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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Wirkungen der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat am Beispiel der Balkanstaaten

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

16.04.2018

Aktualisiert

31.07.2025

Deutscher BundestagDrucksache 19/138821.03.2018

Wirkungen der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat am Beispiel der Balkanstaaten

der Abgeordneten Linda Teuteberg, Manuel Höferlin, Konstantin Kuhle, Jimmy Schulz, Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg, Dr. Marco Buschmann, Karlheinz Busen, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Bijan Djir-Sarai, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Wolfgang Kubicki, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Johannes Vogel (Olpe), Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Nach Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) und des Artikel 37 der Richtlinie 2013/32/EU kann der Gesetzgeber einen Herkunftsstaat zu einem „sicheren Herkunftsstaat“ erklären. Das Verfahren wurde in dieser Form mit dem Asylkompromiss vom 6. Dezember 1992 von CDU/CSU, SPD und FDP vereinbart, am 28. Juni 1993 in Gesetzesform beschlossen und seither verschiedentlich angewendet. Zuletzt wurde die Liste sicherer Herkunftsländer in den Jahren 2014 und 2015 um Staaten des westlichen Balkans ergänzt.

Gegenwärtig gelten als sichere Herkunftsländer alle Staaten der Europäischen Union sowie Bosnien und Herzegowina, Ghana, Mazedonien, Senegal, Serbien, Albanien, Kosovo und Montenegro.

Darüber hinaus wurde bereits in der vergangenen Legislaturperiode die Erweiterung dieser Liste um Marokko, Algerien und Tunesien beraten. Auch der aktuelle Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine entsprechende Einstufung vor. Diese Maßnahme ist nach Ansicht der Fragesteller auch grundsätzlich sinnvoll, um das Asylsystem handhabbar zu halten. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Fraktion der FDP (Bundestagsdrucksache 19/957) wurde am 1. März 2018 in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Die Einordnung als sicherer Herkunftsstaat bedeutet dabei allerdings keinesfalls, dass Menschen ihren grundgesetzlichen Anspruch auf Asyl verlieren.

Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern müssen aber die Vermutung widerlegen, dass sie in ihren Heimatstaaten nicht verfolgt werden (Artikel 16a Absatz 3 Satz 2 GG) und ihr Ersuchen deshalb offensichtlich unbegründet ist (§ 29a Absatz 1 des Asylgesetzes ��� AsylG). Der Antragsteller muss also den Nachweis politischer Verfolgung abweichend von der politischen Lage im Herkunftsland erbringen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich aus Sicht der Fragesteller nicht nur die Frage, inwieweit die Einstufung von sicheren Herkunftsländern die gewünschte Wirkung im Hinblick auf die Zuwanderung hatte – dieser Effekt ist eindeutig – sondern auch, welche Auswirkungen diese Einstufung auf die Schutzgewährung für individuell politisch Verfolgte aus diesen Staaten hatte. Der Umstand, dass die Anerkennungszahlen aus sicheren Herkunftsländern nach der erfolgten Einstufung nach Kenntnis der Fragesteller nicht gesunken, sondern teils sogar gestiegen sind, widerlegt zumindest auf den ersten Blick die Annahme, dass eine Einstufung hier eine negative Entwicklung nach sich ziehe. Diese Beobachtung gilt es jedoch zu überprüfen und zu verifizieren.

In der Beantwortung der Fragen bitten die Fragesteller, jeweils in der Beantwortung klar nach den einzelnen Herkunftsländern zu differenzieren.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Wie viele Asylanträge wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis einschließlich 5. November 2014 jeweils pro Quartal von Menschen aus den Herkunftsländern Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien gestellt (bitte für das vierte Quartal 2014 bis zum Stichtag 5. November 2014 auflisten)?

2

Wie viele der Asylanträge von Menschen aus den Herkunftsländern Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 5. November 2014 gestellt wurden, sind inzwischen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entschieden worden?

3

Wie viele der in der Frage 2 genannten Anträge wurden a) als Asylberechtigte nach Artikel 16a GG oder Familienasyl, b) als Flüchtling nach § 3 Absatz 1 AsylG, c) als subsidiär geschützte Person nach § 4 Absatz 1 AsylG oder d) mit einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) entschieden, und wie viele Anträge wurden als e) unbegründet oder f) offensichtlich unbegründet abgelehnt oder g) durch sonstige Verfahrenserledigungen entschieden (bitte nach Möglichkeit jeweils in quartalsweiser Betrachtung nach Datum der Antragstellung und Herkunftsland aufschlüsseln)?

4

Wie hoch ist die Zahl der Personen, deren Anträge abschlägig beschieden wurden und die inzwischen die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben, und wie viele Personen, deren Anträge abschlägig entschieden wurden, halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig noch in der Bundesrepublik Deutschland auf (bitte nach Möglichkeit jeweils in quartalsweiser Betrachtung nach Datum der Antragstellung und Herkunftsland aufschlüsseln)?

5

Wie viele Asylanträge wurden seit dem 6. November 2014 pro Quartal von Menschen aus den Herkunftsländern Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien gestellt (bitte für das vierte Quartal 2014 ab dem Stichtag 6. November 2014 aufschlüsseln)?

6

Bei wie vielen der in der Frage 5 genannten Anträge wurde im Zuge des beschleunigten Verfahrens nach § 30a AsylG festgestellt, dass diese offensichtlich unbegründet sind, und wie viele der Antragsteller haben nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen (bitte nach Möglichkeit jeweils in quartalsweiser Betrachtung nach Datum der Antragstellung und Herkunftsland aufschlüsseln)?

7

Wie viele Anträge konnten nicht im Zuge des beschleunigten Verfahrens nach § 30a AsylG entschieden werden (bitte nach Möglichkeit jeweils in quartalsweiser Betrachtung nach Datum der Antragstellung und Herkunftsland aufschlüsseln)?

8

Wie viele der in der Antwort zu Frage 7 genannten Anträge wurden inzwischen a) als Asylberechtigte nach Artikel 16a GG oder Familienasyl, b) als Flüchtling nach § 3 Absatz 1 AsylG, c) als subsidiär geschützte Person nach § 4 Absatz 1 AsylG oder d) mit einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5 bis 7 AufenthG entschieden, und wie viele Anträge wurden als e) unbegründet oder f) offensichtlich unbegründet abgelehnt oder g) durch sonstige Verfahrenserledigungen entschieden, und wie viele dieser Anträge befinden sich gegenwärtig noch im Verfahren (bitte nach Möglichkeit jeweils in quartalsweiser Betrachtung nach Datum der Antragstellung und Herkunftsland aufschlüsseln)?

9

Wie hat sich, in absoluten und relativen Zahlen, die soziodemografische Struktur (Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Beruf) der Antragsteller aus den Herkunftsländern Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien entwickelt, die ihren Antrag im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 5. November 2014 bzw. seit dem 6. November 2014 gestellt haben?

10

Wie hat sich, in absoluten und relativen Zahlen, die soziodemografische Struktur (Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Beruf) der Antragsteller aus den Herkunftsländern Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien entwickelt, deren im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 5. November 2014 bzw. seit dem 6. November 2014 gestellter Antrag anerkannt wurde?

11

Wie viele Asylanträge wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis einschließlich 19. Oktober 2015 jeweils pro Quartal von Menschen aus den Herkunftsländern Albanien, Kosovo und Montenegro gestellt (bitte für das vierte Quartal 2015 bis zum Stichtag 19. Oktober 2015 auflisten)?

12

Wie viele der Asylanträge von Menschen aus den Herkunftsländern Albanien, Kosovo und Montenegro, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 19. Oktober 2015 gestellt wurden, sind inzwischen durch das BAMF entschieden worden?

13

Wie viele der in der Frage 12 genannten Anträge wurden a) als Asylberechtigte nach Artikel 16a GG oder Familienasyl, b) als Flüchtling nach § 3 Absatz 1 AsylG, c) als subsidiär geschützte Person nach § 4 Absatz 1 AsylG oder d) mit einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5 bis 7 AufenthG entschieden, und wie viele Anträge wurden als e) unbegründet oder f) offensichtlich unbegründet abgelehnt oder g) durch sonstige Verfahrenserledigungen entschieden (bitte nach Möglichkeit jeweils in quartalsweiser Betrachtung nach Datum der Antragstellung und Herkunftsland aufschlüsseln)?

14

Wie hoch ist die Zahl der Personen, deren Anträge abschlägig beschieden wurden und die inzwischen die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben, und wie viele Personen, deren Anträge abschlägig entschieden wurden, halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig noch in der Bundesrepublik Deutschland auf (bitte nach Möglichkeit jeweils in quartalsweiser Betrachtung nach Datum der Antragstellung aufschlüsseln)?

15

Wie viele Asylanträge wurden seit dem 20. Oktober 2015 pro Quartal von Menschen aus den Herkunftsländern Albanien, Kosovo und Montenegro gestellt (bitte für das vierte Quartal 2015 ab dem Stichtag 20. Oktober 2015 aufschlüsseln)?

16

Bei wie vielen der vorgenannten Anträge wurde im Zuge des beschleunigten Verfahrens nach § 30a AsylG festgestellt, dass diese offensichtlich unbegründet sind, und wie viele der Antragsteller haben nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen (bitte nach Möglichkeit jeweils in quartalsweiser Betrachtung nach Datum der Antragstellung und Herkunftsland aufschlüsseln)?

17

Wie viele Anträge konnten nicht im Zuge des beschleunigten Verfahrens nach § 30a AsylG entschieden werden (bitte nach Möglichkeit jeweils in quartalsweiser Betrachtung nach Datum der Antragstellung und Herkunftsland aufschlüsseln)?

18

Wie viele der in der Antwort zu Frage 17genannten Anträge wurden inzwischen a) als Asylberechtigte nach Artikel 16a GG oder Familienasyl, b) als Flüchtling nach § 3 Absatz 1 AsylG, c) als subsidiär geschützte Person nach § 4 Absatz 1 AsylG oder d) mit einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5 bis 7 AufenthG entschieden, und wie viele Anträge wurden als e) unbegründet oder f) offensichtlich unbegründet abgelehnt oder g) durch sonstige Verfahrenserledigungen entschieden, und wie viele dieser Anträge befinden sich gegenwärtig noch im Verfahren (bitte nach Möglichkeit jeweils in quartalsweiser Betrachtung nach Datum der Antragstellung und Herkunftsland aufschlüsseln)?

19

Wie hat sich, in absoluten und relativen Zahlen, die soziodemografische Struktur (Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Beruf) der Antragsteller aus den Herkunftsländern Albanien, Kosovo und Montenegro entwickelt, die ihren Antrag im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 19. Oktober 2015 bzw. seit dem 20. Oktober 2015 gestellt haben?

20

Wie hat sich, in absoluten und relativen Zahlen, die soziodemografische Struktur (Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Beruf) der Antragsteller aus den Herkunftsländern Albanien, Kosovo und Montenegro entwickelt, deren im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 19. Oktober 2015 bzw. seit dem 20. Oktober 2015 gestellter Antrag anerkannt wurde?

Berlin, den 20. März 2018

Christian Lindner und Fraktion

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