die Frage zu den Standby- und Betriebskosten berührt verfassungsrechtlich
geschützte Geschäftsgeheimnisse und Grundrechte der beteiligten Unternehmen
und Personen. Unter Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich geschützten
Geschäftsgeheimnissen einerseits und dem Informationsanspruch des
Deutschen Bundestages andererseits hat die Bundesregierung die erfragten
Informationen als Verschlusssache „VS-Vertraulich“ eingestuft und der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.* Sie können dort eingesehen
werden.
33. Sind der Bundesregierung die vom Bürgermeister von Lubmin
vorgebrachten Sicherheits- und Folgekosten in mindestens fünfstelliger Höhe
für den ISPS-zertifizierten Industriehafen Lubmin bekannt –
insbesondere durch zusätzliche Zu- und Abgangskontrollen für Arbeitskräfte aus
Drittstaaten und ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen –, und liegt
der Bundesregierung eine konkrete Bezifferung dieser Kosten vor?
34. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung diese Sicherheits- und
Folgekosten – die Gemeinde Seebad Lubmin, der Zweckverband ETF/
Industriehafen Lubmin, das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Bund,
der Empfänger „Naftogaz“ oder die SEFE bzw. IKG –, und auf welcher
Rechtsgrundlage beruht diese Auffassung?
Die Fragen 33 und 34 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung sind die genannten Kosten nicht bekannt.
Eine Anfrage zur Beteiligung an den vom Bürgermeister von Lubmin
vorgebrachten Sicherheitskosten liegt nach Kenntnis der Bundesregierung der IKG
vor.
Die rechtliche Prüfung und Klärung einer etwaigen Kostentragung im
genannten Zusammenhang obliegt der IKG. Die dortige Prüfung dauert noch an.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
35. Welche Verkehrs-, Schwerlast-, Hafen- und immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungen sind für Demontage und Abtransport erforderlich, wer
beantragt und erteilt sie, und in welchem Verfahrensstadium befinden sie
sich derzeit?
Diese Aufgaben liegen beim ukrainischen Transferpartner für die KWK-Anlage
bzw. bei den durch ihm beauftragten Fachunternehmen für die
Prozessabschnitte des Transfers.
Nach Informationsstand der IKG befinden sich die Beantragungen (Stand:
Kalenderwoche 22) in der finalen Vorbereitung.
36. Welche umwelt-, boden- und wasserrechtlichen Pflichten – insbesondere
der Rückbau der Erbbaupachtfläche von rund 2 500 m2 auf dem Gelände
der GASCADE 1, Altlastenuntersuchung, Bodensanierung und
Renaturierung – verbleiben am Standort, wer trägt sie, und auf welche Höhe
schätzt die Bundesregierung die hierfür anfallenden Kosten?
Die Kosten für den Rückbau der genutzten Flächen, die Renaturierung sowie
etwaige weitere notwendige Maßnahmen in diesem Kontext werden von der
IKG getragen. Die dafür notwenigen Mittel werden durch die IKG selbst
vorgehalten. Der Ausschreibungsprozess dazu läuft, es liegen noch keine Angebote
vor.
38. Welche industriellen Wärmeabnehmer im Umfeld Lubmin/Greifswald
wurden auf eine Wärmeabnahme angesprochen, und mit welchem
Ergebnis?
Im Umfeld Lubmin/Greifswald gibt es nur einen potentiell relevanten
Wärmeabnehmer, die Deutsche ReGas. Diese ist nicht interessiert (siehe die Antwort
zu Frage 20).
39. Wer ist der vorgesehene ukrainische Empfänger der Anlage
(Firmenname, Sitz, Anteilseigner, wirtschaftlich Berechtigte,
Konzernzugehörigkeit), handelt es sich dabei wie berichtet um die „Naftogaz“-Gruppe, und
wenn ja, um welche konkrete Konzerngesellschaft?
Es handelt sich um die „National Joint Stock Company Naftogaz of Ukraine“,
mit Sitz im Kiew und in 100 Prozent ukrainischem Staatsbesitz als künftige
Eigentümerin und Betreiberin der Anlage.
40. Gab es seitens der ukrainischen Regierung oder der „Naftogaz“-Gruppe
eine Anforderungsliste für diesen Anlagetyp oder handelte es sich um ein
proaktives Angebot der Bundesregierung bzw. der SEFE?
Der Bundesregierung ist keine „Anforderungsliste“ der ukrainischen Regierung
oder der „Naftogaz“-Gruppe bekannt. Aufgrund der durch gezielte russische
Angriffe auf die ukrainische Energieinfrastruktur gefährdeten
Wärmeversorgung besteht dort jedoch ein grundsätzlicher Bedarf an kurzfristig verfügbaren
KWK-Anlagen.
41. Wer war der Initiator des Transfers der Anlage?
Das ukrainische Energieministerium (MinEnergo) hatte im Sommer 2023 ein
Hilfeersuchen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
(BMWK) gerichtet. Gesucht wurden Sachspenden technischer Güter
hauptsächlich für die Reparatur und Wartung der beschädigten Energieinfrastruktur
in der Ukraine.
Das BMWK ermutigte Verbände und Unternehmen der deutschen
Energiewirtschaft, das Hilfeersuchen zu prüfen und sich ggf. mit Spenden zu beteiligen.
Nach den erfolglosen Bemühungen für einen Verkauf oder eine
Weiterverwendung der Anlage wurde vom Finanzvorstand der SEFE mit der ukrainischen
Präsidialadministration Kontakt wegen einer möglichen Spende der IKG an die
Ukraine aufgenommen.
42. Welche Funktion erfüllte die Anlage nach Kenntnis der Bundesregierung
seit dem Stopp der russischen Gaslieferungen durch Nord Stream 1 im
September 2022 bis zur Einstellung des Betriebs der Anlage?
Nach Kenntnis der Bundesregierung befand sich die Anlage nach dem Stopp
der russischen Gaslieferungen durch Nord Stream 1 bis zur Einstellung des
Betriebs im Vorhaltebetrieb.
43. Welche Prüfungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG; bzw.
Außenwirtschaftsverordnung [AWV]) sowie nach den aktuell geltenden
Sanktionsregelungen (insbesondere im Hinblick auf Beteiligungen aus
Russland, Belarus oder weiteren sanktionierten Staaten) wurden für die
Übertragung sowie für die in den Demontage- und Transportprozess
eingebundenen Unternehmen aus Deutschland, der Ukraine, Polen und
Aserbaidschan vorgenommen, und mit welchem Ergebnis?
Die IKG sieht keinen Bedarf für eine Überprüfung von am Transfer der KWK-
Anlage beteiligten Unternehmen, da es sich nicht um in sanktionierten Staaten
ansässige handelt.
44. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die Anlage aus
Lubmin nunmehr unentgeltlich an eine Firma aus der Ukraine und damit
des Staates gehen soll, dessen mutmaßliche Verantwortlichkeit für die
Sprengung der Pipelines Nord Stream 1 und 2 vom 26. September 2022
nach Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2025
(StB 60/25 – 3 BJs 297/25‑2) hochwahrscheinlich ist?
Zur Frage der Sabotage an den Nord-Stream-Pipelines gilt, dass
Bundesregierung die Untersuchungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
abwartet.
45. Welche Bundesministerien und welche Bundesbehörden sind außer dem
BMWE und dem BMF noch an der unentgeltlichen Abgabe der Anlage,
deren Rückbau und deren Transport in die Ukraine beteiligt?
Außer dem BMWE als Beteiligungsführer der SEFE, der Bundesnetzagentur
bezüglich der Stilllegung der Anlage sowie der Bundeszollverwaltung beim
Export der KWK-Anlage sind keine Bundesministerien und/oder -behörden
aktiv beteiligt.
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