Kontrolle und Durchsetzung der Förderrichtlinien bei Bundesprogrammen zur Extremismusbekämpfung
der Abgeordneten Linda Teuteberg, Grigorios Aggelidis, Manuel Höferlin, Konstantin Kuhle, Benjamin Strasser, Jimmy Schulz, Linda Teuteberg, Stephan Thomae, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Bijan Djir-Sarai, Christian Dürr, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Katharina Kloke, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Dr. Jürgen Martens, Christoph Meyer, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Christian Sauter, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Johannes Vogel, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Bundesregierung unterstützt mit verschiedenen Programmen („Zusammenhalt durch Teilhabe“, „Initiative Demokratie Stärken“, „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“) gesellschaftliche Initiativen in ihrem Engagement gegen Rechtsextremismus. Gegenstand der Förderrichtlinien, die in Form eines Begleitschreibens präzisiert werden, ist dabei die Verpflichtung der Empfänger dieser Förderung, „dass extremistische Organisationen oder Personen, die nicht Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten, keine direkte oder indirekte Förderung zuteilwerden darf.“ (Musterbegleitschreiben, Stand: 14. Februar 2014). Eine Ausnahme wird lediglich eingeräumt, wenn das jeweilige Projekt „die kritische Auseinandersetzung mit diesen [extremistischen] Strukturen zum Gegenstand hat.“ (ebd.).
Eine entsprechende Vorgabe ist sinnvoll und notwendig, um zu verhindern, dass im Ergebnis nicht Personen oder Organisationen unterstützt werden, deren Ziele den Vorgaben des Programms und der sich für die freiheitlich-demokratische Grundordnung engagierenden Bürgerinnen und Bürger zuwiderlaufen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welcher Form die Bundesregierung die Umsetzung dieser Vorgabe durchsetzt und kontrolliert, sowie ob es in der praktischen Wirkung der geltenden Regelung effektive Unterschiede zur Wirkung der sogenannten „Extremismusklausel“ gibt, die von 2011 bis 2014 angewendet wurde. Seinerzeit wurden Organisationen und Personen darauf verpflichtet, eine Erklärung zu unterzeichnen, die ein Bekenntnis zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung umfasste, sowie die Zusage, dass „keine Personen oder Organisationen mit der inhaltlichen Mitwirkung an der Durchführung des Projekts“ beauftragt würden, von denen bekannt sei oder davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung betätigten. Auch hier verbleibt die Frage, in welcher Weise die Einhaltung dieser Zusage einer effektiven Kontrolle unterzogen wurde.
Die Auskünfte der Bundesregierung zu den Antworten 1, 2, 7, 8, 13, 14, 20, 21, 28 und 29 bitten die Fragesteller zusätzlich in einem gängigen Datenverarbeitungsformat (z. B. xls oder cvs) zu übermitteln. Ferner wird gebeten, bei allen Aufstellungen die jeweiligen Projekte und Träger eindeutig dem Bundesprogramm zuzuordnen, durch das die Förderung erfolgte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Welche Organisationen und Personen wurden bzw. werden durch die Bundesprogramme „Zusammenhalt durch Teilhabe“, „Initiative Demokratie Stärken“ und „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ auf Grundlage der vorgenannten Förderrichtlinie gefördert, und über welchen Zeitraum und in welcher Höhe erfolgte jeweils die Förderung?
Welche konkreten Programme oder Maßnahmen der einzelnen Träger wurden jeweils gefördert?
Wie wurde im Rahmen dieser Förderung von der Bundesregierung die Einhaltung der in der Vorbemerkung dargestellten Vorgaben der Förderrichtlinie bzw. des einschlägigen Begleitschreibens kontrolliert?
In welchen Fällen wurde eine Förderung nicht gewährt, weil eine Einhaltung der Vorgaben der Förderrichtlinie nicht gewährleistet schien, und um welche Organisationen oder Personen bzw. Projekte handelte es sich jeweils?
In welchen Fällen wurde eine Förderung beendet oder nicht fortgesetzt, weil eine Einhaltung der Vorgaben der Förderrichtlinie nicht gewährleistet schien, und um welche Organisationen oder Personen bzw. Projekte handelte es sich jeweils?
In welcher Höhe haben die in der Antwort auf die in Frage 5 genannten Personen oder Organisationen zuvor Fördermittel erhalten, und in welcher Höhe (absolut und anteilig zur Fördersumme, die der Träger zuvor erhalten hatte) wurden nach Beendigung oder Auslaufen des Programms Fördermittel des Bundes zurückgefordert?
Welche Organisationen und Personen wurden bzw. werden durch die Bundesprogramme „Zusammenhalt durch Teilhabe“, „Initiative Demokratie Stärken“ und „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ während der Geltung der so genannten Extremismusklausel gefördert, und über welchen Zeitraum und in welcher Höhe erfolgte jeweils die Förderung?
Welche konkreten Programme oder Maßnahmen der einzelnen Träger wurden jeweils gefördert?
In welcher Form wurde bei Organisationen und Personen, die im Rahmen der vorgenannten Bundesprogramme unterstützt wurden, vor dem 14. Februar 2014 die Einhaltung der Vorgaben der sogenannten Extremismusklausel durchgesetzt und kontrolliert?
In welchen Fällen wurde eine Förderung nicht gewährt, weil eine Einhaltung der Vorgaben der „Extremismusklausel“ nicht gewährleistet schien, und um welche Organisationen oder Personen bzw. Projekte handelte es sich jeweils?
In welchen Fällen wurde eine Förderung beendet oder nicht fortgesetzt, weil eine Einhaltung der Vorgaben der „Extremismusklausel“ nicht gewährleistet schien, und um welche Organisationen oder Personen bzw. Projekte handelte es sich jeweils?
Wie viele Fördermittel haben die in der Antwort auf die in Frage 11 genannten Personen oder Organisationen zuvor erhalten, und in welcher Höhe (absolut und anteilig zur Fördersumme, die der Träger zuvor erhalten hatte) wurden nach Beendigung oder Auslaufen des Programms Fördermittel des Bundes zurückgefordert?
Welchen Zuwendungsempfängern wurde im Rahmen der Bundesprogramme „Zusammenhalt durch Teilhabe“, „Initiative Demokratie Stärken“ und „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ auf Grundlage der vorgenannten Förderrichtlinie die Zustimmung zur Mittelvergabe an weitere Träger erteilt?
An welche Organisationen oder Personen wurden bzw. von den in der Antwort auf die in Frage 13 genannten Zuwendungsempfängern Fördermittel vergeben, und über welchen Zeitraum und in welcher Höhe erfolgte jeweils diese mittelbare Förderung?
Welche konkreten Programme oder Maßnahmen der einzelnen Träger wurden jeweils mittelbar gefördert?
Wie wurde im Rahmen dieser Förderung von der Bundesregierung oder dem Zuwendungsempfänger die Einhaltung der in der Vorbemerkung dargestellten Vorgaben der Förderrichtlinie bzw. des einschlägigen Begleitschreibens durch den mittelbar unterstützten Träger kontrolliert?
In welchen Fällen wurde eine mittelbare Förderung nicht gewährt, weil eine Einhaltung der Vorgaben der Förderrichtlinie nicht gewährleistet schien, und um welche Organisationen oder Personen bzw. Projekte handelte es sich jeweils?
In welchen Fällen wurde eine mittelbare Förderung beendet oder nicht fortgesetzt, weil eine Einhaltung der Vorgaben der Förderrichtlinie nicht gewährleistet schien, und um welche Organisationen oder Personen bzw. Projekte handelte es sich jeweils?
In welcher Höhe haben die in der Antwort auf die in Frage 18 genannten Personen oder Organisationen zuvor Fördermittel erhalten, und in welcher Höhe (absolut und anteilig zur Fördersumme, die der Träger zuvor erhalten hatte) wurden nach Beendigung oder Auslaufen des Programms Fördermittel des Bundes zurückgefordert?
Welchen Zuwendungsempfänger wurde im Rahmen der Bundesprogramme „Zusammenhalt durch Teilhabe“, „Initiative Demokratie Stärken“ und „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ während der Geltung der sogenannten Extremismusklausel die Zustimmung zur Mittelvergabe an weitere Träger erteilt?
An welche Organisationen oder Personen wurden bzw. von den in der Antwort auf die in Frage 20 genannten Zuwendungsempfängern Fördermittel vergeben, und über welchen Zeitraum und in welcher Höhe erfolgte jeweils diese mittelbare Förderung?
Welche konkreten Programme oder Maßnahmen der einzelnen Träger wurden jeweils mittelbar gefördert?
Wie wurde im Rahmen dieser Förderung von der Bundesregierung oder dem Zuwendungsempfänger die Einhaltung der in der Vorbemerkung dargestellten Vorgaben der Förderrichtlinie bzw. des einschlägigen Begleitschreibens durch den mittelbar unterstützten Träger kontrolliert?
In welcher Form wurde bei Organisationen und Personen, die im Rahmen der vorgenannten Bundesprogramme mittelbar unterstützt wurden, vor dem 14. Februar 2014 die Einhaltung der Vorgaben der sogenannten Extremismusklausel durchgesetzt und kontrolliert?
In welchen Fällen wurde eine mittelbare Förderung nicht gewährt, weil eine Einhaltung der Vorgaben der Förderrichtlinie nicht gewährleistet schien, und um welche Organisationen oder Personen bzw. Projekte handelte es sich jeweils?
In welchen Fällen wurde eine mittelbare Förderung beendet oder nicht fortgesetzt, weil eine Einhaltung der Vorgaben der „Extremismusklausel“ nicht gewährleistet schien, und um welche Organisationen oder Personen bzw. Projekte handelte es sich jeweils?
In welcher Höhe haben die in der Antwort auf die in Frage 26 genannten Personen oder Organisationen zuvor Fördermittel erhalten, und in welcher Höhe (absolut und anteilig zur Fördersumme, die der Träger zuvor erhalten hatte) wurden nach Beendigung oder Auslaufen des Programms Fördermittel des Bundes zurückgefordert?
In welchen Projekten wurden oder werden im Rahmen der Bundesprogramme „Zusammenhalt durch Teilhabe“, „Initiative Demokratie Stärken“ und „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ Personen oder Organisationen aus extremistischen Strukturen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes an direkt oder mittelbar öffentlich geförderten Veranstaltungen beteiligt, und inwiefern dienten diese Vorhaben jeweils dem Zweck einer „kritischen Auseinandersetzung“ mit diesen Strukturen?
In welchen Projekten wurden im Rahmen der Bundesprogramme „Zusammenhalt durch Teilhabe“, „Initiative Demokratie Stärken“ und „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ auf Grundlage der „Extremismusklausel“ Personen oder Organisationen aus extremistischen Strukturen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes an direkt oder mittelbar öffentlich geförderten Veranstaltungen beteiligt, und inwiefern dienten diese Vorhaben jeweils dem Zweck einer „kritischen Auseinandersetzung“ mit diesen Strukturen?